Osnabrück Grundsteuererklärung: Wer die Frist verpennt, zahlt Strafen, aber wie schlimm wird es wirklich?
Die Grundsteuerreform bereitet vielen Grundstücksbesitzern Kopfzerbrechen, denn es gibt keine bundeseinheitlichen Regeln. Wir klären für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten – und geben Tipps für eine Einreichung auf den letzten Drücker.
Grundeigentümer haben es eilig: Bis zum 31. Januar haben sie Zeit, um die Erklärung der Grundsteuer einzureichen. Der Steuer-Experte Stephan Aldag aus Itzehoe würde eine allgemeine Verlängerung der Frist begrüßen, weil es nicht nur die einfachen Fälle von Eigentumswohnungen und Häusern gäbe, sondern eben auch große Mischgrundstücke. Eine Fristverlängerung ist aber derzeit nicht in Sicht, sagte Aldag im Videogespräch unseres Leserforums zur Energiekrise:
Wer jetzt noch eine Eintragung über das Onlineportal Elster machen will, hat schlechte Karten. „Der Zugangscode kommt mit der Post, das klappt jetzt nicht mehr“, so der zweite Experte Fabian Mingels im Videogespräch. Allerdings könnten Spätentschlossene ihre Grundsteuer über die Anlagen 1 und 2 auch in Papierform abgeben. Diese stehen beim Landesamt für Steuern mit Anleitung zum Download bereit.
In Niedersachsen zögen Fristversäumnisse zuerst ein Erinnerungsschreiben nach sich, klärt Fabian Mingels, Fachanwalt für Steuerrecht, auf. Wer darauf nicht reagiert, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. In der Regel umfassten diese eine Strafe von 25 Euro pro Monat. Man könne die Angabe nicht dauerhaft verweigern, so Stephan Aldag. „Das Finanzamt kann danach auch Zwangsgelder androhen und festsetzen.“
Wichtige Unterlage für die Einreichung sind zum Beispiel die eigene Steuer-ID, Daten aus dem Grundbuch, sowie das Infoschreiben vom Finanzamt samt dazugehörigem Aktenzeichen. Wie Sie dabei Schritt für Schritt vorgehen, erklärt unser Video:
Eine vollständige Auflistung der nötigen Dokumente finden Sie hier. Wie sich die Steuer ab 2025 zusammensetzt, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland sich das Grundstück befindet.
Die Grundsteuerreform in Niedersachsen hat eine neue Logik bei der Berechnung. Wer mehr Fläche hat, muss demnach auch mehr Grundsteuer bezahlen, wie der Fachanwalt für Steuerrecht, Fabian Mingels, erklärt. Hinzu komme der Lagefaktor des Wohnrichtwerts: „Es wird dann schon geschaut, ob es sich um eine gute oder weniger gute Lage handelt.“
In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gelte dagegen das Bundesmodell, wie Stephan Aldag erläutert. Neben der Wohnfläche und dem Alter der Immobilie würde dabei auch die Lage miteinbezogen. Beim Digitalen Atlas Nord könnten Grundstückseigentümer die Bewertungsskala einsehen.
In Niedersachsen gibt es dafür den sogenannten Grundsteuer-Viewer. „Dort kann jeder seine eigene Adresse eingeben und findet sein Grundstück sehr komfortabel, so Mingels. Im Gegensatz zu den Ländern mit Bundesmodell spielt das Alter des Gebäudes in Niedersachsen keine Rolle.
Bei der Berechnung eigener Flächen gibt es einige Tücken, die es zu beachten gilt. In Niedersachsen wird Wohnfläche nur zu 70 Prozent besteuert, Nutzfläche dagegen zu 100 Prozent. Einige Räume können dabei aber getrost ausgeklammert werden: Zimmer für die Gebäudetechnik und Kellerräume gehören in keine der beiden Kategorien.
Garagen zählen in Niedersachsen wiederum als Nutzfläche – mit einem großen Aber. „Wenn sie mit dem Wohnraum verbunden sind, gibt es eine Freifläche von bis zu 50 Quadratmetern“, klärt Mingels auf. So eine große Garage dürften nur wenige Hauseigentümer besitzen.
Für Fahrrad- oder Geräteschuppen im Garten gibt es ebenfalls Freiflächen von bis zu 30 Quadratmetern. Darüberliegende Gebäude müssen als Nutzfläche angegeben werden. Wer einen Wintergarten hat, für den gilt stattdessen eine ganz einfache Rechnung: Da sie fest umschlossen und überdacht sind, zählen sie als Wohnfläche. Dasselbe gilt für innenliegende Swimmingpools.
Anders verhält es sich für Grundstücksbesitzer in Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein. Die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche ist im Bundesmodell nämlich anders geregelt. Im sogenannten Ertragswertverfahren wird dort pauschal eine monatliche Nettokaltmiete von 35 € pro Garagenstellplatz angesetzt. Eine genaue Übersicht für die Berechnung der eigenen vier Wände steht Steuerzahlern auf der Internetseite www.gesetze-im-internet.de zur Verfügung.
Im ländlichen Raum machen sich viele Landwirte um Wintergärten womöglich weniger Gedanken als um großflächige Scheunen, die oft leerstehen. In Schleswig-Holstein seien Aldag zufolge aber auch leerstehende Gebäude grundsteuerpflichtig. „Die Steuer ist nicht an Ertrag geknüpft“, erläutert er. In Niedersachsen sei das genau so, stellt Mingels klar. „Allerdings erst ab mehr als 30 Quadratmetern.“
Über die Verfassungskonformität der Reform wird noch immer diskutiert. Privatklagen seien aktuell aber dennoch nahezu aussichtslos, meint Stephan Aldag: „Die Wahrscheinlichkeit, dass man beim Finanzamt abgeschmettert wird, sehe ich derzeit bei 100 Prozent.“ Die potenziellen Kosten für ein Gerichtsverfahren stünden oft in keinem Verhältnis zu möglichen Mehrkosten bei der reformierten Grundsteuer. Von Klagen rät Aldag Privatleuten deshalb ab.