Osnabrück  Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung: Diese Unterstützung gibt es für Betroffene

Maik Heitmann
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Von Maik Heitmann
| 17.03.2026 16:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Der Nachteilsausgleich soll Menschen mit Schwerbehinderungen unter die Arme greifen. Foto: www.imago-images.de
Der Nachteilsausgleich soll Menschen mit Schwerbehinderungen unter die Arme greifen. Foto: www.imago-images.de
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Menschen mit Schwerbehinderung können Nachteilsausgleiche erhalten. Zum Beispiel Vergünstigungen bei der Steuer, mehr Urlaubstage oder niedrigere Eintrittspreise bei Kulturveranstaltungen. Das Gesetz sieht viele Vergünstigungen vor. Eine Übersicht.

Der Schwerbehindertenausweis ist der amtliche Nachweis für eine Schwerbehinderung. Im Ausweis stehen der Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen. Die meisten Nachteilsausgleiche müssen unter Vorlage des Ausweises beantragt werden. Welche Nachteilsausgleiche es gibt, hängt vom Grad der Behinderung, den Merkzeichen und von der Art der Behinderung ab.

Rente: Menschen mit Schwerbehinderung können zwei Jahre früher in Rente gehen. Voraussetzungen dafür sind, dass mindestens 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden und das 65. Lebensalter erreicht ist. Manchmal können Menschen mit Schwerbehinderung auch noch früher in Rente gehen. Und zwar bis zu fünf Jahre früher – dann allerdings mit Abschlägen.

Kündigungsschutz: Menschen mit Schwerbehinderung können nicht so einfach gekündigt werden. Arbeitgeber müssen erst beim Integrationsamt einen Antrag stellen. Das Integrationsamt prüft dann, ob die Behinderung der Grund für die Kündigung ist. Ist die Behinderung tatsächlich der Grund für die Kündigung, so kann das Integrationsamt die Kündigung ablehnen. Das Integrationsamt kann auch dem Arbeitgeber finanziell unter die Arme greifen, um zum Beispiel Arbeitsplätze behindertengerecht umzubauen.

Gibt es im Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung, so muss diese über die Kündigung informiert werden. Ist die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, dann ist die Kündigung unwirksam. Eine solche Vertretung muss es in Betrieben geben, die mindestens fünf Mitarbeiter mit Schwerbehinderung oder gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigen. Der besondere Kündigungsschutz gilt auch, wenn Arbeitgeber nichts von der Schwerbehinderung des Beschäftigten gewusst haben.

„Gleichgestellte“: Auch für Menschen mit einem GdB von 30 gilt der besondere Kündigungsschutz, wenn sie einem Menschen mit Schwerbehinderung gleichgestellt sind. Die Gleichstellung macht die Agentur für Arbeit. Auch Menschen mit Behinderung sind nicht komplett unkündbar. Das Integrationsamt versucht zwar, den Arbeitsplatz zu erhalten und bietet Hilfe an. Aber das funktioniert nicht immer. Rund drei von vier Kündigungen werden vom Integrationsamt „bestätigt“. Bei Zeitverträgen, in der Probezeit oder bei Probearbeit gibt es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte.

Zusatzurlaub: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf fünf zusätzliche Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Diese Regelung gilt bei einer Fünf-Tage-Woche. Wird weniger (oder mehr) als an fünf Tagen wöchentlich gearbeitet, so verringert oder erhöht sich der Anspruch entsprechend. Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung unter 50 und „Gleichgestellte“ haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

Kindergeld: Eltern erhalten für Kinder mit Schwerbehinderung auch nach dem 25. Lebensjahr Kindergeld. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann. Das Kindergeld erhalten die Eltern, nicht das Kind selbst.

Rundfunkbeitrag: Taubblinde Menschen müssen ebenso keinen Rundfunkbeitrag bezahlen wie Empfänger von Blindenhilfe und Menschen, die Sozialleistungen beziehen, wie zum Beispiel Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Asylbewerberleistungen. Wer das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis führt, der kann eine Ermäßigung beantragen – auf ein Drittel des normalen Beitrags. Dann werden 6,12 Euro statt 18,36 Euro monatlich fällig. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Mehrbedarf bei Sozialhilfe: Menschen mit Schwerbehinderung haben manchmal einen Anspruch auf mehr Geld. Der Fachbegriff dafür ist „Mehrbedarf“. Voraussetzungen: Es muss sich um Empfänger von Sozialleistungen, wie zum Beispiel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe handeln, die dauerhaft erwerbsunfähig sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ besitzen. Auch Menschen, die Eingliederungshilfe zur Schul-, Aus- oder Fortbildung erhalten und mindestens 15 Jahre alt sind, können Mehrbedarf geltend machen.

Studium: Normalerweise gibt es Bafög nur für eine bestimmte Zeit, nämlich für die „Förderungshöchstdauer“. Bafög ist Geld vom Staat, das Schüler und Studenten für ihre Ausbildung bekommen können. Studenten mit Behinderung können das Bafög länger bekommen. Dabei ist gesetzlich nicht festgelegt, wie lange genau.

Telefon: Telefongesellschaften bieten manchmal besondere Tarife für Menschen mit Behinderung an. Zum Beispiel den Sozialtarif der Deutschen Telekom. Voraussetzung dafür ist meist ein GdB von 50 oder mehr. Es kann aber trotzdem sein, dass ein normaler Tarif günstiger ist: zum Beispiel für Menschen, die viel telefonieren.

Bausparverträge: Schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von 95 können früher auf ihr Geld im Bausparvertrag zugreifen. Das bedeutet, sie können das Geld früher bekommen, als es im Vertrag steht. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Abzüge. Auch wenn der Ehepartner einen GdB von mehr als 95 hat, kann der Bausparvertrag früher gekündigt werden. Dazu muss die Bausparkasse angeschrieben werden.

Sonstige Ermäßigungen: Der Schwerbehindertenausweis bietet weitere Vorteile: zum Beispiel Ermäßigung auf Eintrittspreise für das Kino, das Schwimmbad, das Museum oder für das Theater.

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