Analyse zu Energiepreisbremsen  So können Sie Finanzspritzen für Solaranlagen, Holzöfen und Co. kriegen

Andreas Ellinger
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Von Andreas Ellinger
| 02.04.2023 12:43 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 7 Minuten
Noch schnell eine Solaranlage installieren? Wenn die Technik lieferbar ist und Handwerker verfügbar sind … Foto: Berg/dpa
Noch schnell eine Solaranlage installieren? Wenn die Technik lieferbar ist und Handwerker verfügbar sind … Foto: Berg/dpa
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Gas- und Strompreisbremse bieten Anreize zum Energiesparen, die über die Erstattung von Vorauszahlungen hinausgehen. Diese Analyse erklärt, wie Verbraucher Zuschüsse für Investitionen erhalten können.

Ostfriesland/Berlin - Wie detailliert haben Sie sich mit der Strom- und Gaspreisbremse beschäftigt? Wer beispielsweise eine Solaranlage oder einen Kachelofen installieren lässt, dem können die Energiepreisbremsen finanzielle Unterstützung bescheren, also eine Art Zuschuss.

Denn: Wer von März 2023 bis April 2024 viel weniger Strom oder Gas verbraucht als bisher, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur seine Abschläge an den Energieversorger zurück, sondern sogar mehr Geld als er gezahlt hat.

Was ist die Gas- und Strompreisbremse?

Bei der Gas- und Strompreisbremse handelt es sich um politisch beschlossene Zuschussregeln, die Verbraucher finanziell entlasten sollen – sofern der Strompreis über 40 Cent pro Kilowattstunde und der Gaspreis über 12 Cent pro Kilowattstunde bleibt. Zur Einordnung: Die Grundversorgungspreise der EWE liegen seit 1. April bei 40,96 Cent (Strom) und 14,71 Cent (Gas) pro Kilowattstunde. Davor lagen sie bei 49,97 und 17,47 Cent.

Zur Strompreisbremse schreibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter anderem: „Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde.“ Und: „Für Verbräuche oberhalb dieses ,Basis-Kontingents’ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.“ Die Gaspreisbremse sieht vor, dass Verbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden 80 Prozent ihres üblicherweise verbrauchten Gases für 12 Cent pro Kilowattstunde bekommen.

Welche Verbraucher können sich Zuschüsse auszahlen lassen?

Die in diesem Bericht folgenden Regelungen und Berechnungen beziehen sich auf Strom- und Gasverbraucher mit Standardlastprofil. Das Bundeswirtschaftsministerium bezeichnet das Standardlastprofil als „Regelfall bei vielen privaten Haushalten“.

Bei diesen kleineren Verbrauchern, bei denen kein intelligentes Messystem und keine registrierende Leistungsmessung genutzt wird, kalkulieren Stromnetzbetreiber und Energieversorger den Verbrauch mit Hilfe von Erfahrungs- beziehungsweise Durchschnittswerten. Auf dieser Grundlage erstellen sie bei neuen Strom- und Gasanschlüssen eine Jahresverbrauchsprognose.

Welche Rolle spielt die Jahresverbrauchsprognose?

Bei der Berechnung der staatlichen Preisbremsen-Zahlungen wird eine Jahresverbrauchsprognose zugrundegelegt. Dazu wird in der Regel der Verbrauch des vergangenen Jahres herangezogen. Falls beispielsweise eine Hausrenovierung, Infektionsschutzmaßnahmen oder Einsparmaßnahmen den Verbrauch im vorangegangenen Abrechnungszeitraum beeinflusst haben, könne die Prognose um diese Sondereffekte – „zumindest teilweise“ – korrigiert werden, erklärt das Bundeswirtschaftsministerium.

