Deutschland Streupflicht: Wer wann den Gehweg von Schnee und Eis befreien muss
Schneefall und Glätte sind für Hausbesitzer und manche Mieter mit einer unangenehmen Pflicht verbunden: der Schneeräum- und Streupflicht. Das müssen Sie wissen.
Das Glatteis der vergangenen Tage hat in vielen Regionen zu zahlreichen Unfällen geführt. Viele Fußgänger stürzten und zogen sich Knochenbrüche, Prellungen, Stauchungen und Bänderrisse zu. Offensichtlich waren nicht alle Hausbesitzer ihrer Streupflicht nachgekommen. Denn eigentlich zwingt sie die Verkehrssicherungspflicht dazu, dafür zu sorgen, dass ihr Haus und der Gehweg davor trotz Schnee und Eis gefahrlos weiter zugänglich bleiben.
Doch wer ist eigentlich wann fürs Räumen und vor allem Streuen zuständig? Das haben wir uns genauer angeschaut und zusammengefasst.
Eigentümer von Grundstücken oder Häusern haben eine Verkehrssicherungspflicht. Diese zwingt sie dazu, die Wege auf ihrem Grundstück schnee- und eisfrei zu halten. Die Räumpflicht gilt auch für angrenzende Gehwege. Andernfalls könnte dort jemand ausrutschen und sich verletzen. Einzelheiten zur Schneeräumpflicht regeln die Ortssatzungen, die von Ort zu Ort variieren.
Grundsätzlich liegt die Schneeräum-und Streupflicht für das Grundstück und die Gehwege also beim Eigentümer. Das heißt aber nicht, dass er selbst mit der Schneeschaufel anrücken muss. Hauseigentümer können die Schneeräumpflicht delegieren, und zwar an
Sie müssen dann aber kontrollieren, ob der Winterdienst auch wirklich getätigt wird. Sonst haften sie mit, wenn jemand ausrutscht und zu Schaden kommt.
Die Regelungen in den Ortssatzungen variieren zwar, aber im Wesentlichen sind die Zeiten, in denen der Schnee geräumt werden muss, überall gleich. Die Schneeräumpflicht für Bürgersteige besteht von Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen beginnt sie morgens ein oder zwei Stunden später.
Wichtig zu wissen: Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Schneeschieben anzufangen. Der Gehweg muss zu dieser Zeit bereits sicher begehbar sein.
Bei starkem Schneefall muss mehrmals täglich Schnee geräumt und gestreut werden, um der Verkehrssicherungspflicht Genüge zu tun. Allerdings muss man nicht während des Schneefalls und auch nicht sofort danach mit dem Schneeräumen beginnen. Das Oberlandesgericht Naumburg hat nämlich entschieden, dass die zum Winterdienst verpflichtete Partei eine halbe Stunde lang abwarten darf, ob noch weiterer Schnee fallen wird (AZ: 5 U 86/06).
Die Räum- und Streupflicht unterliegt grundsätzlich der Verhältnismäßigkeit. Das heißt, wenn jemand zu Schaden kommen sollte, wird das Gericht zwischen den Interessen des Hauseigentümers und denen von Fußgängern auf dem betreffenden Gehweg abwägen.
Das Umweltbundesamt empfiehlt Sand, Splitt oder Granulat zum Streuen. Energieintensiv hergestellte Streumittel wie Blähton sollten hingegen nur sparsam verwendet werden.
All diese Produkte führen nicht zum Abtauen des Eises, sie verbessern aber die Griffigkeit des gefrorenen Bodens. Um diesen Effekt zu erzielen, muss aber großzügig und gleichmäßig gestreut werden, auch in den Randbereichen von Wegen und Bürgersteigen.
Streusalz darf in vielen Kommunen ausschließlich von der Stadtreinigung benutzt werden, auch wenn es in Baumärkten für Privatpersonen angeboten wird. Oder es darf – wie beispielsweise in Osnabrück – nur an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, wie Eisregen, ausnahmsweise verwendet werden.
Es gibt in vielen Baumärkten salzfreie Alternativen zum Streuen, die etwa an dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“ zu erkennen sind. Ungeeignet als Streumittel sind Hobelspäne. Sie saugen sich mit Feuchtigkeit voll und werden rutschig.
Und ein wichtiger zusätzlicher Hinweis: Was nach dem Tauen an Streumitteln auf dem Gehweg liegt, muss auch wieder entfernt werden. Kehrt man Splitt, Blähton oder Streugranulat zusammen, kann man die Produkte später wiederverwenden.
Das Streusalzverbot hat einen guten Grund: Salz hat schädliche Folgen für die Umwelt, da es die Wasserdurchlässigkeit des Bodens mindert. Zusätzlich können die Wurzeln von Bäumen dahingehend zerstört werden, dass sie kein Wasser und keine Mineralien aufnehmen können. Die Pflanzen und Bäume erkranken und vertrocknen dann selbst bei ausreichendem Niederschlag.
Zudem kann das Streusalz ins Grundwasser gelangen und den Straßenbelag beschädigen. Es führt auch dazu, dass an Gebäuden die Deckschicht abplatzt, und bei Autokarosserien kann es durch den Kontakt mit Streusalz zu Korrosion kommen, die zu Rost führt. Wer trotz Verbots Salz verwendet, kann dafür eine Geldbuße bekommen.
Wie breit die vom Schnee geräumte oder gestreute Fläche sein muss, legen ebenfalls die Ortssatzungen fest. Üblich sind je nach Kommune 1 bis 1,5 Meter, so dass zwei Personen aneinander vorbeikommen. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen nur auf einer Breite von etwa einem halben Meter eis- und schneefrei sein.
Sie sind Mieter und der Vermieter hat Ihnen die Schneeräumpflicht übertragen? Dann müssen Sie Schnee und Eis beseitigen, und zwar gemäß den Regelungen in der Ortssatzung. Allerdings nur, wenn das im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar geregelt ist und diese Bestandteil des Mietvertrags ist.
Ein Aushang im Hausflur reicht nicht aus. Es gibt laut Oberlandesgericht Frankfurt (AZ 16 U 123/87) auch kein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen.
Fehlt im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung, dann ist der Vermieter für das Räumen und Streuen des Gehwegs zuständig. Er kann das selbst übernehmen oder den Hausmeister oder einen professionellen Winterdienst beauftragen. Die Kosten darf er über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Mieter können diese Kosten allerdings als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen.
Wer für den Winterdienst zuständig ist, aber ihn aus welchen Gründen auch immer nicht selbst leisten kann, muss für eine Vertretung sorgen. Wenn jemand einen Glätteunfall hat, weil nicht rechtzeitig geräumt wurde, drohen Entschädigungszahlungen an das Opfer.
In einigen Kommunen gibt es Bußgelder für den Fall, dass jemand seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommt. Sie können bis zu 50.000 Euro betragen. Aber selbst wenn keine Bußgelder verhängt werden, sollte man die Pflicht zum Schnee räumen nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Wenn jemand stürzt und sich verletzt, drohen hohe Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Deshalb sollten Eigentümer unbedingt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen. Mieter, die zum Schneeräumen verpflichtet sind, sollten eine Privathaftpflichtversicherung haben.