Berlin  Gesetzentwurf liegt vor: So könnte das Selbstbestimmungsgesetz aussehen

Flora Hallmann
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Von Flora Hallmann
| 28.04.2023 11:14 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Trans Menschen sollen bald selbstbestimmt ihren Geschlechtseintrag ändern können. Foto: AP
Trans Menschen sollen bald selbstbestimmt ihren Geschlechtseintrag ändern können. Foto: AP
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Das Selbstbestimmungsgesetz soll es einfacher für trans, inter und nicht binäre Menschen machen, ihren Geschlechtseintrag zu ändern. Nun liegt ein Gesetzentwurf vor. So könnte das Selbstbestimmungsgesetz aussehen.

Menschen, die trans, intergeschlechtlich oder nicht-binär sind, sollen in Zukunft den Geschlechtseintrag in ihrem Personenstandsregister einfacher ändern können. Das sieht das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) vor, das die Bundesregierung im März in einer Grundsatzeinigung beschlossen hat. Ein Entwurf für das Gesetz zeigt nun, wie das konkret aussehen könnte.

Bislang greift für Menschen, die ihren Geschlechtseintrag in ihren Ausweisdokumenten ändern lassen wollen, das sogenannte Transsexuellengesetz. Das sieht vor, dass ein Gericht die Entscheidung bestätigt, außerdem sind ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben, genauso wie die Pflicht, zwei unabhängige Gutachten einzuholen. Das soll sich nun ändern, wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht, der der Wochenzeitung „Die Zeit“ vorliegt.

„Mit dem Entwurf wird eine widerspruchsfreie und beständige Möglichkeit formuliert, mit der Personen, bei denen die Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht, die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklären können“, heißt es dort. „Die Widersprüche und Unklarheiten des Transsexuellengesetzes, die durch die Entscheidungen des BVerfG zur punktuellen Verfassungswidrigkeit einzelner Voraussetzungen entstanden sind, werden im Sinne eines konsistenten Gesamtsystems aufgelöst und ausgewogen geregelt.“

Aber wie sieht das nun konkret aus? Wer seinen Geschlechtseintrag ändern möchte, muss sich in Zukunft weder ärztlich untersuchen lassen noch bei einem Gericht vorstellig werden. Eine einfache Erklärung bei Standesamt soll ausreichen. Drei Monate danach soll die Änderung wirksam werden. Bis dahin kann der Änderungswunsch folgenlos zurückgenommen werden. Nach Ablauf der drei Monate gilt eine Sperrfrist von einem Jahr für weitere Änderungen.

Jugendliche unter 18 Jahren sollen ebenfalls vom Selbstbestimmungsgesetz Gebrauch machen können. Allerdings müssen bei trans, inter oder nicht binären Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren die Eltern oder Sorgeberechtigten eine Änderungserklärung abgeben. Über 14-Jährige können die Erklärung zwar selbst einreichen, brauchen aber die Zustimmung ihrer Eltern. Verweigern die Eltern die Zustimmung, übernimmt ein Familiengericht.

In der Diskussion um das Selbstbestimmungsgesetz hatte es zuvor immer wieder heftige Diskussionen um möglichen Missbrauch der Regelung gegeben. Die Sorge: Cis Männer, also solche, deren Geschlechtsidentität mit ihrem ursprünglichen Geschlechtseintrag übereinstimmt, könnten das Gesetz nutzen, um sich Zugang zu geschützten Räumen wie Frauenhäusern oder Frauensaunen zu verschaffen.

Zwar gibt es keine bekannten Fälle dieser Art in Ländern, in denen trans Menschen schon länger frei über ihren Geschlechtseintrag entscheiden können. In Argentinien zum Beispiel gibt es seit elf Jahren ein Selbstbestimmungsgesetz. Dennoch kommt der Gesetzentwurf der Regierung diesen Sorgen entgegen: „Das SBGG beachtet, dass Schutzbereiche für vulnerable und von Gewalt betroffene Personen nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden dürfen“, heißt es dort.

„Saunabetreibern als Inhabern des Hausrechts“ sei es auch „nach dem Inkrafttreten des SBGG“ erlaubt, „einzelnen Personen (...) mit Rücksicht auf das natürliche Bedürfnis nach dem Schutz der Intimsphäre oder auch auf die Befürchtung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung der anderen Nutzenden den Zutritt zu verwehren.“ Die bestehende Rechtslage zum privaten Hausrecht bleibe vom Selbstbestimmungsgesetz unberührt.

Das Papier verweist aber auch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: „Danach ist eine Zurückweisung speziell von transgeschlechtlichen Personen allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität unzulässig.“

Mit dem Selbstbestimmungsgesetz soll auch ein Schutz vor Zwangs-Outing eingeführt werden, das sogenannte Offenbarungsverbot. Frühere Geschlechtseinträge dürfen ohne die Zustimmung der betreffenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden. Ausnahmen sind „besondere Gründe des öffentlichen Interesses“. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld.

„Deadnaming“ oder „Misgendering“, also die absichtliche Bezeichnung einer Person mit ihrem vorherigen Geschlecht oder Namen, wird nicht verboten.

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