Baugebiet „Meedeland“ Das Problem mit neuem Wohnraum in Hinte

Claus Hock
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Von Claus Hock
| 27.09.2023 15:03 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 5 Minuten
In Verlängerung der bereits bestehenden Bebauung soll in Groß Midlum das Baugebiet „Meedeland“ entstehen. Es gibt aber wieder Probleme bei der Umsetzung. Foto: Wagenaar/Archiv
In Verlängerung der bereits bestehenden Bebauung soll in Groß Midlum das Baugebiet „Meedeland“ entstehen. Es gibt aber wieder Probleme bei der Umsetzung. Foto: Wagenaar/Archiv
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Ein neues Urteil verzögert das Baugebiet „Meedeland“ in Groß Midlum erneut. Der bisherige Investor zieht daraus Konsequenzen. Jetzt muss wohl die Gemeinde Hinte selbst ran.

Hinte - Die Gemeinde Hinte ist bemüht, vor allem für junge Familien interessant(er) zu werden. Eine neue Kita in Westerhusen ist da ein Baustein, neue Bauplätze ein andere. Und gerade bei den Bauplätzen hängt es, aus verschiedenen Gründen.

Was und warum

Darum geht es: Die Verzögerungen beim Baugebiet „Meedeland“ in Hinte scheinen der Gemeinde und interessierten Häuslebauern jetzt zum Vorteil zu gereichen.

Vor allem interessant für: Hinteraner, die auf die Freigabe weiterer Baugrundstücke warten.

Deshalb berichten wir: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hat Auswirkungen auf das Baugebiet Meedeland.

Den Autor erreichen Sie unter: c.hock@zgo.de

Konkret steht das geplante Baugebiet „Meedeland“, wo rund 45 Bauplätze in Groß Midlum entstehen sollten, unter keinem guten Stern. Erst wurden die Planungen durch die nahestehenden Windenergieanlagen verzögert, dann gab es Verzögerungen wegen Bodenuntersuchungen – und jetzt gibt es das nächste Problem.

Welches Urteil gab es?

Denn das Bundesverwaltungsgericht hat im Juli geurteilt, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Die im deutschen Baugesetzbuch nach Paragraph 13b bestehende Möglichkeit stünde nicht im Einklang mit dem Europarecht. Was sperrig klingt, war eine von Kommunen mitunter gern genutzte Möglichkeit. Kurz gesagt erleichterte die Gesetzgebung die Schaffung von Bauflächen im Außenbereich von Kommunen. Für den „Innenbereich“, also das Kernsiedlungsgebiet einer Kommune, gibt es auch Erleichterung.

Doch das Bundesverwaltungsgericht hat geurteilt, dass gerade im nicht so dicht besiedelten Außenbereich von Kommunen der Umweltschutz nicht pauschal ohne Prüfung der Schaffung von neuem Wohnraum geopfert werden darf. Allerdings ist bislang das genaue Urteil noch nicht veröffentlicht. Erst dann kann abschließend auch seitens des Gesetzgebers beurteilt werden, welche Folgen das Urteil genau hat. Dennoch wirft dasd Urteil „Meedeland“ nun einen weiteren Knüppel zwischen die metaphorischen Beine.

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

Sämtliche Planungen für das Baugebiet gingen nämlich bislang vom nun gekippten vereinfachten Verfahren aus. Die Gemeinde war jüngst gegenüber der Politik bemüht, aus der Not eine Tugend zu machen. Zum Glück sei das Urteil jetzt gefallen und die bisherigen Verzögerungen hätten nun auch ihr Gutes, hieß es im Ausschuss für nachhaltige Gemeindeentwicklung. Würden sich dort schon im Bau befindliche Häuser befinden, hätte man unter Umstanden ein Problem.

Für all diejenigen, die seit Jahren auf die Bauplätze in Meedeland warten, hat das Urteil nun verschiedene Auswirkungen. Die wichtigste: Es wird sich noch weiter verzögern. Nicht nur, weil sich die Erstellung des Bebauungsplanes weiter verzögert. Auch habe der bisherige Investor, die Niedersächsische Landgesellschaft (NLG) signalisiert, „dass Meedeland nicht mehr auf der Prioritätenliste steht“. Das sagt Hintes Bürgermeister Uwe Redenius (parteilos) auf Nachfrage dieser Zeitung.

Wird jetzt die Gemeinde selbst aktiv?

Die NLG sollte eigentlich als Investor für die Umsetzung des Baugebietes agieren. Nun ist es aber wohl an der Gemeinde, selbst aktiv zu werden. Man werde auf den bereits geleisteten Vorarbeiten aufbauen und den Bebauungsplan nun unter den neuen Begebenheiten weiter vorantreiben, so Redenius. Der Flächennutzungsplan sei schon entsprechend angepasst.

Man müsse aber noch verschiedene Untersuchungen und Prüfungen vornehmen, so Redenius. Darunter wohl auch die Umweltprüfung, die zuvor nicht nötig war

Welche Baugrundstücke sind geplant?

Teil des neuen Planes ist, so Redenius, eine etwas andere Mischung an Grundstücken anzubieten. Damit will die Gemeinde auch auf die geänderte Marktlage reagieren. So sollen sogenannte Kettenhäuser einen zentralen Bestandteil des neuen Bebauungsplanes bilden. Bei Kettenhäusern handelt es sich um gleichartige Häuser in einer Reihe. Im Gegensatz zu Reihenhäusern sind die Abstände aber etwas aufgelockert. Die Kettenhaus-Grundstücke sollen, bei einer beispielhaft vorgenommenen Rechnung, nur ungefähr eine Größe von rund 210 Quadratmetern haben.

Aber auch größere Grundstücke von 600 bis 900 Quadratmetern sollen weiterhin angeboten werden, dann aber eher im Randbereich. „Wir wollen einen gesunden Mix“, so Redenius gegenüber dieser Zeitung.

Wie ist die Lage in der Krummhörn?

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat nicht nur Auswirkungen auf noch im Plan befindliche Baugebiete, die nach Paragraph 13b Baugesetzbuch geplant werden, sondern auch unter Umständen auf bereits abgeschlossene Baugebiete dieser Art. Das Fachmagazin kommunal.de schreibt dazu: „Sind Bebauungspläne nach Paragraf 13b BauGB bereits in Kraft getreten, leiden sie nach dem Urteil des BVerwG unter einem sogenannten ‚beachtlichen Verfahrensmangel‘“. Das wird dann zum Problem, wenn diese innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bebauungsplanes gerügt werden. Laut kommunal.de hätten Umweltverbände „bereits begonnen, Auskünfte bei Kommunen einzuholen, welche Bebauungspläne nach Paragraf 13b BauGB aufgestellt wurden und wann diese in Kraft getreten sind“. Eine Rügung des Bebauungsplanes innerhalb der Frist könnte demnach zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.

Laut Auskunft der Gemeindeverwaltung in der Krummhörn sind weder laufende noch abgeschlossene Planungen von dem Urteil betroffen. „Das beschleunigte Bauleitplanverfahren nach § 13b BauGB wurde weder für bereits abgeschlossene noch für laufende Verfahren in der Gemeinde Krummhörn angewendet.“ Laut Landkreis Aurich wurden in der Vergangenheit in „verschiedenen Gemeinden“ Bebauungspläne auf Grundlage des nun unwirksamen Paragraphen erstellt. „Inwieweit einzelne Pläne von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betroffen sind, entzieht sich allerdings unserer Kenntnis, da der Landkreis Aurich hierüber keine Statistik führt.“

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