Bezüglich Gas und Wärme wird die Jahresverbrauchsprognose laut Ministerium von den Energieversorgungsunternehmen erstellt, bezüglich Strom vom Netzbetreiber. Um Manipulationen auszuschließen, werden in der Regel die Prognosen vom September 2022 herangezogen – weil im September noch nicht kalkulierbar war, dass eine Strom- und Gaspreisbremse kommt. Das heißt nicht, dass die Prognose im September erstellt worden sein muss. Es geht um die Prognosen, die im September gegolten haben, wie das Ministerium auf Nachfrage erklärt.

Wie berechnet man die Wirkung der Energiepreisbremsen?

Das Wirtschaftsministerium macht seine Beispielrechnungen mit einer vierköpfigen Familie, für die es einen Gasverbrauch von 15.000 Kilowattstunden und einen Stromverbrauch von 450 Kilowattstunden im Jahr annimmt. Die folgende Rechnung bezieht sich auf den Gasverbrauch ab 1. April in der EWE-Grundversorgung. Die Beispiel-Familie müsste für 15.000 Kilowattstunden vertragsgemäß 14,71 Cent bezahlen. Das ergibt 2206,50 Euro pro Jahr und damit eine Abschlagszahlung von 183,88 Euro im Monat.

Aufgrund der Gaspreisbremse sollen 80 Prozent des verbrauchten Gases aber nur 12 Cent kosten. Die Differenz zum Vertragspreis zahle der Staat. 80 Prozent des Jahresverbrauchs von 15.000 Kilowattstunden sind 12.000 Kilowattstunden. 12.000 derart subventionierte Kilowattstunden kosten 1440 Euro pro Jahr, die verbleibenden 3000 Kilowattstunden zu 14,71 Cent ergeben 441,30 Euro pro Jahr. Die Gesamtsumme von 1881,30 Euro pro Jahr durch Zwölf geteilt, ergibt den neuen Monats-Abschlag von 156,78 Euro. Die Gaspreisbremse wirkt also sofort, indem nur noch 156,78 Euro statt 183,88 Euro als monatlicher Abschlag bezahlt werden müssen. Das entspricht einer Ersparnis von 27,10 Euro pro Monat.

Wie kann man mit den Energiepreisbremsen Geld verdienen?

Wer unter diesen Voraussetzungen in einen Wald und einen Kachelofen investiert, kann sich aufgrund der Gaspreisbremse einen Zuschuss für seine Energieversorgung mit dem nachwachsenden Rohstoff Holz verdienen. Denn wenn Gaskunden weniger als 80 Prozent der bisherigen, also der prognostizierten Gasmenge verbrauchen, bekommen sie teilweise mehr Geld erstattet als sie für die eingesparte Energie per Abschlag bezahlt haben. Das kann mit einem Kachel- oder einem anderen Holzofen, der die Gas-Heizung entlastet, gelingen. Die folgende Rechnung knüpft an die bereits eingeführte Beispielrechnung bezüglich der vierköpfigen Familie an. Falls sie nur 80 Prozent der erwarteten Gasmenge verbraucht, erhält sie exakt das zurück, was sie für die 20 teuersten Prozent bezahlt hat – also den Vertragspreis in Höhe von 441,30 Euro. Wenn diese Familie nur 60 Prozent verbraucht, dann erhält sie nach der Gaspreisbremsen-Regelung insgesamt 882,60 Euro zurück – also den Vertragspreis für 40 Prozent der Gasmenge, obwohl sie bei ihren Abschlagszahlungen nur für 20 Prozent den Vertragspreis und für die weiteren 20 eingesparten Prozent nur den subventionierten Preis bezahlt hat.

