Gemecker über Winterdienst Was wir erwarten können – und was nicht
Zuständigkeiten, Räumzeiten und „Befahrbarkeit“: Diese Regeln gelten auf Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen sowie in Ortschaften.
Ostfriesland - Der Winterdienst – funktioniert er oder nicht? Über kaum etwas wird aktuell so viel gemeckert: Er sei nicht früh genug, nicht gründlich genug und natürlich noch nicht auf der gerade selbst befahrenen Strecke geschehen. In den Kommentaren insbesondere in den sozialen Medien zeigt sich: Nach all dem Schnee und Eis der vergangenen Tage liegen bei vielen Ostfriesen die Nerven blank.
Doch es zeigt sich auch: Die Vorstellungen davon, was Winterdienst eigentlich beinhaltet, sind bei vielen viel zu hoch angesetzt. Sie erwarten, dass die Straßen rund um die Uhr trocken und frei sind. Doch im Winter muss man eben mit winterlichen Bedingungen mit Schnee und Eis, Glätte und Verwehungen auf den Straßen rechnen - und seine Fahrweise anpassen. Das Land Niedersachsen hat klare Regeln, was die Bürgerinnen und Bürger vom Winterdienst erwarten können.
Wer ist auf welcher Straße zuständig?
Die Winterdienstpflicht wird im Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG), § 52, geregelt: „Die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen. (...) In diesem Rahmen gehört zur Reinigung auch: (...) b) die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, c) bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr, (...). Reinigungspflichtig sind die Gemeinden.“
Außerhalb der geschlossenen Ortschaften kümmern sich die Straßenmeistereien der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr um den Winterdienst auf den Bundes- und Landesstraßen sowie einen Teil der Kreisstraßen. Ziel ist die Befahrbarkeit der Bundes- und Landesstraßen zwischen 6 und 22 Uhr. Damit kommt die Straßenbauverwaltung der Vorgabe des Bundesfernstraßengesetzes nach, den Räum- und Streudienst „nach besten Kräften“ zu gewährleisten (§ 3 Abs. 3 FStrG).
Auf den Bundesautobahnen soll eine Befahrbarkeit rund um die Uhr sichergestellt werden. Für den Winterdienst dort ist die Autobahn GmbH des Bundes zuständig.
Was bedeutet Winterdienst überhaupt?
„Winterdienst heißt, dass auf öffentlichen Straßen und Wegen im Rahmen der Möglichkeit Schnee geräumt und Glätte bekämpft wird“, erläutert die Straßenbauverwaltung. Wichtig zu wissen: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Qualität. Denn „bei Schnee und Glätte handelt es sich um Naturereignisse, die nur im gewissen Rahmen vorhersehbar sind“.
In vielen Rechtsvorschriften steht die Wendung „nach besten Kräften“. Das beinhaltet einerseits, dass getan wird, was zumutbar (und finanzierbar) ist, und andererseits, dass eben auch nur das getan werden kann, was möglich ist. Für den Winterdienst auf den Außerortsstraßen – den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen –
gibt es eine Vorgabe, was zu erledigen ist.
Anforderungsniveau – was ist zu erledigen?
Das Anforderungsniveau zum Winterdienst der Straßenmeistereien enthält zum einen eine zeitliche Komponente: Auf Autobahnen soll rund um die Uhr Winterdienst sichergestellt werden. Auf allen anderen wichtigen Straßen für den überörtlichen Verkehr mit starkem Berufsverkehr oder Linienbusverkehr soll der Winterdienst so stattfinden, dass die Straßen zwischen 6 und 22 Uhr befahrbar sind.
Alle anderen überörtlichen Straßen sowie Geh- und Radwege außerhalb der Ortschaften werden nachrangig je nach örtlichem Bedürfnis behandelt.
Die zweite Komponente betrifft die Wetterlage: Bei Schneefall, Eis- und Reifglätte sollen die Straßen befahrbar sein. Bei starkem und lang anhaltendem Schneefall soll wenigstens pro Richtung ein Fahrstreifen, notfalls mit Schneeketten, befahrbar sein. Bei starken Schneeverwehungen, Lawinen oder Eisregen kann die Befahrbarkeit nicht mehr sichergestellt werden.
Was heißt Befahrbarkeit?
Die Befahrbarkeit einer Straße bedeutet, dass Behinderungen durch Schneereste möglich sind. Dabei gilt: Je nach Wetterlage muss stellenweise auch mit geschlossener Schneedecke gerechnet werden. Auch Reif- und Eisglätte kann stellenweise nicht ausgeschlossen werden.
Welche Pflicht haben Verkehrsteilnehmer?
Von allen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern wird erwartet (laut Straßenverkehrsordnung), dass sie mit einer den Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit und der passenden Winterbereifung fahren. Bei Fußgängern wird das Tragen des entsprechenden Schuhwerks erwartet.
Was ist bei der Räumpflicht innerorts zu beachten?
In den Ortschaften ist auf allen Straßen die Gemeinde oder Stadt zuständig. Schnee zu räumen oder bei Glätte zu streuen gehört zur sogenannten Reinigungspflicht. Die Gemeinden übertragen diese Aufgabe per Satzung teilweise auf die Anlieger. Die Straßenreinigungssatzungen findet man in der Regel im Internet. Meistens sind die Anlieger für die Gehwege zuständig, manchmal auch für die Straße.
Bei Hauptverkehrsstraßen, insbesondere bei Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, sind zwar zuerst einmal die Gemeinden für den Winterdienst auf den Fahrbahnen und Radwegen zuständig. Doch vielfach haben sie Vereinbarungen mit der Straßenbauverwaltung, dass diese Straßen mitgeräumt und gestreut werden, weil die Räumfahrzeuge der Straßenmeistereien ohnehin dort entlang fahren müssen.
Und wie sieht es mit den Radwegen außerorts aus?
Radwege außerhalb der Ortschaften können vom Winterdienst häufig erst nachrangig geräumt werden. Ein Grund dafür ist: „Nach Schneefällen muss erst die Fahrbahn neben dem Radweg geräumt sein, damit nicht der bereits geräumte Radweg wieder zugeschüttet wird“, erklärt die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Eingeschränkt wird der Winterdienst zudem durch das verfügbare Gerät: Pro Straßenmeisterei steht nur ein Räumfahrzeug für Radwege zur Verfügung.