Hamburg Experte gibt Tipps: So bessern Eltern ihre Rente auf
Für die Kindererziehung gibt es in Deutschland Geld für die gesetzliche Rente. Ein Experte erklärt, warum manche Eltern mit dem Antrag möglichst lange warten sollten und wie sich mit einer klugen Verteilung am Ende mehr rausholen lässt.
Wer sich um die Erziehung eines Kindes kümmert, verkürzt meist seine Arbeitszeit. Damit sich das nicht nachteilig auf die Rente auswirkt, werden sogenannte Kindererziehungszeiten berücksichtigt (umgangssprachlich noch unter Mütterrente bekannt). Lesen Sie hier, worauf Sie achten müssen, um Ihre gesetzliche Rente aufzubessern.
Kindererziehungszeiten werden im Gegensatz zu Arbeitszeiten von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nicht automatisch berücksichtigt. Sie müssen den „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ (V0800) ausfüllen und direkt bei der DRV einreichen. Das geht postalisch oder online.
Bei den Kindererziehungszeiten handelt es sich um Pflichtbeiträge. Für ein Jahr Erziehungszeit gibt es knapp einen Rentenpunkt (0,0833 Entgeltpunkte). Die DRV berechnet die Kindererziehung so, als wären auch in dieser Zeit Rentenbeiträge des Elternteils eingegangen, oder wie die DRV schreibt: „als hätten Sie Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt“. Bei der Berechnung macht es allerdings einen Unterschied, wann das Kind geboren wurde:
Aktuell entspricht ein Rentenentgeltpunkt 37,60 Euro. Wer also ein Kind erzogen hat, das vor 1992 geboren wurde, der kann auf Antrag 94 Euro mehr Rente pro Monat bekommen. Ist das Kind ab 1992 geboren, sind sogar rund 112 Euro mehr Rente drin. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Rentenbetrag noch, denn belohnt wird vom gesetzlichen System, wer die nächste Generation an Beitragszahlern großzieht.
Wer während der Kindererziehungszeit bereits wieder erwerbstätig ist, erhält diese Beiträge zusätzlich zu dem, was er selbst einzahlt. Profitieren tun alle, die in etwa bis zum jährlichen Durchschnittseinkommen (vorläufig 45.358 Euro) verdienen.
Doch aufgepasst: Überschreitet das Einkommen die Höhe des Durchschnittseinkommens, werden Rentenansprüche aus der Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung wieder gekürzt. Dazu kommt es, wenn der monatliche Bruttoverdienst über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze liegt, die derzeit bei 7550 Euro pro Monat liegt. „Wer mehr verdient, bekommt keine Rentenpunkte dazu, weil die Erziehungszeiten durch das Einkommen vollständig gekürzt werden“, erklärt Andreas Irion, stellvertretender Präsident beim Bundesverband der Rentenberater e.V. im Gespräch mit unserer Redaktion.
Auch wenn Beschäftigte überdurchschnittlich verdienen, erhalten sie nicht mehr die vollen Ansprüche für die Erziehung. „Verdient jemand beispielsweise 6000 Euro im Monat, bekommt er nur für die Differenz von 1550 Euro Kindererziehungszeit dazu.“ Heißt: Wer etwas mehr als die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze verdient, bei dem wird der Mehrverdienst durch die Kindererziehungszeit kannibalisiert und er wird nicht die vollen Rentenansprüche für die Kindererziehungszeit erhalten.
Von der Erziehungszeit kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit profitieren. Grundsätzlich haben Eltern die Wahl, wem die Zeit für die Rente angerechnet werden soll, und können dies durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen. „Wird dies nicht genutzt, bekommt derjenige, der auf dem Papier überwiegend erzogen hat, die Zeit gutgeschrieben“, so Irion.
„Auf dem Papier bedeutet, dass die DRV sich ansieht, wer die geringere Wochenarbeitszeit geleistet hat.“ Werden keine Angaben gemacht oder gibt es keinerlei Nachweise, werden die Erziehungszeiten automatisch der Mutter zugeordnet.
