Berlin Wahlplakate für die Bundestagswahl: An diese Regeln müssen die Parteien sich halten
Um für ihre Versprechen zu werben, stellen die Parteien vor der Bundestagswahl in Deutschland wieder Plakate auf. Welche Kriterien sie dabei erfüllen müssen – und was verboten ist.
Nachdem Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier im Dezember den Bundestag aufgelöst hat, ist der Weg frei für Neuwahlen. Am 23. Februar sind alle wahlberechtigten Bürger aufgerufen, ihre Stimme abzugeben. Davor versuchen die Parteien, die Menschen von ihren Ideen zu überzeugen. Neben Auftritten nutzen sie dafür auch Wahlplakate.
Viel Zeit bleibt den Parteien nicht mehr, bis zur Bundestagswahl sind es noch rund sechs Wochen. Zudem müssen sie beim Aufhängen der Wahlplakate einige Kriterien erfüllen. Ein Überblick.
Es gibt keine einheitliche Regelung, ab wann die Parteien ihre Plakate aufhängen dürfen. Nach Angaben des Bundestags entscheiden das die Gemeinden selbst. Meistens geben die Behörden etwa sechs bis sieben Wochen vor der Wahl grünes Licht. Das ZDF machte jedoch die Beobachtung, dass beispielsweise in Regensburg bereits am 23. November die ersten Wahlplakate hingen.
Deutlich strengere Regeln gelten, wenn es darum geht, die Plakate nach der Wahl wieder abzuhängen. Innerhalb von zwei bis drei Wochen müssen sie entfernt werden, ansonsten drohen Geldbußen. Für das Abhängen sind ausschließlich die Parteien beziehungsweise deren Wahlkampfteams verantwortlich.
Bevor die Wahlplakate aufgehängt werden dürfen, müssen sie die zuständigen Behörden einer Gemeinde zunächst genehmigen. Die Parteien benötigen dafür eine Sondernutzungserlaubnis. Ein entsprechender Antrag kann abgelehnt werden, wenn das Plakat beispielsweise den Straßenverkehr einschränkt. Zudem kann die Gemeinde über die Anzahl der Wahlplakate und deren Aufstellungsort bestimmen.
Gesetzlich darf jede Partei für sich Werbung machen. Dies ist bedingt durch die Pressefreiheit, die Kunstfreiheit und das Parteienprivileg. Anders sieht es aus, wenn eine Partei verboten ist oder deren Wahlwerbung strafbar ist. In so einem Fall darf eine Behörde das Aufstellen der Wahlplakate verbieten.
Bei den Wahlplakaten unterscheidet man zwischen Kleinflächen- und Großflächenplakaten. Die Kleinflächenplakate verbreiten meist Wahlkampfbotschaften mit lokalem Bezug oder werben für den Spitzenkandidaten des entsprechenden Wahlkreises. Sie hängen in der Regel an Laternenpfeilern.
Die Großflächenplakate hängen dagegen an Hauptverkehrsstraßen und großen Plätzen. Sie zeigen die Wahlkampfslogans der Parteien oder den Kanzlerkandidaten.