Hamburg Wer zu spät kommt, zahlt: Darum ist dieser Schulleiter knallhart
Wer notorisch zu spät kommt, muss an einem Gymnasium in Norddeutschland blechen. Welche Sanktionen an Schulen erlaubt sind – und welche nicht.
Das Gymnasium von Sven Kertelhein machte vor einigen Jahren als „Hamburgs strengste Schule“ Schlagzeilen. Wer es am Louise-Weiss-Gymnasium nicht so ernst mit der Pünktlichkeit nahm, durfte an der ersten Stunde nicht mehr teilnehmen und wurde direkt in ein dafür eingerichtetes Verspätungszimmer geschickt. Passierte das dreimal, folgte ein Brief an die Eltern. Nach sechsmal Zuspätkommen wurde ein Bußgeld zwischen 50 und 120 Euro verhängt.
„Wir haben das Zuspätkommen akribisch verfolgt und auch sofort Erfolge sehen können“, sagt Kertelhein im Gespräch mit unserer Redaktion. Jedoch sei diese Akribie mit einem enormen verwaltungstechnischen und personalintensiven Aufwand einhergegangen. Das Verspätungszimmer gibt es mittlerweile nicht mehr. Dennoch verhängt der Schulleiter mindestens einmal im Monat ein Bußgeld für Zuspätkommer.
Eine Besonderheit ist diese Art des Durchgreifens laut Kertelhein nicht: „Die Maßnahmen sind im Schulgesetz festgeschrieben und bereiten Handlungsmöglichkeiten für alle Bereiche.“ Und das sei auch gut so. „Viele Schüler testen ihre Grenzen aus und benötigen hier Konsequenzen. Nur dann werden Regeln und Grenzen auch eingehalten.“
Welche Sanktionen an Schulen gelten, ist unterschiedlich: In jedem Bundesland gilt ein eigenes Schulgesetz und die Auferlegung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind im jeweiligen Landesschulgesetz geregelt.
„Erziehungsmaßnahmen sind zum Beispiel das Nachsitzen, das Aufräumen des Schulhofs, die Anfertigung einer Strafarbeit oder eine schriftliche Missbilligung“, sagt Kai Hentschelmann, Rechtsanwalt in Hamburg und auf Schulrecht spezialisiert. Sie sind im Schulgesetz nicht abschließend aufgezählt und können von den Schulverantwortlichen auf die Bedürfnisse des Einzelfalls abgestimmt werden. So ist auch die Wegnahme des Handys als Erziehungsmaßnahme ohne Weiteres zulässig.
Ordnungsmaßnahmen hingegen dürfen nur jene verhängt werden, die im Schulgesetz ausdrücklich geregelt sind. „Der schriftliche Verweis, ein vorübergehender Ausschluss vom Schulunterricht, die Umsetzung in eine Parallelklasse oder die Überweisung an eine andere Schule sind häufig länderübergreifend als Ordnungsmaßnahmen geregelt“, sagt der Anwalt.
Während über Erziehungsmaßnahmen die zuständige Lehrkraft entscheiden kann, werden Ordnungsmaßnahmen von einem schulischen Gremium (Klassenkonferenz) beschlossen. Auch der Schulleiter kann bestimmte Ordnungsmaßnahme verhängen.
Teuer kann es werden, wenn gegen die in Deutschland geltende Schulpflicht oder die Masern-Impflicht verstoßen wird. „Es drohen Bußgelder – je nach Bundesland – zwischen 500 Euro und 2500 Euro“, sagt Rechtsanwältin Claudia Schindler von der Kanzlei Buse Herz Grunst, einer Kanzlei für Schulrecht. „Die Verhängung von kleinen Bußgeldern bei Zuspätkommen ist Ländersache beziehungsweise Sache der jeweiligen Schule und nicht mit den Bußgeldern bei Verstößen gegen die Schul- und Impfpflicht vergleichbar.“
Laut Rechtsanwalt Hentschelmann müssen Bußgelder tat- und schuldangemessen sein. „In der Regel gehen der Auferlegung eines Bußgeldes Maßnahmen voraus, wie zum Beispiel Gespräche mit den Eltern über die Schulpflichtverletzungen oder eine Verwarnung.“
Und natürlich haben Bestrafungen klare Grenzen: In der Schule verboten sind körperliche Bestrafungen, seelisches Verletzungen und entwürdigende Maßnahmen. In den Schulen der DDR war die Prügelstrafe schon seit 1949 verboten, in den Schulen der BRD erst seit 1973.