Auskünfte ostfriesischer Baurechtsverwaltungen  Sind solare Gartenzäune und Solardächer für Gemüsebeete zulässig?

Andreas Ellinger
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Von Andreas Ellinger
| 02.11.2023 19:11 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 5 Minuten
Senkrechte Solarmodule können als Gartenzäune montiert werden. Hier: Niedersachsens damaliger Umweltminister Olaf Lies beim Besuch des Pilotprojekts „Agri-PV Dörverden“, bei dem senkrecht aufgestellte Solarmodule auf der Ackerfläche platziert werden. Foto: Bahlo/dpa
Senkrechte Solarmodule können als Gartenzäune montiert werden. Hier: Niedersachsens damaliger Umweltminister Olaf Lies beim Besuch des Pilotprojekts „Agri-PV Dörverden“, bei dem senkrecht aufgestellte Solarmodule auf der Ackerfläche platziert werden. Foto: Bahlo/dpa
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Welche Photovoltaik-Anlagen können im heimischen Garten aufgestellt werden? Es geht um solare Zäune und Dächer für Beete. Manches geht laut ostfriesischen Baurechtsverwaltungen sogar genehmigungsfrei.

Ostfriesland - Photovoltaik-Systeme, die für die Landwirtschaft entwickelt worden sind, eignen sich als Kleinanlagen auch für Einfamilienhaus-Grundstücke. Als da wären Solarzäune zur Einfriedung oder als Sichtschutzwände sowie statische oder schwenkbare Solardächer für Gemüsebeete, Beerensträucher oder Kartoffeläckerchen.

Sind Solardächer im Garten baurechtlich zulässig?

Unsere Redaktion hat sich bei einigen Baurechtsverwaltungen in Ostfriesland erkundigt, ob und inwiefern sie kleine Agri-PV-Anlagen in Gärten für genehmigungsfähig halten. Dabei ist baurechtlich zunächst zwischen dem Innen- und dem Außenbereich zu unterscheiden. Ob sich außerhalb klassischer Städte und Dörfer oder in deren Randbereichen Gebäude im Innen- oder Außenbereich befinden, ist im Einzelfall zu klären. In Ostfriesland gibt es nämlich sogar zahlreiche Siedlungen, die baurechtlich dem Außenbereich zuzuordnen sind.

„Solarenergieanlagen sind mit nicht mehr als drei Metern Höhe und nicht mehr als neun Metern Gesamtlänge grundsätzlich verfahrensfrei zulässig“, schreibt die Kreisverwaltung Leer. „Diese Regelung gilt jedoch nicht für den Außenbereich.“ Dort seien selbstständige Photovoltaik-Anlagen immer genehmigungspflichtig.

Was und warum

Darum geht es: Um die baurechtliche Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen, die für die Landwirtschaft entwickelt wurden, auf Privatgrundstücken.

Vor allem interessant für: Hobbygärtner, die Gemüse und Strom ernten wollen, sowie Hauseigentümer, die eine Solaranlage für Grundstückseinfriedung, Sichtschutz und Stromerzeugung nutzen wollen.

Deshalb berichten wir: Weil nicht alles, was technisch geht und dem Klimaschutz dient, auch rechtlich zulässig ist.

Den Autor erreichen Sie unter: a.ellinger@zgo.de

Verfahrfensfrei bedeutet für Anlagen der genannten Größenordnung, dass keine Baugenehmigung erforderlich ist. Trotzdem sind die örtlich geltenden baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten, die beispielsweise aus einen Bebauungsplan hervorgehen: „Die Zulässigkeit richtet sich in jedem Fall nach den jeweiligen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen und wäre im Einzelfall zu beurteilen“, erläutert die Leeraner Kreisverwaltung. Wer gegen Baurecht verstößt, muss damit rechnen, dass er seine Anlage später verändern oder im Extremfall wieder abbauen muss.

Die Leeraner Kreisverwaltung merkt an: „Wenn PV-Anlagen in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen angebracht werden, dann sind sie immer verfahrensfrei zulässig.“ Bei Kleinst-Agri-PV-Systemen handle es sich aber nach Auffassung der Baurechtsbehörde um kein Gebäude, sondern um eine selbständige PV-Anlage.

