Hannover Günstigerer Strom für die Wärmepumpe: Was Sie jetzt wissen müssen
Wärmepumpenstrom soll künftig automatisch günstiger sein. An welche Bedingungen das geknüpft ist und was schon jetzt für Bestandsgeräte gilt.
Die Investitionskosten in eine neue Wärmepumpenheizung sind hoch. Da gilt es, die Betriebskosten so gering wie möglich zu halten. Neben der optimalen Planung der Anlage spielt der passende Stromtarif eine entscheidende Rolle.
Es gibt bereits spezielle Angebote für Wärmepumpen, sodass man nicht den teuren Haushaltsstrom verheizen muss. Allerdings sind Wärmepumpen-Stromtarife an Bedingungen geknüpft, sowohl für bestehende Geräte als auch für neu installierte Anlagen im Jahr 2024. Welche das sind, klären wir im Artikel. Ferner schauen wir auf den aktuellen Markt der Wärmepumpen-Stromtarife und zeigen auf, was neue Berechnungsvarianten bringen.
Entscheidender Angelpunkt für vergünstigten Wärmepumpenstrom ist Paragraph 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 14a EnWG). Er legt fest, dass die Netzbetreiber Geräte wie Wärmepumpen steuern können. Dafür bekommen die betroffenen Haushalte vergünstigten Strom. Bisher konnte man seine Wärmepumpe freiwillig für dieses sogenannte „netzdienliche Verhalten“ anmelden. Doch der Paragraph ist grundlegend überarbeitet worden. Das betrifft alle ab dem 1. Januar 2024 installierten Wärmepumpen. Aus der Freiwilligkeit wird nun eine Pflicht, dazu kommen neue Berechnungsvarianten für die Vergünstigungen. Momentan befinden wir uns in einer Übergangsphase zwischen alter und neuer Regelung.
Schauen wir uns zuerst, was für Wärmepumpen gilt, die bis zum 31. Dezember 2023 installiert wurden. Um die speziellen Stromtarife in Anspruch zu nehmen, muss man dem Netzbetreiber erlauben, die Anlage für einen festgelegten Zeitraum vom Strom zu kappen. Hierfür ist überdies ein separater Zähler samt Funk-Rundsteuerempfänger (FRE) nötig. Der Einbau des Zählers liegt bei etwa 200 Euro, dazu kommen die Kosten für den Einbau des Steuerempfängers, die ebenfalls im niedrigen dreistelligen Bereich liegen können.
Außerdem ist für den zweiten Zähler eine Grundgebühr fällig. Ihre Höhe schwankt erheblich – laut einer Erhebung der Stiftung Warentest vom vergangenen Jahr zwischen knapp 40 und 170 Euro pro Jahr. Über Bestandsgebäuden mit älteren Zählerkästen schwebt überdies das Damoklesschwert eines nötigen Umbaus und der kann mit Material und Montage schon einmal bei 1000 bis 3000 Euro liegen.
Die Netzbetreiber gewähren den Teilnehmern für ihre Mitwirkung ein reduziertes Netzentgelt – sozusagen als Ausgleich. Netzentgelte sind ein bedeutender Faktor, da sie einen Anteil von mehr als 20 Prozent am klassischen Haushaltsstrom ausmachen. Allerdings variieren sie bundesweit zwischen etwa 6 und 12 Cent pro Kilowattstunde. Die Höhe des Rabatts können die Netzbetreiber nach eigenem Ermessen festlegen, wodurch die Unterschiede entsprechend groß sind. Laut der Stiftung Warentest schwankten die Reduzierungen im vergangenen Jahr zwischen etwa 2 und 7 Cent pro Kilowattstunde.
Es ist schwierig, pauschale Aussagen darüber zu treffen, wie viel man tatsächlich mit Wärmepumpen-Stromtarifen sparen kann, da dies von regionalen Unterschieden abhängt. Dennoch gibt es Durchschnittswerte: Nach Angaben von Verivox-Sprecher Lundquist Neubauer liegen die Durchschnittspreise aller Tarife derzeit bei 27 Cent pro Kilowattstunde. Bei den Neukundenpreisen beträgt der Durchschnitt 20 Cent. Im Vergleich dazu sind Haushaltsstromtarife teurer und kosten derzeit durchschnittlich 35 Cent pro Kilowattstunde, während Neukundentarife im Schnitt bei 25 Cent liegen.
