Frankfurt  BGH prüft Werbung: Darf Katjes Produkte als „klimaneutral“ bewerben?

Mischa Ehrhardt
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Von Mischa Ehrhardt
| 18.04.2024 16:45 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Ist Katjes ein Klimaretter? Ob und unter welchen Bedingungen Firmen ihre Produkte als „klimaneutral“ bewerben dürfen, muss jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden. Foto: dpa/Sebastian Kahnert
Ist Katjes ein Klimaretter? Ob und unter welchen Bedingungen Firmen ihre Produkte als „klimaneutral“ bewerben dürfen, muss jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden. Foto: dpa/Sebastian Kahnert
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Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag verhandelt, ob und wie Katjes mit dem Begriff „klimaneutral“ werben darf. Wird der Verbraucher mit dem Begriff in die Irre geführt? Eine Tendenz gibt es.

„Seit 2021 produziert Katjes alle Produkte klimaneutral“. Dieser Satz einer Werbeanzeige in einer Lebensmittel-Fachzeitschrift ist Anstoß und Streitpunkt bei dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Konkret geht es um Grün-Ohr-Hasen mit Kirsch oder Himbeergeschmack.

Für den Geschmack der klagenden Wettbewerbszentrale zumindest führt die beworbene Klimaneutralität bei den Schaumzuckerhäschen den Kunden aber in die Irre. „Aus unserer Sicht wird der durchschnittliche Verbraucher den Eindruck gewinnen, dass es dem Unternehmen gelungen ist, das Produkt ohne klimaschädliche Emissionen herzustellen“, sagt die Rechtsanwältin Ulrike Gillner von der Wettbewerbszentrale.

Die Wettbewerbszentrale hat ihren Sitz in Bad Homburg in der Nähe von Frankfurt und ist eine Selbstkontrollinstanz der Wirtschaft für fairen Wettbewerb. „Wir sind der Meinung, es hätte in der Werbung aufgeklärt werden müssen, ob und zu welchen Teilen das Unternehmen die behauptete Klimaneutralität erreicht hat“, so Gillner. Denn es mache einen Unterschied, ob Klimaneutralität durch den Ankauf von Umweltzertifikaten erreicht werde oder durch konkrete Einsparungen von Emissionen in der Produktion. Konkret geht es also um die Frage, wie deutlich in einer Werbung ersichtlich sein muss, was hinter dem Begriff der Klimaneutralität eigentlich steckt.

Eine ähnliche kritische Frage hatte bereits die Deutsche Umwelthilfe der Drogeriemarktkette dm gestellt. Da hat im vergangenen Jahr das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass das Unternehmen die fraglichen Produkte nicht mehr als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“ bezeichnen dürfe. Dm hatte schon während des Verfahrens reagiert und die fraglichen Produkte mit dem darüber hinausgehenden Ziel abverkauft, die Produkte nicht mehr auf diese Weise bewerben zu wollen.

Anders verlief der Prozess gegen Katjes in der ersten Instanz am Oberlandesgericht in Düsseldorf. Die Richter wiesen die Unterlassungsklage mit dem Argument ab, Verbraucher verstünden den Begriff „klimaneutral“ mittlerweile im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz. Sie wüssten also, dass die Neutralität auch durch Kompensationsmaßnahmen wie den Kauf von Umweltzertifikaten erreicht werden kann. Entscheidend für das Urteil war auch die Tatsache, dass Katjes in seiner Werbung einen QR-Code mitveröffentlicht hatte, wo man nachlesen konnte, welche Maßnahmen Katjes konkret ergriffen hat, um sich als klimaneutral zu verstehen.

Zum Prozessauftakt am Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Donnerstag verwies der zuständige Erste Zivilsenat auf einige mögliche Probleme. So habe das Oberlandesgericht eventuell nicht ausreichend berücksichtigt, dass an umweltbezogene Werbung besondere rechtliche Maßstäbe angelegt würden, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

Das sieht natürlich auch Ulrike Gillner von der Wettbewerbszentrale so. Mehr Transparenz über die Art und Weise und das Verständnis von Klimaneutralität sei notwendig – und zwar im Sinne eines fairen Wettbewerbs. Denn es mache einen Unterschied, ob ein Unternehmen viel Geld investiere, um die eigene Produktion möglichst klimaneutral auszurichten, während ein anderes mit weniger Kosten Klimazertifikate kaufe, beide aber mit dem Begriff „klimaneutral“ werben dürften.

In der Tat ist der Unterschied zwischen der tatsächlichen Reduktion klimaschädlicher Emissionen in der Produktion und der Ausgleich von Emissionen durch den Kauf von Umweltzertifikaten entscheidend. Denn Emissionen, die gar nicht erst entstehen, entlasten das Klima direkt. Kompensationsprojekte dagegen – wie die Aufforstung von Wäldern – mildern nur die Folgen von Emissionen durch Ausgleich andernorts, was in seiner tatsächlichen Wirkung nur schwer zu beziffern ist.

Ein Marktcheck der Verbraucherzentralen hat unlängst ergeben, dass bei vielen als umwelt- oder klimafreundlich beworbenen Produkten in den Supermarktregalen unklar sei, was eigentlich damit gemeint ist. Bei rund einem Drittel der untersuchten Produkte fehlten nähere Erläuterungen und Belege für den Grund der klimabezogenen Werbung.

Dem will die EU einen Riegel vorschieben. So hat das Europaparlament im Januar eine Richtlinie beschlossen, die sogenanntes „Greenwashing“ verhindern will – dass Unternehmen sich oder ihre Produkte also umweltfreundlicher darstellen, als sie es in Wirklichkeit sind. Sie wird verbieten, Produkte ohne Nachweis als klimaneutral zu bewerben und soll bis 2026 in den Nationalstaaten gesetzlich verankert sein.

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Bei Katjes selbst war am Donnerstag auf Anfrage niemand zu erreichen, der sich zu dem Verfahren äußern konnte oder wollte. Vor Gericht argumentierte die Rechtsanwältin des Unternehmens, die Werbung habe sich nur an gewerbliche Kunden gerichtet, bei denen von ausreichend Fachwissen auszugehen sei. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes in dem Fall fiel am Donnerstag nicht. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

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