Wer ein Waldgrundstück und einen Holzofen kauft, kann mit einem nachwachsenden Rohstoff heizen. Eine Finanzspritze dafür kann die Strom- und Gaspreisbremse bieten. Foto: Pleul/dpa
Wer ein Waldgrundstück und einen Holzofen kauft, kann mit einem nachwachsenden Rohstoff heizen. Eine Finanzspritze dafür kann die Strom- und Gaspreisbremse bieten. Foto: Pleul/dpa

Wenn es jener vierköpfigen Familie mit einem Kachelofen gelänge, ihren Gasverbrauch auf 20 Prozent zu reduzieren, würde das folgendes bedeuten: Für 60 Prozent der Gasmenge bekäme sie den Vertragspreis erstattet, obwohl sie nur den subventionierten Preis dafür bezahlt hat. 60 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs von 15.000 Kilowattstunden sind 9000 Kilowattstunden, die subventioniert 12 Cent pro Kilowattstunde gekostet haben: 1080 Euro. Die Gaspreisbremsen-Erstattung wird jedoch mit dem Vertragspreis von 14,71 Cent pro Kilowattstunde berechnet. Das ergibt für 9000 Kilowattstunden: 1323,90 Euro. Der Verbraucher erhält folglich 243,90 Euro mehr, als er mittels Monats-Abschlägen für die 60 Prozent des nicht verbrauchten Gases im Voraus bezahlt hat. Geld, das er in Wald oder Holzofen stecken kann. Mehr Gewinn macht theoretisch und teilweise auch praktisch, wer aufgrund eines Gasversorgungsvertrags mit zeitlicher und preislicher Bindung beispielsweise 22 Cent zahlt, wie sie das Bundeswirtschaftsministerium in seinen Modellrechnungen als Markt- beziehungsweise Vertragspreis angenommen hat. Dann läge nach dem dargestellten Rechenmodell der „Gewinn“ für 60 Prozent des eingesparten Jahresverbrauchs bei 900 Euro. Aber in diesem Fall geht die Rechnung nicht auf.

Sind die finanziellen Anreize für die Energieeinsparung begrenzt?

Ja. Von den gerade berechneten 900 Euro würden der Beispiel-Familie nur 360 Euro ausbezahlt. Denn die Gesamtsumme der Erstattung ist gedeckelt – auf die Summe aller Abschlagszahlungen. Und für die verbliebenen 20 Prozent der Kilowattstunden, sind nur subventionierte Abschläge in einer Höhe von 360 Euro bezahlt worden. Die „Überzahlung“ für die eingesparten 60 Prozent kann daher maximal 360 Euro betragen. Wenn der Gasverbrauch in dieser Preis-Konstellation nur um 70 statt um 80 Prozent reduziert würde, könnte das womöglich kosteneffizienter sein. Es ist also eine ziemliche Rechnerei, wenn man – abhängig von seinem Vertragspreis pro Kilowattstunde – berechnen möchte, welche Verbrauchseinsparung finanziell am sinnvollsten oder ertragreichsten ist.

Außerdem kann einem beim Gas der Energieversorger und beim Strom der Netzbetreiber einen Strich durch die Rechnung machen, falls sie aufgrund der energiesparenden Investitionen in Technik die Jahresverbrauchsprognose anpassen, also verringern. Dann profitiert der Kunde in geringerem Maß von den Preisbremsen-Regelungen – und kann folglich auch weniger Geld erstattet bekommen. „Neu errichtete Photovoltaik-Anlagen sind dem Netzbetreiber zu melden und können daher bei dessen Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt werden“, schreibt das Bundeswirtschaftsministerium. Das heißt, die Solaranlagen „können“ bei der Prognose berücksichtigt werden, sie müssen aber nicht berücksichtigt werden. Das Ministerium fügt allerdings hinzu: „Die Netzbetreiber haben einen Anreiz, die Jahresverbrauchsprognose korrekt zu pflegen, um ihre Kosten für Regel- und Ausgleichsenergie im Rahmen zu halten.“

Hinzu kommt: Die Marktpreise und damit auch teilweise die Vertragspreise für Strom und Gas ändern sich derzeit alle paar Monate, was Unsicherheiten für jedwede Berechnung birgt. Was bei Investitionsplänen nicht vergessen werden sollte: Öfen und Solaranlagen können derzeit lange Lieferfristen haben.

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