Osnabrück  Zähler-Trickserei oder alles legal? Warum Sie für den digitalen Stromzähler extra zahlen müssen

Meike Oblau
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Von Meike Oblau
| 17.05.2025 19:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Im Haus eines Vechtaers wurde der Stromzähler getauscht und durch ein digitales Gerät ersetzt. Die EWE Netz erhob anschließend eine Gebühr von rund 20 Euro. Foto: dpa/Markus Scholz
Im Haus eines Vechtaers wurde der Stromzähler getauscht und durch ein digitales Gerät ersetzt. Die EWE Netz erhob anschließend eine Gebühr von rund 20 Euro. Foto: dpa/Markus Scholz
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Da staunte ein Hausbesitzer aus Vechta nicht schlecht: Ihm flatterte eine Rechnung der EWE ins Haus, obwohl er von dort weder Strom noch Gas bezieht. Warum die Rechnung trotzdem korrekt ist, erklären EWE-Pressesprecher Alexander Jewtuschenko und René Zietlow-Zahl von der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Ein Hausbesitzer aus Vechta wechselt regelmäßig seinen Energieversorger und vergleicht die Preise. Kürzlich wurde sein Stromzähler getauscht: Er erhielt ein digitales Gerät. Die EWE Netz erhob anschließend eine Gebühr von rund 20 Euro.

Der Vechtaer ist irritiert: „Ich verstehe nicht, auf welcher Grundlage diese Forderung basieren soll. Ich habe keinen Vertrag mit der EWE.“ Zum Zeitpunkt des Zählertausches war er Kunde des Stromanbieters NEW (Niederrhein Energie und Wasser).

„Tatsächlich liegt hier ein häufiges Missverständnis vor“, sagt EWE-Pressesprecher Alexander Jewtuschenko. „Der Einbau und Betrieb von digitalen Stromzählern ist Aufgabe des Messstellenbetreibers, nicht des Energieversorgers.“ Die EWE Netz GmbH sei als Messstellenbetreiber zuständig für die Zähler. Das bedeutet: Der digitale Zähler wurde durch EWE Netz eingebaut und wird von dieser Firma betrieben. Dafür fällt ein gesetzlich geregeltes Entgelt an.

Die Gebühr kann auch über den Stromlieferanten direkt abgerechnet werden, wenn dieser zustimmt. Andernfalls stellt der Messstellenbetreiber die Rechnung separat, wie in diesem Fall. „Das Vertragsverhältnis besteht also nicht im Sinne eines Liefervertrags, sondern über die sogenannte Grundzuständigkeit beim Messstellenbetrieb. Geregelt ist das im Messstellenbetriebsgesetz“, stellt Jewtuschenko klar.

René Zietlow-Zahl von der Verbraucherzentrale Niedersachsen bestätigt: „Das ist gängige Praxis.“ Betriebskosten und Einbaukosten für neue Zähler dürfen dem Hausbesitzer in Rechnung gestellt werden: „Durch den Einbau eines Zählers entsteht automatisch ein Vertrag mit dem zuständigen Messstellenbetreiber.“

Der Stromanbieter ist für die Belieferung mit Strom verantwortlich. Jeder Haushalt kann einen eigenen Stromliefervertrag mit einem Anbieter seiner Wahl abschließen und diesen (natürlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Kündigungsfrist) beliebig häufig wechseln.

Netzbetreiber koordinieren Transport und Verteilung des Stroms von den Kraftwerken zu den Verbrauchern. Der Netzbetreiber ist Eigentümer der Netze in einer Region. Den Netzbetreiber können Verbraucher nicht wechseln. Auch nach einem Anbieterwechsel bleibt er derselbe.

Welches Unternehmen der Netzbetreiber ist, erfahren Verbraucher auf ihrer Stromrechnung. Die Kosten für die Netznutzung sind immer im Strompreis enthalten. Separate Rechnungen für den Netzbetrieb bekommen Verbraucher also nicht.