Aktuell kann man an einem Postleitzahl-Standort durchschnittlich aus etwa 27 verschiedenen Tarifen wählen, so Neubauer. Das ist natürlich deutlich weniger als bei Haushaltsstrom. Was die Preisunterschiede tatsächlich bedeuten, kann man sich leicht ausrechnen. Dafür gehen wir von einem Wärmepumpen-Verbrauch von 5000 Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) aus:
Die Einsparungen wirken bei diesem Verbrauch durchaus attraktiv. Dagegensetzen muss man allerdings die Grundgebühr und die einmaligen Kosten, die anfallen können. Hier gilt es also, genau zu rechnen, ob man die Investition in einer vertretbaren Zeit wieder hereinholen kann.
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Besitzer von neuen Wärmepumpen beziehungsweise zukünftige Besitzer können sich die Rechnerei rund um Wärmepumpen-Stromtarife sparen. Die gibt es jetzt automatisch. Mit dem neuen § 14a EnWG wird aus der Freiwilligkeit allerdings eine Pflicht. Seit dem 1. Januar in Betrieb genommene Wärmepumpen mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Sie sind verpflichtet, sich vom Netzbetreiber regeln zu lassen. Kommt es etwa zu einer Überlastung des Stromnetzes, darf dieser die Anlage nach bestimmten Kriterien drosseln.
Laut Bundesnetzagentur sind vollständige Abschaltungen nicht zulässig. Der Netzbetreiber dürfe vielmehr den Bezug für die „Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken“. Die Wärmepumpe arbeitet also weiter. Voraussetzung ist hier theoretisch ein intelligentes Messsystem (iMS) samt Steuerbox (Smart Meter). Allerdings wird es hier zwangsweise Übergangszeiten geben, bis sich die Technik tatsächlich in der Fläche durchgesetzt hat. Im Prinzip fallen nahezu alle neu installierten Wärmepumpen unter die neue Regelung, weil ein zusätzlicher Heizstab mit unter die Berechnung der relevanten elektrischen Anschlussleistung fällt, schreibt der Bundesverband Wärmepumpe gegenüber heise online.
Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Anschluss einer Wärmepumpe nicht mehr aufgrund möglicher lokaler Überlastungen verzögern. Außerdem profitieren die mitwirkenden Haushalte wie bereits erwähnt von reduzierten Netzentgelten. Dabei können Verbraucher momentan zwischen zwei verschiedenen Berechnungsvarianten wählen – die Bundesnetzagentur spricht hierbei von Modulen.
Im ersten Fall handelt es sich um einen pauschalen Rabatt – unabhängig vom konkreten Verbrauch. Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Die erste besteht in einem Ausgleich für die Mehrkosten, die durch den Betrieb des intelligenten Zählers sowie der Steuerbox entstehen. Er liegt laut Bundesnetzagentur bei 80 Euro.
Die zweite Komponente besteht in einer Netzbetreiber-individuellen Stabilitätsprämie. Sie ergibt sich aus dem durchschnittlichen Verbrauch einer steuerbaren Verbrauchseinheit in Höhe von 3750 Kilowattstunden pro Jahr, einem Stabilitätsfaktor von 0,2 und dem Arbeitspreis pro Kilowattstunde des lokalen Netzbetreibers. Wir nehmen hierfür den aktuellen Durchschnittswert an, der laut Verivox-Sprecher Lundquist Neubauer bei etwas mehr als 9 Cent pro Kilowattstunde liegt. Damit ergibt sich folgende Rechnung:
80 Euro + 3750 kWh/a * 0,09 (Euro/kWh) * 0,2 = 147,50 Euro
Damit ergibt sich ein pauschaler Rabatt von knapp 150 Euro im Jahr – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Aufgrund der im Bundesgebiet stärker schwanken Netzentgelte rechnet die Bundesnetzagentur, dass der Rabatt zwischen 110 und 190 Euro pro Jahr liegt.