Rentenexperte Irion bezeichnet diese Frage als Gretchenfrage, „die sich nicht für alle gleichermaßen beantworten lässt“. Soll die Erziehungszeit demjenigen zugeschrieben werden, der nicht überwiegend erzogen hat, sollte der Antrag möglichst früh gestellt werden. „Eine Erklärung kann immer nur für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend abgegeben werden.“
Es gibt aber Fälle, in denen Rentenberater empfehlen, den Antrag möglichst spät zu stellen und erstmal abzuwarten. Denn häufig lässt sich am Anfang noch gar nicht absehen, für wen es sich die Anrechnung gar nicht lohnt. Oder andersherum: „In einigen Fällen gibt es bei der Rente Optimierungspotential im fünfstelligen Bereich.“
Verstirbt etwa ein Elternteil, hat der Partner Anspruch auf Witwen- und die Kinder auf Halbwaisenrente. „Die Höhe der Rente hängt natürlich davon ab, wie viel Rentenpunkte der Verstorbene hatte“, so der Rentenexperte und führt folgendes Beispiel an:
Stirbt der Vater, ist die Witwenrente für die Frau höher, wenn der Vater die Kindererziehungszeiten erhalten hat. „Ein zusätzliches Plus ergibt sich durch die sogenannte Zurechnungszeit.“ Das ist die Zeit, die zwischen dem Todeszeitpunkt und dem Regelrentenalter liegt. „Nicht nur die drei Rentenpunkte für die Kindererziehungszeit sondern auch die Zurechnungszeit fließen am Ende in die Witwenrente.“
Auch wer Erwerbsminderungsrente erhält oder Anspruch auf Grundrente hat, ist mit einer späteren Zuordnung gut beraten. „Das Absurde ist, dass es sich mitunter gerade bei den noch stereotypen Rollenmodellen rechnet, wenn derjenige die Kindererziehungszeit zugeteilt bekommt, der sogar mehr verdient.“
Übrigens: Auch wer bis zur Beantragung der eigenen Rente noch keine Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat, kann dies spätestens dann tun.
Kommt es zur Scheidung, werden die Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich geteilt. Von daher kommt es auf das Gleiche heraus: Wird die Kindererziehungszeit der Kindesmutter gutgeschrieben, teilt sie die Anwartschaft im Scheidungsverfahren genau hälftig mit ihrem Ehemann, unabhängig davon, welche Betreuungsleistungen er für die Kinder real erbracht hat, und umgekehrt ist es genauso.
Worüber viele Eltern laut Irion unzureichend informiert sind, sind die Kinderbrücksichtigungszeiten. Gemeint sind damit die Jahre zwischen dem dritten und dem 10. Geburtstag des Kindes. Sie können etwa wichtig sein, um auf die nötigen 35 Versicherungsjahre der Rente für langjährige Versicherte zu kommen.
Anders als die Kindererziehungszeiten erhöhen die Kinderberücksichtigungszeiten den Rentenanspruch nicht direkt um einen festen Betrag, können sich aber dennoch rentensteigernd auswirken. Denn: Die Anwartschaft aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann „bei einem geringen Verdienst, zum Beispiel wegen einer Teilzeitbeschäftigung, um bis zu 50 Prozent wegen zeitgleicher Kinderberücksichtigungszeiten aufgewertet werden“, so Irion.
Gerade Mehrkindfamilien sollten hier klug kombinieren. „Nehmen wir mal an, die Eltern bekommen Zwillinge und ein weiteres Kind kurz darauf. Dann wäre es sinnvoll, dass in der Zeitspanne, in der die Mutter Kindererziehungszeit bekommt, die Kinderbrücksichtigungszeit dem Vater zugeteilt wird“, so Irion. „Vor allem diejenigen haben einen Vorteil, die nicht mehr als das Durchschnittseinkommen verdienen und das Geld gut gebrauchen können.“