Hamburg  Witwengeld statt Witwenrente: Diese Regeln gelten beim Tod von Beamten

Jakob Patzke
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Von Jakob Patzke
| 23.01.2024 18:50 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Wenn ein Beamter beziehungsweise Pensionär stirbt, haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf ein Witwengeld. Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand
Wenn ein Beamter beziehungsweise Pensionär stirbt, haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf ein Witwengeld. Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand
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Stirbt der Ehepartner, hat der Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwenrente. Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen Beamten, gelten noch einmal besondere Regeln. Das steckt dahinter.

Zwischen Angestellten und Beamten gibt es einige Unterschiede – auch bei der Witwenrente. Dies beginnt zunächst einmal beim Namen: Statt einer Witwenrente erhalten die Hinterbliebenen von verstorbenen Beamten beziehungsweise Pensionären ein Witwengeld. Dieses wird anders berechnet als die klassische Witwenrente.

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Wenn ein Beamter stirbt, erhalten die Hinterbliebenen nach Angaben des Deutschen Beamtenbundes die Dienst- oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats und ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge oder Pension. Allerdings muss die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betragen haben. Zudem muss die Ehe mindestens ein Jahr vor dem Tod und vor dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden sein, wenn der Beamte bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Grundsätzlich gilt: Je später die Ehe geschlossen wurde, desto geringer fällt das Witwengeld aus. Hat ein Paar im Jahr 2002 geheiratet und hatte einer der Partner zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet, beträgt die Hinterbliebenenversorgung 60 Prozent. Bei späteren Ehen sinkt der Anteil auf 55 Prozent. Allerdings wird der Betrag durch einen möglichen Kinderzuschlag ergänzt.

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Zudem fällt das Witwengeld geringer aus, wenn der Altersunterschied zum Verstorbenen mehr als 20 Jahre beträgt. Für jedes angefangene Jahr, das über 20 Jahren liegt, werden fünf Prozent abgezogen. Mehr als 50 Prozent Abzug sind jedoch nicht möglich. Dauerte die Ehe allerdings länger als fünf Jahre, werden für jedes Jahr wiederum fünf Prozent hinzugerechnet.

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Darüber hinaus gilt: Das Witwengeld wird nicht gekürzt, wenn der Hinterbliebene einen eigenen Verdienst beziehungsweise eine eigene Rente einbringt. Bei der Witwenrente gibt es eine solche Regelung nicht.

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