Dieses Modell ist standardmäßig beim Netzbetreiber hinterlegt – um es in Anspruch zu nehmen, muss man nichts weiter tun. Einen separaten Zähler benötigt man nicht. Laut Energieversorger EnBW ist auch noch keine intelligente Messtechnik notwendig. Sie steht allerdings vor der Tür. Ab 2025 sind alle Messstellenbetreiber verpflichtet, Haushalte mit einem Verbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden pro Jahr, mit einem Smart Meter auszustatten. Eingeplant ist eine Übergangszeit bis 2031. Es ist also nur eine Frage der Zeit. Auch hier gilt: Sind größere Umbauten am Zählerschrank nötig, kann es teuer werden.
In der zweiten Variante reduziert sich der Arbeitspreis des jeweiligen Netzentgeltes prozentual um 60 Prozent, nur 40 Prozent werden also in Rechnung gestellt. Die Reduzierung ist Mengen-abhängig. Allerdings braucht es dafür zwingend einen separaten Zähler, um den Verbrauch der Wärmepumpe abzurechnen.
Was das bedeutet, lässt sich an einem Beispiel festmachen. Dafür bleiben wir bei einem Arbeitspreis von 9 Cent. 60 Prozent entsprechen dann einem Rabatt von 5,4 Cent pro Kilowattstunde. Somit würde man bei einem reduzierten Arbeitspreis von 3,6 Cent landen.
Geht man davon aus, dass man mit seiner Wärmepumpe auf einen Jahresverbrauch von 5000 Kilowattstunden kommt, würde man etwa 270 Euro Jahr sparen. Obendrein würde der Grundpreis für den zweiten Zähler entfallen. Laut dem Monitoringbericht 2023 der Bundesnetzagentur lag er im vergangenen Jahr bei durchschnittlich 66 Euro. Damit wäre man bei einer Reduzierung von 336 Euro – ausgehend von einem Verbrauch von 5000 kWh.
Ab 2025 soll noch ein drittes Modul folgen, wenn ab April auch dynamische Stromtarife mit variablem Netzentgelt-Arbeitspreis verpflichtend angeboten werden müssen. Ein intelligentes Messsystem ist dann Voraussetzung. Modul 3 lässt sich mit Modul 1 kombinieren, nicht aber mit Modul 2.
Als Besitzer einer 2024er-Wärmepumpe, müssen Sie nichts tun, um an dem neuen System teilzuhaben. Zentrale Schnittstelle ist der Netzbetreiber. Er bekommt seine Informationen über steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Regel vom zuständigen Installationsbetrieb. Seine Aufgabe ist es, diese Information an den konkreten Energielieferanten weiterzureichen.
Lediglich für Modul 2 müsste man sich aktiv bei seinem Energielieferanten melden. Ob es sich lohnt, das jetzt schon zu tun, ist zweifelhaft. Energieversorger wie EnBW etwa raten davon ab. Im Laufe des Jahres 2024 werde man Kontakt mit den Betroffenen aufnehmen. „Natürlich werden wir die Entlastungen der Neuregelungen des § 14a EnWG für EnBW-Kund*innen zum 1. Januar 2024 rückwirkend umsetzen“, schreibt das Unternehmen. Man sollte sich nicht wundern, wenn sich auf der nächsten Abrechnung noch kein Bezug zum neuen § 14a wiederfindet.
Der Markt ist offenbar noch in einer Ausgestaltungsphase. So bestätigt auch Energieversorger Vattenfall auf Anfrage, dass sich noch erhebliche Herausforderungen für das Angebot spezieller Tarife, die zusätzliche Marktkommunikation zwischen Netzbetreibern und Lieferanten sowie für die Abrechnung ergeben.
