Hamburg Nach Tod des Ehepartners wieder heiraten: Was passiert mit der Witwenrente?
Wenn ein Ehepartner stirbt, hat der Hinterbliebene einen Anspruch auf eine Witwenrente. Kommt es zu einer erneuten Heirat, hat dies jedoch Einfluss auf die Bezüge. Die Änderungen im Detail.
Der Tod des Partners ist ein Gedanke, mit dem sich wohl die wenigsten Eheleute gerne auseinandersetzen. In einem solchen Fall haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine Witwenrente – vorausgesetzt, die Ehepartner waren mindestens ein Jahr lang miteinander verheiratet.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Partner beispielsweise bei einem tödlichen Unfall ums Leben gekommen ist. Dann können die Ansprüche auch bei einer kürzeren Ehedauer geltend gemacht werden.
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Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) unterscheidet zwischen kleiner und großer Witwenrente. Die kleine Witwenrente steht Menschen zu, die jünger als 47 Jahre und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Grundsätzlich beträgt sie 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat, beziehungsweise bezogen hätte. Die kleine Witwenrente wird höchstens zwei Jahre lang gezahlt.
Die große Witwenrente steht Menschen zu, die 47 Jahre oder älter sind, erwerbsgemindert sind oder ein eigenes beziehungsweise ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch nicht volljährig ist. Wenn das Kind behindert ist, gilt ein Anspruch auf die Witwenrente unabhängig vom Alter des Kindes. Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat, beziehungsweise hätte.
Übrigens: Wurde die Ehe vor dem Jahr 2002 geschlossen und ist einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt bei der Witwenrente das sogenannte „alte Recht“. Dann beträgt die Witwenrente 60 statt 55 Prozent der Rente, die der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat, beziehungsweise hätte.
Wenn sich ein Empfänger der großen Witwenrente dazu entscheidet, noch einmal zu heiraten, hat dies einen entscheidenden Einfluss auf die Bezüge. Im Sozialgesetzbuch (SGB) steht dazu unter Paragraf 107: „Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden.“
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Das bedeutet, dass die Witwenrente bei einer erneuten Heirat gestrichen wird, es aber eine Abfindung gibt, das sogenannte „Startkapital“. Dieses beträgt 24 Monats-Auszahlungen. Experten verweisen jedoch darauf, dass eine erneute Eheschließung aus finanzieller Perspektive gut überdacht werden sollte. Denn ein Verzicht auf die Witwenrente ist in der Regel mit hohen Einbußen verbunden.
Darüber hinaus muss die Heirat umgehend der DRV gemeldet werden. So heißt es im Rentenbescheid, dass jede Änderung der persönlichen Verhältnisse – darunter auch Eheschließungen – angezeigt werden muss. Dies gilt auch für eine Heirat im Ausland.
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