Hannover Berauschendes in Behörden: Diese Regeln gelten in Niedersachsens Ministerien
Wie hält es die rot-grüne Landesregierung mit Alkohol am Arbeitsplatz? Wir haben in den Ministerien und in der Staatskanzlei nachgefragt und überraschende Antworten bekommen.
In Niedersachsen wird aktuell an einem Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Cannabisgesetz gearbeitet. „Ich gehe von happigen Strafen aus“, sagte Gesundheitsminister Andreas Philippi kürzlich. Doch wie sieht es mit dem Konsum von Alkohol und anderen Drogen aller Art eigentlich in der Behörde des SPD-Politikers sowie in den anderen Ministerien und der Staatskanzlei von Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) aus? Wir haben nachgefragt. Die Spanne reicht vom rigorosen Verbot bis zur völligen Regellosigkeit. Ein Überblick.
In der Staatskanzlei von Ministerpräsident Weil gilt ein Rauchverbot innerhalb der Gebäude. Bislang gibt es aber ansonsten keine ausdrückliche Regelung zum Konsum berauschender Mittel. „Klar ist aber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass der Konsum von Alkohol und anderen Drogen am Arbeitsplatz nicht gewünscht ist und allenfalls in besonderen Fällen ausnahmsweise zugelassen werden kann“, betont Regierungssprecherin Anke Pörksen und fügt hinzu: „Was Cannabis anbelangt, ist der Konsum schon wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu einer Schule per Gesetz verboten.“
Im Kultusministerium gilt sowohl ein Alkohol- als auch ein generelles Rauchverbot. Für Cannabis gibt es bislang keine dezidierte Regelung.
Im Ministerium für Inneres und Sport gibt es derzeit keine ausdrückliche Regelung zum Verbot von Alkohol und/oder Cannabis. Es werde aber derzeit geprüft, ob eine entsprechende Hausverfügung oder Dienstvereinbarung eingeführt werden soll.
Im Umweltministerium gibt es eine Dienstvereinbarung Sucht. In dieser heißt es etwa: „Aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ist für die Arbeit nicht geeignet, wer aufgrund äußerer Anzeichen den Eindruck erweckt, unter Einwirkung von Alkohol, illegalen Drogen und anderen berauschenden oder die Wahrnehmung verändernden Mitteln zu stehen.“
Und weiter: „Das Mitbringen von illegalen Drogen ist untersagt, grundsätzlich gilt dies auch für alkoholische Getränke.“ Über Ausnahmen bezüglich alkoholischer Getränke zum Beispiel für Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit oder bei bestimmten Anlässen entscheide die Haus- oder Abteilungsleitung.
Im Sozialministerium gilt ein striktes Alkoholverbot. Es gibt bislang aber keine Regelungen für Cannabis.
Auch im Wirtschaftsministerium gibt es eine Dienstvereinbarung. Sie bezieht sich bislang lediglich auf Alkohol und illegale Drogen. Die Dienstvereinbarung werde derzeit überarbeitet und soll zukünftig dann auch den Themenbereich Cannabis berücksichtigen.
Bisher sind die Regelungen jedenfalls recht offen formuliert: „Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, um einen verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol, Medikamenten und Tabakwaren anzuregen. Die Beschäftigten sind auf die Gesundheits- und Unfallgefährdung durch stimmungs-, wahrnehmungs- und reaktionsverändernde Substanzen hinzuweisen.“ Es werde die „Aufnahme und Durchführung der Arbeit/des Dienstes ohne Einfluss von Alkohol“ erwartet. Das Arbeiten unter dem Einfluss illegaler Drogen ist „nicht erlaubt“.
Im Landwirtschaftsministerium gibt es aktuell keine Hausverfügung zu Cannabis oder Alkohol.
Auch im Justizministerium gibt es lediglich eine Regelung zum Rauchverbot, aber keine besonderen Vorgaben zu Alkohol oder Cannabis.
Im Finanzministerium gibt es aktuell keine Vorschriften zu Cannabis oder Alkohol. „Rauchen von Tabakwaren ist ausschließlich in zwei Raucherzimmern zulässig“, teilt eine Sprecherin zusätzlich mit.
Hier ist zum 1. November 2023 ist eine neue Dienstvereinbarung in Kraft getreten. Kern der Vereinbarung: Dienst unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis und illegalen Drogen ist verboten. Ausnahmen für Betriebsfeiern sind möglich. Das Rauchen in den Dienstgebäuden ist untersagt.
Eine Dienstvereinbarung zu Alkohol und Drogen gibt es aktuell noch nicht. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei aber bewusst, dass Alkohol und Drogen am Arbeitsplatz nicht erwünscht seien, teilt ein Sprecher mit.
Hier ist der Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz durch eine Dienstanweisung aus den 70er-Jahren reglementiert. Demnach besteht ein generelles Alkoholverbot, von dem „der Genuss von alkoholischen Getränken bei Veranstaltungen, an der Angehörige der Landtagsverwaltung von Amts wegen teilnehmen“ ausgenommen ist.
Eine Regelung über den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz existiert bislang nicht. „Gegenwärtig liegen auch keine Erkenntnisse vor, die die Notwendigkeit einer solchen Regelung nahelegen“, fügt Landtagssprecher David-Leon Rosengart hinzu.
Regierungssprecherin Pörksen erkennt dafür keine Notwendigkeit. Die Staatskanzlei sehe „keine Veranlassung, mit den Interessenvertretungen eine einheitliche schriftliche Regelung für alle Ministerien herbeizuführen“.