Obendrein stellen sich laut EnBW noch viele Fragen, die sich wahrscheinlich erst in der Praxis klären werden. Eine betreffe etwa die Datenqualität. Laut dem Energieversorger kann es vorkommen, dass ein früherer Ausbau etwa um eine Wärmepumpe doch nicht gemeldet wurde. Dann kann der Energielieferant diese auch nicht einsehen und auf den Kunden zukommen. Für die Zukunft steht außerdem die Frage im Raum, was passiert, wenn ein Haus den Besitzer wechselt. Geht es dann automatisch auf Modul 1 oder gilt die vom Vorbesitzer gewählte Variante.
Hat man seine Wärmepumpe bereits vor dem 1. Januar 2024 steuerbar und entsprechend mit einem zweiten Zähler betrieben, kann man die alte Regelung nach § 14a bis zum 31. Dezember 2028 weiter nutzen. Danach fällt die Anlage ebenfalls automatisch unter die neue Regelung nach § 14a EnWG. Grundsätzlich hat man die Möglichkeit, freiwillig vorher auf die neuen Berechnungsvarianten umzusteigen.
Hierfür muss man sich dann aber entsprechend bei seinem Netzbetreiber melden und die netzorientierte Steuerung vereinbaren. Dieser regelt dann wieder die Kommunikation mit dem Stromanbieter. EnBW rechnet damit, dass die Preise nach dem neuen § 14a wenige Cent pro Kilowattstunde günstiger sein werden, als die Wärmepumpentarife nach der alten § 14a. Pauschale Aussagen zur Höhe sind hier aber kaum möglich, da sich die Netzentgelte wie beschrieben im Bundesgebiet stark unterscheiden.
Hat man seine Anlage bisher ohne Steuerung und zweiten Zähler betrieben, kann man das auch in Zukunft so tun. Es gibt keine Pflicht, in das neue System einzusteigen. Man könnte sich freiwillig melden – einen Rückfahrschein für diese Entscheidung gibt es dann allerdings nicht. Einmal drin, heißt drin. Hier ist es dann eher ein Abwägen von Betriebskosten und möglichem Komfortverlust. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass steuernde Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen. Sie rechnet nicht mit wesentlichen Komforteinbußen.
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Strom für neu installierte Wärmepumpen soll künftig automatisch günstiger werden. Das ist erst einmal eine gute Nachricht. Denn ein günstiger Strompreis – und überdies ein günstiges Verhältnis etwa zum Gaspreis – sorgt dafür, dass man seine Anlage wirtschaftlich betreiben kann. Im Gegenzug muss man seine Anlage durch den Netzbetreiber steuern lassen.
Das Ziel dieser Maßnahme ist klar. Der neue § 14a versetzt die Netzbetreiber in die Lage, Lasten zu steuern und einer Überlastung der Netze entgegenzuwirken. Das verschafft ihnen etwas Zeit für einen zeitnahen und vorausschauenden Ausbau der Verteilnetze. Dieser ist laut Bundesnetzagentur unerlässlich. Verbrauchseinrichtungen wie die Wärmepumpe benötigen mehr Strom als die meisten Haushaltsgeräte, gleichzeitig gelten sie als essenziell für die Abkehr von fossilen Energieträgern im Wärmemarkt.
Ab März 2025 müssen Netzbetreiber solche Steuerungseingriffe auf einer Internetplattform ausweisen, um die breite Öffentlichkeit zu informieren. Und auch erst im kommenden Jahr greift eine breitere Pflicht für den Einbau intelligenter Messsysteme, die für solch eine Regelung unerlässlich sind. Noch ist also viel im Umbruch.
Besitzer neu installierter Wärmepumpen können abwarten, sie sollen automatisch von den neuen Regelungen profitieren. Energielieferanten wie EnBW wollen mögliche Rabatte rückwirkend zum 01.01.2024 auszahlen. Es ist also keine Eile geboten. Hat man ein Bestandsgerät, kann man die Übergangszeit nutzen, um spitz zu rechnen, ob sich ein vorzeitiger oder freiwilliger Einstieg ins neue System lohnt.
Dieser Artikel erschien zuerst bei Heise-online in Hannover.