Berlin  Auswandern im Alter? Was mit Ihrer Rente passiert, wenn Sie ins Ausland ziehen

Hannah Petersohn
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Von Hannah Petersohn
| 09.04.2024 06:00 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 8 Minuten
Wichtige Tipps für deutsche Auswanderer – Steuern, Rentenzahlung und mehr. Foto: IMAGO / Addictive Stock
Wichtige Tipps für deutsche Auswanderer – Steuern, Rentenzahlung und mehr. Foto: IMAGO / Addictive Stock
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Immer mehr Rentner verbringen ihren Ruhestand im Ausland. Nur lässt sich die Rente einfach so nach Palma, Nizza oder Miami mitnehmen? Wann Rentenkürzungen drohen und wie Steuervorteile auch im Ausland genutzt werden können.

Immer mehr Rentner zieht es ins Ausland. Im Jahr 2022 wurden über 230.000 Renten an Deutsche im Ausland gezahlt, wie der Rentenatlas der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zeigt. Eine Zunahme von 47 Prozent in den vergangenen zwei Jahrzehnten.

Auch, wenn die Lust der Deutschen am Lebensabend im Ausland ungebremst sein mag, sollten Auswanderer in spe vor der Entscheidung einige Punkte beachten, damit die Rente nicht plötzlich ausbleibt oder geliebte Steuervorteile flöten gehen.

Laut Rentenversicherung sind es in 99 Prozent aller Fälle deutsche Auswanderer, die Zeit ihres Lebens in Deutschland gearbeitet haben und hier auch ihre Anwartschaften, also Rentenpunkte, gesammelt haben. Dieser Modellfall soll deswegen auch Ausgangspunkt für die Übersicht sein.

Spätestens zwei Monate vor dem Umzug ins Ausland müssen Rentner unbedingt den jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger (er findet sich auf dem Rentenbescheid) oder den Renten Service der Deutschen Post AG über das künftige Leben im Ausland informieren.

Dabei gilt: „Ob Mallorca, Paris oder Florida – jeder erhält seine deutsche Rente auch im Ausland“, erklärt die Behörde. Zieht ein Rentner weg, zieht die Rente mit. Allerdings macht es einen Unterschied, ob der Auslandsaufenthalt dauerhaft ist oder lediglich bis zu sechs Monate geplant ist. 

Bei einem vorübergehenden Umzug ins Ausland ändert sich nichts. Und selbst, wer dauerhaft in ein Land zieht, ob es nun zur Europäischen Union gehört oder nicht, bekommt die Rente einfach weitergezahlt – „wenn derjenige wirklich nur in Deutschland gearbeitet hat“, so die Sprecherin der DRV. Hier gebe es für den Modellfall also keine Kürzungen. Die Rente werde ins Ausland in der gleichen Höhe wie in Deutschland gezahlt.

„Tipp: Immer vorher den Rentenversicherungsträger fragen: Was wäre, wenn ich in dieses oder jenes Land verziehen würde? Was passiert mit meiner Rentenhöhe?“ Denn im Normalfall wüssten Rentner das nicht. In der Antwort haben sie es dann schwarz auf weiß, dass sich am Rentenbetrag nichts ändert. „Das ist eine sichere Bank, dann haben es Rentner schriftlich.“

Solange ein Rentner lediglich für eine überschaubare Zeit, beispielsweise während der Wintermonate, den Wohnsitz ins Ausland verlegt, müssen die Steuern weiterhin in Deutschland gezahlt werden. 

Wer hingegen mehr als 183 Tage im Jahr im Ausland lebt und keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist beschränkt steuerpflichtig. Bei ihm greift das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen, um Zahlungen sowohl an Deutschland als auch den Wohnsitzstaat zu verhindern. „Besteht zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regelt dieses, welcher Staat die Rente besteuert: entweder der Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) oder der Quellenstaat oder beide“, erklärt das Finanzamt Neubrandenburg, das zentrale Finanzamt für Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland.

So bleibt das Besteuerungsrecht bei einem Rentner, der in Spanien seinen Lebensabend verbringt, in Deutschland. Weilt jemand indessen in den USA, werden die Steuern auch dort fällig. Allerdings erhebt nicht jeder Bundesstaat Steuern: So bleibt die Rente beispielsweise in Florida steuerfrei, informiert das Verbraucherportal Finanztip. Rentner in Frankreich wiederum zahlen seit 2016 die Steuer an den französischen Fiskus. (Eine Liste findet sich auf der Seite des Finanzamts Neubrandenburg.) 

Am beliebtesten sind bei den Deutschen übrigens weder Bella Italia noch Belle France: Die meisten verschlägt es nach Österreich (27.630), in die Schweiz (26.028), nach Spanien (22.094), dicht gefolgt von den USA (21.051).

Worauf sich dauerhaft im Ausland lebende Rentner einstellen müssen: Wenn im Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes steht, haben sie keinen Anspruch auf den Grundfreibetrag. Damit entfallen Steuern auf die gesamte Rente, also vom ersten Euro an.

Auch Steuervergünstigen wie außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben (Beiträge zur Krankenversicherung) und Ehegattensplitting entfallen. „Freibeträge für Kinder, einschließlich Betreuungs- und Ausbildungskosten, sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können ebenfalls nicht gewährt werden“, erklärt das Finanzamt Neubrandenburg.

