Berlin  Diese Strafen drohen Eigentümern, die ihre Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben haben

Eva Dorothée Schmid
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Von Eva Dorothée Schmid
| 20.01.2023 12:19 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Wer dieses Formular nicht bis Ende Januar 2023 ausgefüllt hat, zahlt am Ende wahrscheinlich drauf. Foto: Corinna Clara Röttker
Wer dieses Formular nicht bis Ende Januar 2023 ausgefüllt hat, zahlt am Ende wahrscheinlich drauf. Foto: Corinna Clara Röttker
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Immer noch fehlen bundesweit 25 Prozent der Grundsteuererklärungen. Dabei ist die Frist mit Ausnahme Bayerns Ende Januar abgelaufen. Mit diesen Strafen müssen säumige Eigentümer jetzt rechnen.

Die Quote der bei den Finanzämtern eingegangenen Grundsteuererklärungen lag bis Ablauf der Frist am 31. Januar bei 74,54 Prozent, wie das Bundesfinanzministerium am Mittwoch mitteilte.

Über die elektronische Steuerplattform „Elster“ wurden demnach bis zum 31. Januar bundesweit 64,72 Prozent der erwarteten Steuererklärungen übermittelt. Zudem reichten Immobilienbesitzer schätzungsweise 9,82 Prozent der Erklärungen auf einem Papiervordruck ein.

In den vergangenen Tagen war die Zahl der abgegebenen Erklärungen merklich gestiegen. Bayern hat die Abgabefrist bis Ende April verlängert. Andere Länder schlossen sich dem nicht an.

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Manch ein Eigentümer sieht es nicht ein, für das Finanzamt Daten zusammen zu tragen, die den Behörden sowieso vorliegen, wenn auch an unterschiedlichen Stellen. Ein Boykott der Grundsteuererklärung ist deshalb aber nicht gerechtfertigt.

Für Verwaltungsrechtler Florian Becker leiten sich die Mitwirkungspflichten der Eigentümer auch durch die Pflicht des Staates zu sparsamem Handeln her: „Wenn der Aufwand, die Daten zu liefern, für den Einzelnen geringer ist als für die Finanzverwaltung, so ist es sachgemäß, die Steuerpflichtigen hierfür in Anspruch zu nehmen“, so der Jura-Professor von der Universität Kiel.

Wer der Ansicht sei, ihm werde eine unverhältnismäßige Mitwirkungspflicht aufgebürdet, könne sich gerichtlich gegen diese Pflicht zur Wehr zu setzen. Aber:

Eigentümer, die ihre Erklärung Ende Januar nicht abgegeben haben, würden zunächst schriftlich erinnert. Finanzämter könnten auch Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder erheben – und fehlende Daten schätzen.

Wer seine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben hat, muss laut Bundesfinanzministerium mit denselben „möglichen Maßnahmen“ rechnen wie bei einer verspäteten Abgabe „anderer Steuererklärungen“, etwa zur jährlichen Einkommenssteuer. „Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden“, schreibt das Bundesfinanzministerium.

Der Verspätungszuschlag beträgt dabei 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer pro überzogenem Monat. Die Strafgebühr beträgt aber mindestens 25 Euro. Pro Monat. So kommen schnell einige hundert Euro zusammen.

Zunächst können Eigentümer aber damit rechnen, dass die Finanzämter erstmal ein Erinnerungsschreiben schicken. Wie eine Abfrage des Ratgeberportals „Finanztip“ bei den Finanzbehörden aller 16 Bundesländer ergab, wollen 14 Bundesländer so verfahren.

Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wollen laut „Finanztip“ zunächst Erinnerungsschreiben schicken. Danach könnten nach Angaben der jeweiligen Finanzbehörden Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festgesetzt werden. 

Auch in Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sollen die Steuerpflichtigen mit einem Schreiben an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnert werden. In diesen Bundesländern sei nicht eindeutig, wann Verspätungszuschläge oder andere Maßnahmen eintreten, wie „Finanztip“ erklärte. 

Der Bund mischt sich in Sachen Strafen nicht ein, denn die Umsetzung der Grundsteuerreform liegt bei den Ländern. Damit entscheiden Länder und Kommunen auch über die Härte der Sanktionen für die säumigen Grundeigentümer.

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Aus der Hamburger Finanzbehörde ist zu hören, dass die Erklärungsabgabe gegebenenfalls mit einem Zwangsgeld erzwungen werden könne. „Dieses Zwangsgeld würde in jedem Fall vorher vom Finanzamt mit einem Schreiben angekündigt. Im schlimmsten Fall kann es bis zu 25.000 Euro betragen“, erklärt Behördensprecherin Imme Mäder.

Auch Schleswig-Holsteins Finanzministerin Monika Heinold drohte an, dass die Finanzämter in Schleswig-Holstein auch Verspätungszuschläge und Zwangsgelder in Höhe von bis zu 25. 000 Euro erheben könnten.

Darüber hinaus kann das Finanzamt bei der Berechnung der Grundsteuer eine Schätzung vornehmen, wenn die Daten vom Eigentümer nicht eingereicht werden. Das ist für die Eigentümer meistens nachteilig, denn die Finanzämter runden dabei oft großzügig – zu ihren Gunsten.

Außerdem sind Eigentümer dann immer noch in der Pflicht, eine Erklärung abzugeben – meist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erteilung des Schätzungsbescheides.

Das bedeutet für Eigentümer: Sie kommen auch nach Fristende nicht darum herum, dass sie ihre Grundsteuer-Erklärung abgeben müssen – und sie zahlen eventuell noch Bußgelder drauf und müssen nachteilige Schätzungen hinnehmen. Es lohnt sich also, die Grundsteuer-Erklärung jetzt schleunigst abzugeben

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