Hamburg Mogelpackungen: Wie legal ist das Tricksen bei Verpackung und Inhalt?
Verpackungsinhalte schrumpfen, Preise steigen: Die Verbraucherzentrale Hamburg deckt seit Jahren versteckte Preiserhöhungen auf. Einmal jährlich wird sogar die „Mogelpackung des Jahres“ gekürt. Doch wieso begegnen uns immer mehr Mogelpackungen, obwohl diese gesetzwidrig sind?
Das Prinzip ist simpel: Anstatt den Preis zu erhöhen und somit potenziell Kunden zu verlieren, denen die Preiserhöhung auffallen würde, bleibt das Produkt zum gleichen Preis, wird aber in einer kleineren Packung verkauft. Seit mehreren Jahren zeichnet die Verbraucherzentrale auch medienwirksam die „Mogelpackung des Jahres“ aus.
Die Preiserhöhungen sind zwar erlaubt, verboten aber sind Mogelpackungen. Leider ist es oft schwierig zu bestimmen, was im rechtlichen Sinne darunter fällt. Vorgeschrieben ist, dass die Packungsgröße zusammen mit der Füllmenge abnimmt und dass eine Verpackung nicht mit zu viel Luft gefüllt werden darf. Doch ab wann eine Mogelpackung als rechtswidrig zählt, ist nur von Fall zu Fall einzeln festzustellen.
2009 wurde eine Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt, bis dahin waren für einzelne Produkte feste Verpackungsgrößen festgelegt. So gab es zum Beispiel „feste Größeneinheiten für Milch, Wasser, Limonade, Fruchtsäfte, Zucker und Schokolade“ berichtet die Verbraucherzentrale.
Die Vorwürfe der Konsumenten an die Politik lautet nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg: Die Freigabe der Füllmengen durch die Politik sei verbraucherunfreundlich und erschwere den täglichen Einkauf.
Der Grundpreis muss zwar laut Vorschrift angegeben werden, dieser wird aber leider oftmals vernachlässigt und, wenn überhaupt, fehlerhaft oder unleserlich klein ausgezeichnet. Und ein direkter Preisvergleich der alten und neuen Version eines Produktes ist vor Ort im Supermarkt auch nicht möglich, da beide Versionen nur sehr selten nebeneinander im Regal stehen.
Generell ist der Grundpreis aber auch keine umfangreiche Hilfe – denn dieser wird nicht für Produkte gefordert, die in Stückzahlen angegeben werden. Lediglich für Gewichts- und Volumenangaben ist die Angabe des Grundpreises vorgeschrieben.
Des Weiteren stellt die Verbraucherzentrale Probleme im Strafvollzug fest. Denn nicht mehr die länderübergreifenden Eichbehörden kümmern sich um die Überprüfung. Diese Aufgabe obliegt in jedem Bundesland einer anderen Behörde – und Statistiken zum Vollziehen der Überprüfung liegen nicht vor. Und die Verfolgung der Verstöße gegen die Auszeichnungspflicht der Grundpreise werden des Öfteren vernachlässigt.
Gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert die Verbraucherzentrale Hamburg die Bundesregierung dazu auf, neue Regularien für Mogelverpackungen aufzustellen. Ein Beispiel könnte man sich an Frankreich nehmen, wo seit dem 1. Juli 2024 auf Mogelpackungen am Regal hingewiesen werden müssen. Damit Verbraucher vor versteckten Preiserhöhungen besser geschützt werden können, appelliert die Verbraucherzentrale: Produkte mit veränderten Zusammensetzungen oder niedrigerer Füllmenge bei gleichem oder höherem Preis sollten für mindestens sechs Monate mit einem Warnhinweis versehen werden.