Hamburg  Witwenrente richtig berechnen: Was Hinterbliebenen tatsächlich zusteht

Maria Lentz
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Von Maria Lentz
| 07.06.2024 10:45 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 5 Minuten
Egal ob Witwer oder Witwe: Stirbt der Ehepartner, steht Ihnen eine Hinterbliebenenrente zu. Haben Sie Kinder, fällt die Summe unter bestimmten Bedingungen höher aus. Foto: imago/Frank Sorge
Egal ob Witwer oder Witwe: Stirbt der Ehepartner, steht Ihnen eine Hinterbliebenenrente zu. Haben Sie Kinder, fällt die Summe unter bestimmten Bedingungen höher aus. Foto: imago/Frank Sorge
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Wenn der Partner oder die Partnerin gestorben ist, steht den Hinterbliebenen meist eine Rente zu. Wie hoch diese ausfällt ist allerdings von verschiedenen Faktoren abhängig. Was die Voraussetzungen für die Witwenrente sind und wie sie richtig berechnet wird.

Der Verlust des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist ein schwerer Schicksalsschlag. Doch es ist nicht nur die Trauer. In vielen Fällen folgt schnell auch die Sorge um die finanzielle Situation, wenn ein Einkommen wegbricht.

Für eine Absicherung der Witwen und Witwer sorgt die sogenannte Hinterbliebenenrente, allgemein bekannt als Witwenrente. Ausgezahlt wird sie – wie auch die Altersrente – von der Deutschen Rentenversicherung. Doch wie hoch sie ausfällt, hängt von zahlreichen Faktoren ab.

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Seit 2002 werden zwei Systeme parallel angewendet, denn damals wurden die Leistungen aus der Hinterbliebenenrente neu geregelt. Entscheidend ist nun für die Höhe der monatlichen Auszahlung, wie alt der oder die Hinterbliebene ist und wann das Paar geheiratet hat. Für Witwen und Witwer stellt sich also die Frage, ob für sie das alte oder das neue Recht gilt.

Welches Recht für Sie gilt, können Sie hier herausfinden:

Nach altem Recht wird die Hinterbliebenenrente berechnet, wenn der Partner oder die Partnerin bereits vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder aber ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und das Paar vor dem 1. Januar 2002 geheiratet hat. Trifft das nicht zu, wird nach neuem Recht berechnet.

Grundsätzlich gilt: Anspruch auf eine Witwenrente hat, wer bis zum Tod seiner Partners oder seiner Partnerin mit ihm oder ihr mindestens ein Jahr verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat. Ausnahmen von der Mindestdauer kann es nur geben, wenn der Partner oder die Partnerin bei einem Unfall oder durch eine plötzliche Krankheit stirbt. Ob die Ehepartner zusammengelebt haben, ist hingegen nicht relevant.

Zudem muss der oder die Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Der oder die Hinterbliebene muss selbst aber nicht dort versichert sein, um Anspruch auf die Witwenrente zu haben.

In manchen Fällen können aber auch Ansprüche bestehen, wenn man bereits geschieden war – und zwar dann, wenn der oder die Hinterbliebene gemeinsame Kinder erzieht. Dann kommt die sogenannte Erziehungsrente ins Spiel.

Aber zurück zum Regelfall. Nach der Frage, ob altes oder neues Recht für Witwer oder Witwe besteht, gilt es zu klären, ob ihnen die kleine oder die große Witwenrente zusteht. So viel vorab: Laut gesetzlicher Rentenversicherung beziehen fast 100 Prozent der Hinterbliebenen die große Witwenrente. Die Kleine spielt meist nur für jüngere Menschen eine Rolle.

Welche Witwenrente Ihnen zusteht, können Sie hier herausfinden:

Die kleine Witwenrente bekommen verwitwete Frauen oder Männer, die jünger als 45 Jahre und 11 Monate sind und zudem keine minderjährigen Kinder haben. Sie beträgt nur 25 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen. Nach neuem Recht bekommt man sie lediglich für 24 Monate, allerdings samt Kinderzuschlag. Nach altem Recht ist sie zeitlich unbegrenzt – ohne Kinderzuschlag.

Wer älter, erwerbsgemindert oder seit mindestens 21. Dezember 2000 berufs- oder erwerbsunfähig ist oder ein Kind unter 18 Jahren erzieht, hat ein Recht auf die große Witwenrente. Sie beträgt nach altem Recht 60 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen, es gibt aber keinen Kinderzuschlag. Nach neuem Recht beträgt sie nur 55 Prozent und es kommt im Falle von Kindern ein Zuschlag obendrauf. In beiden Fällen wird die große Witwenrente ohne zeitliche Begrenzung ausgezahlt.

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners oder der Partnerin, dem sogenannten Sterbevierteljahr, bekommt man als besondere Unterstützung die vollen Rentenansprüche des oder der Verstorbenen ausgezahlt.

Nach dem Sterbevierteljahr wird dann die jeweilige Witwenrente gezahlt, auf die allerdings das Einkommen des oder der Hinterbliebenen angerechnet wird – insofern eines vorhanden ist. Hierzu zählen in jedem Fall das Einkommen aus einer Tätigkeit, die eigene gesetzliche Rente oder Arbeitslosengeld.

Bei Witwenrenten nach dem neuen Recht werden zusätzlich auch Vermögenseinkommen, Betriebsrenten, Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie aus allgemeinen Unfallversicherungen angerechnet. Nicht angerechnet werden – weder nach neuem noch altem Recht – Riester-Renten oder Bezüge aus einer Betriebsrente des oder der Verstorbenen.

Fällt die Hinterbliebenenrente nach neuem Recht also deutlich geringer aus? Nicht unbedingt. Hier kommen wiederum die Berechnungsweise und die Freibeträge ins Spiel. Der monatliche Freibetrag liegt ab Juli 2024 bei 1038,50 Euro. Je Kind erhöht er sich um 220,19 Euro. Davor lag der Freibetrag bei 992,64 Euro, pro Kind kamen 210,56 Euro dazu. Einkünfte oberhalb des jeweiligen Freibetrags werden zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Dazu kommt, dass auf die Hinterbliebenenrente – genau wie auf die Altersrente – Steuern gezahlt werden müssen.

Die „Stiftung Warentest“ gibt Paaren, die nur eine minimale Hinterbliebenenrente erwarten dürfen, den Tipp, ein sogenanntes Rentensplitting in Erwägung zu ziehen. Dabei teilt man seine Rentenansprüche zu gleichen Teilen auf, hat im Todesfall dann aber keinen Anspruch auf Witwenrente.

Im Übrigen: Die Witwenrente gibt es nicht automatisch, es muss ein Antrag gestellt werden. Nötig sind dafür die Sterbe- sowie die Heiratsurkunde. Hinterbliebene von Beamten haben einen Anspruch auf Witwengeld. Die Regeln ähneln denen der Witwenrente.

Und: Der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente entfällt, sobald man einen neuen Partner oder eine neue Partnerin heiratet. Dann steht einem nur noch eine Abfindung von 24 Monatsrenten der Witwenrente zu. Beantragen kann man diese durch ein formloses Schreiben.

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