Der Messstellenbetreiber ist zuständig für Einbau, Betrieb, Ablesung und Wartung von Stromzählern sowie für die eigentliche Messung. Sofern bisher kein separater Messstellenvertrag geschlossen wurde und auch im Vertrag mit dem Energielieferanten keine Regelungen zum Messstellenbetrieb aufgeführt sind (kombinierter Vertrag), besteht ein Messstellenvertrag mit dem „grundzuständigen“ Messstellenbetreiber. Dies ist in der Regel der Netzbetreiber vor Ort.

Der Vertrag mit einem Messstellenbetreiber entsteht in der Regel automatisch, wenn Hausbesitzer oder Mieter Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen. Ein Wechsel des Messstellenbetreibers ist möglich. Oft gibt es sogenannte kombinierte Verträge: In diesem Fall sind Regelungen zum Messstellenbetrieb Bestandteil des Stromliefervertrags.

„Verbraucher erhalten entweder eine gesonderte Rechnung vom Messstellenbetreiber, oder die Kosten für den Messstellenbetrieb werden als Bestandteil des Strompreises von ihrem Anbieter über die Stromrechnung abgerechnet. Das hängt davon ab, was vertraglich vereinbart wurde“, erklärt die Verbraucherzentrale und rät: „Achten Sie darauf, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Stromliefervertrags geregelt ist.“ 

Alle Haushalte in Deutschland werden bis 2032 mit digitalen Stromzählern ausgestattet. Nach und nach werden überall die analogen schwarzen Stromzähler mit Drehscheibe durch digitale Zähler ersetzt. Die digitalen Modelle gibt es in unterschiedlichen Ausführungen: Als „moderne Messeinrichtung“ werden digitale Stromzähler bezeichnet, die keine Daten senden oder empfangen.

Im Unterschied dazu besteht ein „intelligentes Messsystem“ aus einem digitalen Stromzähler und zusätzlich aus einem Kommunikationsmodul (Smart-Meter-Gateway). Das „intelligente Messsystem“ kann Daten senden und empfangen. So kann zum Beispiel der Zählerstand automatisch übermittelt werden (Fernauslesung). Außerdem wird es in Zukunft möglich sein, Preis- oder Steuersignale zu empfangen.

Ob bei einem Verbraucher ein „intelligentes Messsystem“ eingebaut wird oder „nur“ eine „moderne Messeinrichtung“, entscheidet der Messstellenbetreiber.

Eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von „intelligenten Messsystemen“ („Smart Metern“) gibt es für drei Gruppen: Haushalte mit einem hohen Stromverbrauch von über 6000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr, Haushalte mit Strom erzeugenden Anlagen (zum Beispiel Photovoltaik-Anlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 7 Kilowatt (kW) sowie Haushalte mit einer „steuerbaren Verbrauchseinrichtung“, zum Beispiel einer Wärmepumpe oder einer Ladestation für ein E-Auto.

Seit Anfang dieses Jahres hat jeder Haushalt das Recht, den Einbau eines „intelligenten Messsystems“ zu verlangen – dieses muss dann innerhalb von 4 Monaten installiert werden.

Hierfür dürfen die Messstellenbetreiber zusätzliche Kosten in Rechnung stellen. Die Bundesnetzagentur hat hierfür Preisobergrenzen festgelegt, die sich nach dem jährlichen Stromverbrauch oder der Menge an Strom, die selbst erzeugt wird, richten.

Info: Die Verbraucherzentrale Niedersachsen bietet regelmäßig kostenlose Online-Seminare zum Thema Smart Meter an. Der nächste Infoabend ist am Mittwoch (7. Mai) von 18 bis 19 Uhr. Weitere Informationen gibt es unter Verbraucherzentrale Niedersachsen. 

Der Text erschien zuerst beim Nachrichtenportal OM-Online im Oldenburger Münsterland.

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