Preisänderungen zum Jahreswechsel Warum Sie jetzt Gas- und Strom-Zähler ablesen sollten
Wer Strom und Gas nicht auf Schätzungsbasis bezahlen möchte, der sollte zu Neujahr seine Zählerstände ablesen – und seinem Energieversorger melden. Denn zum Jahreswechsel gibt es preisrelevante Änderungen.
Ostfriesland - Haben Sie schon einen modernen Strom- und Gaszähler, den der Betreiber des Strom- oder Gasnetzes auf digitalem Wege ablesen kann? Dann brauchen Sie nicht weiterzulesen, weil ihr Energieversorger dann die Zählerstände zum Jahreswechsel über den Netzbetreiber bekommen kann. Es sei denn, Sie möchten sich nicht auf die automatische Ablesung und den folgenden Meldeweg verlassen.
Zum Jahreswechsel gibt es Änderungen, die sich auf Ihren Strom- und Gaspreis auswirken. So fallen die staatlichen „Preisbremsen“ für Energie weg. Das heißt, Sie zahlen ab Januar für 100 Prozent von Strom, Gas und Wärme den vollen Preis – während bis inklusive Dezember die Preise für 80 Prozent des entsprechenden Energieverbrauchs „gedeckelt“ waren.
Haben sich die Grundversorgungspreise zum Jahreswechsel geändert?
Falls Sie einen Grundversorgungsvertrag für Strom oder Gas haben, kann es zudem sein, dass sich der Preis pro Kilowattstunde zum Jahreswechsel ändert. Je nachdem, bei welchem Grundversorger Sie sind. In großen Teilen Ostfrieslands ist die EWE der Grundversorger. Sie hat ihren Strom- und Gaspreis aufs neue Jahr hin nicht erhöht.
Sollten hingegen die Emder Stadtwerke Ihr Grundversorger sein, dann steigt der Strompreis zum 1. Januar 2024 von 39,94 auf 45,47 Cent pro Kilowattstunde. Der Gaspreis in der Grundversorgung der Emder Stadtwerke fällt hingegen ab einem Jahresverbrauch von 8471 Kilowattstunden von 17,07 auf 14,23 Cent je Kilowattstunde.
Warum macht eine zusätzliche Ablesung des Strom- und Gaszählers Sinn?
Früher reichte es in der Regel, einmal pro Jahr seine Zählerstände abzulesen – auf die Jahresabrechnung des Energieversorgers hin. Zudem kam gewöhnlich der Netzbetreiber einmal im Jahr vorbei, um die Stände zu notieren. Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gibt es jedoch Preisschwankungen ungekannten Ausmaßes auf dem Energiemarkt, was staatliche Eingriffe ins Preissystem nach sich zog. Mal wurden Preisbremsen eingeführt, die jetzt wieder abgeschafft werden – oder es wurde die Mehrwertsteuer aufs Gas von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
Die Bundesregierung informiert auf ihrer Internetseite: „Mittlerweile sind die Gaspreise wieder deutlich gesunken – schneller, als im Jahr 2022 anzunehmen war. Eine Situation an den Gasmärkten wie im Jahr 2022 ist derzeit nicht zu erwarten. Deshalb ist es nicht mehr erforderlich, den ermäßigten Steuersatz über den 31. Dezember 2023 hinaus fortzuführen.“ Dennoch soll die Mehrwertsteuer offenbar erst zum 1. März 2024 wieder erhöht werden.
Wie schätzen Energieversorger den Verbrauch von Strom und Gas?
All diese Änderungen haben zur Folge, dass die Zählerstände zum Zeitpunkt der Änderungen relevant sind – weil die vorher oder nachher verbrauchte Energie teurer oder billiger ist. Doch es sind nicht zu all diesen Zeitpunkten die Zählerstände erhoben worden – jedenfalls nicht, wenn die Kunden sie nicht eigeninitiativ abgelesen und gemeldet haben.
Unsere Redaktion hat diesbezüglich die EWE kontaktiert: „Die Lieferjahres-Abrechnungen der EWE sind derzeit in verschiedene Zeitabschnitte unterteilt – unter anderem, weil sich der Mehrwertsteuersatz geändert hat: Wie kommen die Verbrauchswerte in den verschiedenen Zeitfenstern zustande – werden sie (bei manchen oder vielen Kunden) geschätzt oder wurden mehrfach die Zählerstände abgelesen? Falls sie (teilweise) geschätzt werden: Wie wird geschätzt – und wie valide sind die Schätzungen aus Sicht der EWE?“
Die Antwort der EWE: „Bei der Ermittlung der Verbrauchswerte greifen wir auf vorhandene Zählerstände oder Schätzungen, die auch die zurückliegende Wetterperiode und bisherige Verbrauchswerte berücksichtigen, zurück.“ Unsere Redaktion hat nachgehakt, also weitere Fragen gestellt.
Fragen an die EWE zur Energieabrechnung – und deren Antworten
Ist das eine Neuerung, dass die EWE angibt, ob die Verbräuche in besagten Zeitabschnitten geschätzt werden oder nicht?
EWE: „EWE weist auf Abrechnungen aus, ob der Zäherstand geschätzt, vom Kunden abgelesen oder vom Messstellenbetreiber abgelesen ist. Das ist Standard.“
Was passiert, wenn ein Kunde in einem Zeitfenster komplett in Kur, Pflege, oder ähnlichem war – wird das trotz Schätzung erkannt und dann ein Null-Verbrauch angenommen?
EWE: „KundInnen können uns Zählerstände mitteilen, diese werden dann verwendet. Zählerstandsmeldungen sind online und per ELMO-App möglich. Sollte ein Gebäude längere Zeit nicht genutzt sein, wird dieses in der Regel bei einer Ablesung ersichtlich (Stromverbrauch wird ja nicht nachgeholt). KundInnen können uns dann auch mitteilen, in welchen Zeitraum dieses war, wenn es genau in der Rechnung berücksichtigt werden soll.“
Welche Möglichkeiten gibt es, eine Fehlschätzung zu erkennen und zu beheben?
EWE: „Schätzungen werden immer durch abgelesene Zählerstände bestätigt beziehungsweise korrigiert.“
In der Abrechnung wird das DVGW-Arbeitsblatt G 685 erwähnt – wo können das Kunden einsehen? Unter DVGW-regelwerk.de kann es nur von Abonnenten aufgerufen werden.
EWE: „Bundesweit erfolgt die Gasabrechnung auf Grundlage eichrechtlicher Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik, hier insbesondere nach dem DVGW Arbeitsblatt G 685 ,Gasabrechnung‘. Dieses Arbeitsblatt ist nichts EWE-spezifisches, es wird von der gesamten Branche genutzt. Wenn Sie Interesse an dem (sehr technischen) Arbeitsblatt haben, wenden Sie sich bitte an den Verfasser DVGW.“