Hannover  Diese fünf Lügen kursieren über die Bundestagswahl

Jonas E. Koch
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Von Jonas E. Koch
| 21.02.2025 14:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Im Internet kursieren massenhaft Falschbehauptungen vor der Bundestagswahl. Foto: dpa/ Boris Roessler
Im Internet kursieren massenhaft Falschbehauptungen vor der Bundestagswahl. Foto: dpa/ Boris Roessler
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Der Landeswahlleiter warnt vor Lügen, die im Vorfeld der Bundestagswahl vor allem im Internet kursieren. Ein Überblick, welche Behauptungen sich gerade besonders schnell verbreiten – und was dran ist.

Vor der Bundestagswahl kursieren in sozialen Netzwerken, Chatgruppen und Internetseiten massenhaft Falschbehauptungen, warnt der niedersächsische Landeswahlleiter Markus Steinmetz. Ziel sei es, Wähler bewusst falsch zu informieren und so zu verunsichern sowie Zweifel am Wahlprozess und den Wahlergebnissen zu säen, erklärt der Landeswahlleiter und stellt klar: „Für solche Falschbehauptungen gibt es keinen Grund. Die Wahlen in Deutschland gehören zu den sichersten der Welt.“

Behauptung 1: „Stimmzettel, bei denen die rechte obere Ecke gelocht ist oder fehlt, werden aussortiert oder sind ungültig.“

Tatsächlich sind bei der Bundestagswahl alle Stimmzettel in der oberen rechten Ecke gelocht oder abgeschnitten. Dies ist eine Tasthilfe für blinde und sehbehinderte Menschen. Mithilfe einer eigens dafür angefertigten Stimmzettelschablone können Betroffene somit selbständig und geheim wählen.

Behauptung 2: „Wenn rechte Parteien zu viele Stimmen erhalten, annulliert der Bundespräsident die Wahl.“

Der Bundespräsident kann eine Wahl nicht annullieren. Einzig durch den Deutsche Bundestag oder das Bundesverfassungsgericht könnte die Bundestagswahl aufgrund schwerwiegender Fehler für ungültig oder teilweise für ungültig erklärt werden. Dies ist in jüngerer Vergangenheit in Berlin geschehen, wo die vergangene Bundestagswahl wegen Organisationsfehlern teilweise wiederholt werden musste. 

Behauptung 3: „Wenn die Wahlurne im Wahllokal nicht versiegelt ist, sind die eingeworfenen Stimmzettel ungültig.“

Vor Wahlbeginn sind die Wahlurnen versiegelt. Dass Wahlurnen nach der Wahl versiegelt werden, ist zwar üblich, aber wahlrechtlich nicht zwingend erforderlich. Die Wahlurne muss allerdings verschlossen sein und darf bis zum Beginn der Stimmenauszählung nicht geöffnet werden. Die Wahlvorstände sind verpflichtet, die Wahlurnen während des gesamten Wahlvorgangs zu beaufsichtigen.

Behauptung 4: „Als Wahlhelfer kann man das Wahlergebnis ganz einfach manipulieren.“

Wie eine Wahl ausgezählt wird, ist gesetzlich genau geregelt, um ein intransparentes, willkürliches oder manipulatives Vorgehen zu verhindern. Einzelne Wahlhelfer sind nie unbeaufsichtigt mit der Wahlurne oder den Stimmzetteln allein. Und spätestens bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind alle Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend.

Behauptung 5: „Ob die richtigen Wahlergebnisse weitergemeldet werden, kann ja niemand kontrollieren.“

Es stimmt zwar, dass die Wahlbeobachtung mit Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses im Wahllokal endet, gibt der Landeswahlleiter zu. Die Stimmzettel werden von den Wahlvorständen nach der Auszählung geordnet, verpackt und versiegelt. Anschließend übergibt der Wahlvorstand die Stimmzettel an die Gemeinde. Allerdings kann jeder die vom Wahlvorsteher verkündeten Ergebnisse notieren und später mit dem offiziellen Ergebnis abgleichen. „Sollte dabei ein Verdacht auf Fälschung entstehen, kann dies im Wahlprüfungsverfahren überprüft werden”, beruhigt Steinmetz. 

Der Landeswahlleiter appelliert deshalb an die Bürger: „Hinterfragen Sie Meldungen, in denen es um angebliche Wahlmanipulation geht, bitte besonders kritisch.“ Falschbehauptungen würden deshalb häufig so vertrauenswürdig wirken, weil sie von Freunden und Verwandten geteilt wurden. Deshalb fordert Steinmetz: „Prüfen Sie solche Informationen vor allem dann sorgsam, wenn Sie diese teilen wollen.“

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