Weiterlesen: So sollten Sie mit 20, 30, 40, 50 und 60 Jahren zusätzlich zur Rente vorsorgen

Doch müssen Rentner das nicht einfach hinnehmen: Sie können einen Antrag auf „unbeschränkte Steuerpflicht“ stellen. Das entsprechende Formular kann über die Seite des Finanzamts Neubrandenburg, heruntergeladen werden. Dann, so die zuständige Behörde, „können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen – so auch der Grundfreibetrag – gewährt werden; so als hätten Sie einen Wohnsitz in Deutschland“.

Das funktioniert aber natürlich nur, wenn im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerung der Rente in Deutschland nicht ausgeschlossen wurde. Außerdem müssen 90 Prozent der Einkünfte aus Deutschland kommen „oder wenn die nicht in Deutschland zu versteuernden Welteinkünfte (inländische und ausländische Einkünfte, Anm. d. Redaktion) den Grundfreibetrag des jeweiligen Kalenderjahres nicht überschreiten“, so die Behörde.

Wer im Ausland lebt, muss weiterhin für die Rentenversicherung erreichbar sein: „Rentner müssen zusehen, dass die Post der DRV weiterhin an sie zugestellt wird“, sagt die Rentenberaterin Julia Manner-Löffert aus Frankfurt am Main. 

Für eine Mandantin in Südamerika verwalte sie die Post, denn nicht immer bekommt die Kundin die Briefe der Deutschen Rentenversicherung auch, doch das kann böse Folgen haben. „Die Rentenversicherung muss immer die aktuelle Adresse haben, sobald etwas nicht zugestellt werden kann, besteht die Gefahr, dass die Rentenzahlung eingestellt wird“, warnt die Beraterin.

Zwar werde der Betrag auch nachträglich überwiesen, aber die laufenden Kosten wollen gedeckt sein. Die DRV bestätigt auf Nachfrage: „Wenn die Post zur Deutschen Rentenversicherung zurückkommt, gehen wir davon aus, dass derjenige verstorben ist.“

„Die Hinterbliebenenrente wird im Standardfall ohne Probleme auch im Ausland weitergezahlt“, erklärt die DRV auf Nachfrage. Was verwitwete Rentner, die im Ausland arbeiten wollen, jedoch wissen sollten: „Das, was man dazuverdient, wird auf die Witwenrente angerechnet“, erklärt Beraterin Manner-Löffert.

Die Witwenrente kann dann also gekürzt werden. Die Expertin berechnet für ihre Mandanten, wie viel Stunden sie maximal arbeiten können, um dennoch die maximale Witwenrente zu erhalten.

„Ist man aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, mindestens drei Stunden zu arbeiten, gibt es grundsätzlich keine Probleme mit der Zahlung ins Ausland“, erklärt die DRV. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, und zwar nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen, muss bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland aufpassen: „Ist man in der Lage, mindestens drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden zu arbeiten, spielt der deutsche Arbeitsmarkt eine Rolle, ob eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgezahlt wird.“

Wenn es nämlich in der Wohngegend im Inland keine Teilzeittätigkeit gibt, spricht man von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt. Dann wird eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, gleichwohl einem eigentlich nur eine halbe Erwerbsminderungsrente zustehe. 

Wer mit dieser vollen Erwerbsminderungsrente ins Ausland geht, könnte den Anspruch auf den vollen Betrag verlieren. „Ob weiterhin der Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente besteht, wird immer im Einzelfall geprüft. Betroffene können sich im Voraus schriftlich bei der DRV erkundigen, dann wissen sie, was auf sie zukommt“, rät eine DRV-Sprecherin.

Die Beraterin rät zudem zu einem deutschen Konto, denn für die Überweisung auf Auslandskonten können Transfergebühren anfallen und die schmälern die Rente. Andererseits können auch Bargeldabhebungen oder – außerhalb des Euro-Raums – Umrechnungsgebühren und Verluste durch den Wechselkurs die Rente mindern. 

„Bei Überweisungen auf ein Konto außerhalb der Single European Payment Area /SEPA (Europäische Union, Island, Liechtenstein und Norwegen) werden von uns nur die Gebühren bis zur ersten Korrespondenzbank übernommen, sodass für den weiteren Überweisungsweg zusätzliche Kosten entstehen können“, erklärt die DRV.

Die Rentenversicherung benötigt einmal jährlich, meist Mitte des jeweiligen Jahres, einen Lebensnachweis vom betroffenen Rentner, die sogenannte „Lebensbescheinigung“ – also eine Art Lebenszeichen. Diese können Behörden, Rentenversicherungsträger, Banken und deutsche Auslandsvertretungen bestätigen. Rentner müssen das Schreiben dann an den Renten Service zurückschicken. „Wird die Lebensbescheinigung bis Ende April des Folgejahres nicht nachgewiesen, stellt der Renten Service die Rentenzahlung endgültig ein“, heißt es seitens der DRV.

Viele Länder wie Australien, Israel und einige europäische und nordische Länder melden automatisch, wenn ein Rentenbezieher gestorben ist. Anders ist es, wenn Rentner bereits 95 Jahre alt sind: Hochbetagte müssen aktiv und eigenmächtig ihre Lebensbestätigung an den Renten Service senden. Wird der Tod eines Rentners erst spät gemeldet oder dauert es, bis die Meldung die Rentenversicherung erreicht, fließt das Geld zwar auf das Konto des Verstorbenen weiter, muss aber anschließend zurückgezahlt werden.

Derzeit wird ein sogenannter Digitaler Lebensnachweis (DLN) in einigen Ländern getestet (die Liste findet sich hier.): So ließe sich künftig der Nachweis via Handy oder Tablet und der App PostIdent erbringen. Nach erfolgreichen Test soll allen Rentenberechtigten der digitale Service zur Verfügung stehen.

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