Berlin  Silvesterfeuerwerk: Wer wann wie viel kaufen darf und wie man es richtig entsorgt

Juliane Landwehr
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Von Juliane Landwehr
| 26.12.2023 21:44 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Feuerwehr darf nur von 0 Uhr am 31.12. bis 24 Uhr am 1.1. gezündet werden. Foto: imago images / CHROMORANGE
Feuerwehr darf nur von 0 Uhr am 31.12. bis 24 Uhr am 1.1. gezündet werden. Foto: imago images / CHROMORANGE
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Seit 2022 kann man, um ins neue Jahr zu feiern, wieder böllern und Raketen zünden. Auch dieses Jahr ist das erlaubt, doch es sind einige Dinge zu beachten. Was Sie 2023 zum Böllern an Silvester wissen sollten.

Kleine Feuerwerke (F1) wie Wunderkerzen, Tischfeuerwerk und Knallerbsen gibt es meist schon das ganze Jahr oder ab Mitte Dezember. Raketen und Böller (F2) werden offiziell erst ab dem 29.12. verkauft, aber da der 31. Dezember dieses Jahr auf einen Sonntag fällt, sind die Feuerwerkskörper schon ab dem 28. Dezember erhältlich.

Die meisten Discounter, darunter Aldi, Lidl, Norma und Netto, führen Feuerwerksartikel der Kategorie F 1 und F 2 in ihrem Sortiment. Der Verkauf von Feuerwerken bei Edeka variiert je nach Filiale.

In großen Baumärkten wie Bauhaus, Hornbach und Obi sind keine Feuerwerke erhältlich. Insbesondere Bauhaus hat seit dem Jahr 2020 sämtliche Silvesterfeuerwerksprodukte aus dem Sortiment genommen. Hornbach gibt an, seit 2020 in seinen deutschen Märkten ebenfalls kein Feuerwerk mehr zu verkaufen.

Es existieren zahlreiche Online-Shops, die Silvesterfeuerwerke zum Verkauf anbieten. Seriöse Händler überprüfen die Volljährigkeit des Käufers, und wenn diese nicht gegeben ist, sollte keine Bestellung erfolgen. Auch Online-Shops dürfen Feuerwerke der Kategorie 1 und 2 nur unmittelbar vor Silvester verkaufen. Für besondere Anlässe ist eine Sondergenehmigung erforderlich. Kleinstfeuerwerke der Kategorie F 1 werden hingegen das gesamte Jahr über verkauft.

Ja, die gibt es. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen offiziell nur kleine Feuerwerkskörper kaufen, die zu der Kategorie F1 gehören. Für alle anderen Feuerwerke muss man mindestens 18 sein.

Gemäß den offiziellen Bestimmungen in Deutschland ist das Anzünden von Feuerwerk von 0 Uhr am 31. Dezember bis 24 Uhr am 1. Januar gestattet. Es kann je nach Wohnort jedoch leichte Abweichungen geben, da Städte und Gemeinden selbst über die genauen Zeiten entscheiden.

Personen, die außerhalb dieses Zeitfensters Feuerwerk zünden möchten, müssen beim zuständigen Ordnungsamt eine Sondergenehmigung einholen. Andernfalls können Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Privatpersonen dürfen nur eine bestimmte Menge an Feuerwerk der Kategorie 1 und 2 lagern. In einem bewohnten Raum beträgt diese maximale Menge ein Kilogramm Nettoexplosivmasse (NEM). In Deutschland dürfen Raketen zum Privatgebrauch nur 20 Gramm NEM enthalten.

Der Erwerb von Raketen mit einer höheren NEM erfordert einen Befähigungsschein. Ein Set kann gelegentlich bis zu 20 Raketen enthalten, daher könnte der Kauf von mehr als zwei solcher Packungen rechtlich problematisch sein.

Böller und Feuerwerksraketen, die illegal sind und nicht in Deutschland zugelassen oder geprüft wurden, können äußerst gefährlich sein. Produkte, die auf fliegenden Märkten oder „unter dem Ladentisch“ verkauft werden, neigen dazu, schneller und heftiger zu explodieren, beispielsweise aufgrund des unerlaubten Einsatzes von Metallpulver anstelle des handelsüblichen Schwarzpulvers.

Auch die Zündschnüre sind oft kürzer oder brennen schneller, was dazu führen kann, dass sie deutlich früher als erwartet auslösen. Daher ist es ratsam, bereits beim Einkauf von Silvester-Krachern darauf zu achten, ob es sich tatsächlich um zugelassene Böller handelt.

Um geprüftes Feuerwerk zu erkennen, sollten Sie auf die Registriernummer und das CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle achten. Geprüftes Feuerwerk muss beide Kennzeichen aufweisen. Die ersten vier Ziffern der Registriernummer liefern Informationen darüber, welche benannte Stelle in Europa den Feuerwerksartikel baumustergeprüft hat. Die Kennnummer 0589 steht dabei beispielsweise für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe, die empfindlich auf Schlag, Reibung und Wärme reagieren. Daher ist bei der Entsorgung besondere Vorsicht geboten. Die nachfolgenden Empfehlungen für den Umgang mit nicht oder nicht vollständig funktionierendem Feuerwerk gelten, vorbehaltlich regionaler Entsorgungsvorschriften, ausschließlich für kleine Mengen an Feuerwerkskörpern der Kategorien F1 und F2.

Reste von CE-gekennzeichneten Feuerwerkskörpern, wie leere Feuerwerksrohrbatterien oder Raketen mit Leitstäben, die ordnungsgemäß funktioniert haben, können nach ausreichender Abkühlung (zum Beispiel über Nacht) in der Restmülltonne entsorgt werden.

Bei CE-gekennzeichneten Feuerwerkskörpern, die nicht oder nicht vollständig funktioniert haben, sind noch explosionsgefährliche Stoffe enthalten. Aufgrund der nicht absehbaren Gefahren sollten diese Feuerwerkskörper keinesfalls erneut angezündet werden. Stattdessen sollten sie nach ausreichender Abkühlung an einem Recycling- oder Wertstoffhof mit Einrichtungen für die Behandlung von gefährlichem Abfall entsorgt werden.

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