Deutschland Ehrenamtliche erhalten Steuerbegünstigungen – es gibt aber auch Tücken
In Krisenzeiten gewinnt das Ehrenamt einmal mehr an Bedeutung. Engagierte leisten einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt. Der Staat gewährt dafür Steuerbegünstigungen. Beim Versicherungsschutz müssen Ehrenamtliche wachsam sein.
Ohne ehrenamtlich Engagierte wäre das soziale und gesellschaftliche Leben kaum vorstellbar. Sie übernehmen Verantwortung und helfen da, wo Menschen in Not sind, schaffen ein Freizeit- und Kulturangebot, wo es sonst keines gäbe, engagieren sich im Sport und bereiten Kindern und Jugendlichen Freude.
Oder sie investieren ihre Zeit in Umweltprojekte, die zum Klimaschutz beitragen. Gerade in Krisenzeiten kommt dem Ehrenamt eine ganz besondere Bedeutung zu. Es leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt. Und die Engagierten erleben selbst eine sinnstiftende Aufgabe. Dafür gibt es vom Staat Unterstützung, aber der Teufel steckt im Detail, wie unsere Übersicht zeigt.
Ehrenamtskarte: Rettungsdienst, Umweltschutz, Sport, Flüchtlingshilfe, Unterstützung für sozial Schwächere – wichtige gesellschaftliche Aufgaben liegen in der Hand von Ehrenamtlichen. Viele Bundesländer wertschätzen ehrenamtliches Engagement über die Ehrenamtskarte, die unter anderem Preisnachlässe in Museen und Ausstellungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder beim Einkauf bestimmter Markenwaren gewährt.
Ehrenamtspauschale: Ehrenamtlich Aktive erhalten manchmal eine Aufwandsentschädigung für ihre Dienste bei einer gemeinnützigen Initiative oder einer öffentlichen Einrichtung – etwa bei Vereinen, der Kirche, der Volkshochschule oder einer Beratungsstelle. Sie können dann die Ehrenamtspauschale nutzen und bis zu 840 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. „Die Pauschale gilt aber nur einmal pro Jahr, auch wenn man mehrere Ehrenämter ausübt“, sagt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Auch Rentner und Rentnerinnen, Arbeitslose oder Studierende können die Pauschale nutzen. Bei gemeinsam steuerlich veranlagten Ehepaaren, bei denen beide Partner ehrenamtlich aktiv sind, können jeweils beide die Ehrenamtspauschale erhalten, insgesamt also 1.680 Euro.
Übungsleiterpauschale: Wer im Ehrenamt einen pädagogischen Auftrag erfüllt – etwa als Sporttrainer, Chorleiter, Betreuer oder Ausbilder, beispielsweise bei der Freiwilligen Feuerwehr, profitiert in größerem Umfang: Hier kann der Verein die Übungsleiterpauschale in Höhe von maximal 3.000 Euro im Jahr auszahlen, die steuerfrei ist. Alles, was darüber liegt, muss wie normales Einkommen versteuert werden. „Besonders attraktiv ist die Kombination von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale. So sind 3.840 Euro im Jahr steuerfrei“, sagt Bauer. Allerdings gelte das nur für verschiedene Aktivitäten – etwa ein Amt als Sporttrainer und Platzwart.
Kombinationen: Ein Ehrenamt lässt sich auch auf Basis eines Minijobs ausüben. Dieser lässt sich mit der Ehrenamtspauschale kombinieren. So können ehrenamtlich Aktive entweder die 840 Euro Pauschale auf einmal für das gesamte Jahr erhalten oder monatlich den Minijob um 70 Euro aufstocken. Umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeiten kann ein Verein auch über ein Angestelltenverhältnis abgelten. „Engagierte Arbeitnehmer können den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro im Jahr nutzen, der zusätzlich zur Ehrenamtspauschale steuerfrei ist, insgesamt können 2.040 Euro im Jahr steuerfrei bleiben“, sagt Bauer.
Versicherungen: Viele Ehrenamtliche sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das gilt etwa für Ehrenamtliche in Rettungsdiensten oder Übungsleiter in Sportvereinen. Andere Engagierte können sich freiwillig versichern, oftmals lassen sich Sammelverträge des jeweiligen Bundeslandes nutzen. „Wer neu dabei ist, sollte im Verein fragen, wie der Unfallschutz organisiert ist“, rät Philipp Opfermann, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Verursacht jemand im Ehrenamt einen Schaden, haftet in der Regel der Verein. „Soziales Engagement ist meist auch in der eigenen privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Aber Achtung, das gilt oft nicht für die Vorstandstätigkeit oder bestimmte Ämter. Im Zweifel gilt es also, den Schutz vorab mit dem Versicherer zu klären.“ Manchmal sind Leitungsfunktionen als erster oder zweiter Vorstand nicht abgedeckt. Dann sollte der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.