Hamburg  Haustürgeschäfte: Was Sie bei den Verträgen an der Tür beachten sollten

Henry Borgelt
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Von Henry Borgelt
| 30.01.2024 21:38 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Viele Menschen sind überfordert, wenn Menschen sie an der Haustür zu Vertragsabschlüssen drängen wollen. Foto: dpa-tmn | Christin Klose
Viele Menschen sind überfordert, wenn Menschen sie an der Haustür zu Vertragsabschlüssen drängen wollen. Foto: dpa-tmn | Christin Klose
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Bei Haustürgeschäften fühlen sich viele Menschen überrumpelt und wissen nicht genau, wie sie reagieren sollen. Die Verbraucherzentrale gibt nun Tipps, wie man unbedachte Vertragsabschlüsse vermeidet und was man tun kann, wenn man doch unterschrieben hat.

Über unangemeldeten Besuch freuen sich die Wenigsten – erst recht, wenn dieser dann versucht, Sie zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Immer wieder versuchen Betrüger, Menschen an der eigenen Haustür zu überraschen und von oftmals zwielichtigen Verträgen zu überzeugen. Auch der Wegfall des Nebenkostenprivilegs bietet Betrügern die Möglichkeit, sich als Vertreter von Fernsehanbietern auszugeben.

Die Verbraucherzentrale veröffentlichte einige Empfehlungen, wie mit solchen Haustürgeschäften umzugehen ist und was Sie bei einem Vertragsabschluss noch im Nachhinein tun können.

Als Haustürgeschäft gilt ein Vertrag, der mit einem Vertreter eines Unternehmens außerhalb der entsprechenden Geschäftsräume abgeschlossen wird. Solche Verträge können an vielen Orten geschlossen werden:

Die Verbraucherzentrale warnt dabei besonders vor Vertretern, die gezielt die Sprachmängel von Kunden ausnutzen wollen. So gebe es Vertreter, die beispielsweise gezielt Flüchtlingsunterkünfte aufsuchen, um mögliche Sprachschwierigkeiten auszunutzen.

Da auch die Polizei vor Trickdieben und Betrügern an der Haustür warnt, gibt es einige Tipps, um sich vor unseriösen Angeboten zu schützen.

Zurzeit sind aufgrund der neuen Regelungen zum Kabelfernsehen besonders viele Medienberater unterwegs. Auch hier warnt die Verbraucherzentrale vor Drückerkolonnen an der Haustür.

Sollten Sie doch einen Vertrag an der Tür unterschrieben haben, ist dieser zwar wirksam, doch Sie können ihn widerrufen. Durch einen solchen Widerruf sind Sie nicht mehr an den Vertrag gebunden. Für einen Widerruf haben Sie in der Regel 14 Tage ab Vertragsschluss Zeit. Ein Widerruf ist dabei komplett unbegründet möglich, Sie müssen keine weiteren Erklärungen abgeben.

Für gekaufte Waren besitzen Sie ebenfalls ein Widerrufsrecht, welches ab dem Tag der Lieferung gilt. Auch hier beträgt die Frist 14 Tage. Dabei gilt: Ein einfaches Zurückschicken der Ware ist nicht ausreichend. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, den Widerruf als Einschreiben zu versenden, aus Beweisgründen. Sollte der Verkäufer Sie nicht von Ihrem Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt haben, haben Sie sogar für ein Jahr und 14 Tage einen Anspruch auf dieses Recht.

Ein weiterer Hinweis der Verbraucherzentrale: In vielen Betrugsfällen lasse sich der Vertrag auch noch nach der Widerrufsfrist wegen Täuschung oder der Erregung eines Irrtums anfechten.

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