Die Auricher Baurechtsverwaltung formuliert es so: „Lediglich auf Grundstücken, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden, sind Solarenergieanlagen mit nicht mehr als drei Metern Höhe und nicht mehr als neun Metern Gesamtlänge verfahrensfrei.“

Unsere Redaktion hat nachgefragt: „Wie ist die Gesamtlänge von neun Metern zu interpretieren? Heißt das, es sind letztlich neun auf neun Meter Solarfläche in bis zu drei Metern Höhe verfahrensfrei?“ Die Antwort der Auricher Kreisverwaltung: „Ja, das heißt es. Zu beachten ist jedoch, dass auch verfahrensfreie Maßnahmen der Einhaltung des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Bauplanungsrecht) bedürfen.“

Sind Solaranlagen als Garten- oder Weidezäune zulässig?

„Bauplanungsrechtlich ist ein Solarzaun eine Nebenanlage/Einfriedung, wie ein normaler Zaun“, erklärt die Stadtverwaltung Emden – „solange nicht so viel Strom produziert wird, dass die gewerbliche Nutzung dominiert.“ Da das Thema Photovoltaikzaun relativ neu sei, „gibt es hier öffentlich-rechtlich sowie auch privatrechtlich noch Klärungsbedarf“.

Das gilt laut Emder Verwaltung „auch vor dem Hintergrund, dass nicht jede verfahrensfreie Maßnahme auch zulässig ist“. Demnach spielen beispielsweise Abstandsflächen, nicht überbaubare Grundstücksflächen, Brandschutz, Nachbarschutz und manches mehr eine Rolle. „Auch gilt es zu beachten, dass zum Beispiel zivilrechtlich ein Nachbar die Möglichkeit hat, seine Grundstücksgrenze mit Pflanzen einzufrieden und somit der Ertrag des Solarzaunes dann zum Beispiel gegen null geht.“

Laut Auricher Kreisverwaltung sind „auf Grundstücken, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden, [...] Einfriedungen mit nicht mehr als zwei Metern Höhe über der Geländeoberfläche“ verfahrensfrei. Und: „Der Verfahrensfreiheit unterliegen auch offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen.“ Darüber hinaus gelte: „Nicht der Verfahrensfreiheit unterliegende Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung, die Genehmigungsfähigkeit bedarf einer Prüfung im Einzelfall.“

Die Stadtverwaltung Leer verweist auf die Niedersächsische Bauordnung: „Demnach sind Einfriedungen, auch wenn diese einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung der Solarenergie, in Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Höhe von maximal drei Metern [...] zulässig.“ Weiterhin gelte, „dass Einfriedungen [...] mit einer Höhe von maximal zwei Metern über der Geländeoberfläche sowie im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 Metern entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen genehmigungsfrei zulässig sind“.

Bezüglich einer Baugenehmigung von größen Solarzäunen erklärt die Kreisverwaltung Leer, dass sie „direkt auf der Grundstücksgrenze oder grenznah maximal auf einer Länge von neun Metern je Grundstücksgrenze und auf einem Grundstück insgesamt auf einer Länge von höchstens 15 Metern zulässig“ seien. Weitere Genehmigungsvoraussetzungen seien vom konkreten Standort abhängig „und können nur im Einzelfall beurteilt werden“.

Was ergibt sich aus den baurechtlichen Auskünften kurz zusammengefasst?

Auf einem klassischen Grundstück mit Einfamilienhaus in einem Dorf (baurechtlicher Innenbereich) ist den Auskünften ostfriesischer Baurechtsverwaltungen nach eine Agri-PV-Anlage in dachartiger Form genehmigungsfrei, sofern sie nicht höher als drei Meter ist und eine Grundfläche von neun auf neun Metern nicht überschreitet.

Solarzäune mit einer Höhe von bis zu zwei Metern können demnach ebenfalls genehmigungsfrei als Einfriedung gebaut werden. Bauplanungsrechtliche Vorgaben sind in allen Fällen zu beachten. Größere Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung.

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