Hamburg  Wohngeld Plus: Habe ich Anspruch auf die finanzielle Hilfe?

Patrick Kern
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Von Patrick Kern
| 03.01.2023 20:01 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 3 Minuten
Seit dem 1. Januar gibt es mehr Wohngeld. Außerdem haben mehr Menschen Anspruch auf die Sozialhilfe. Foto: dpa/Jan Woitas, Monika Skolimowska
Seit dem 1. Januar gibt es mehr Wohngeld. Außerdem haben mehr Menschen Anspruch auf die Sozialhilfe. Foto: dpa/Jan Woitas, Monika Skolimowska
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Mit dem Jahreswechsel ist auch das neue Gesetz zum Wohngeld in Kraft getreten. Demnach soll der Wohngeldbetrag erhöht werden, zudem haben nun mehr Haushalte Anspruch auf die Entlastung. Eine Übersicht, wer von der Reform profitiert.

Wer trotz regelmäßigen Einkommens nicht seine Miete stemmen kann, hat häufig Anspruch auf Wohngeld. Doch bis vor kurzem hat diese staatliche Sozialleistung nicht ausgereicht, um der hohen Mietbelastung und den gestiegenen Energiepreisen gerecht zu werden. Deshalb haben Bundestag und Bundesrat im November zugestimmt, das sogenannte Wohngeld Plus auf den Weg zu bringen.

Das Wohngeld Plus gibt es seit dem 1. Januar und umfasst eine Anpassung der Einkommenshöchstgrenzen sowie eine Heizkosten- und Klimakomponente. Dadurch erhöht sich der Gesamtbetrag des Wohngeldes, das ab sofort auch mehr Menschen erhalten können.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Januar 2023 ist das Wohngeld angestiegen. Bislang haben Haushalte, die die staatliche Hilfe erhalten haben, durchschnittlich 190 Euro pro Monat erhalten. Nun liegt der Betrag bei rund 370 Euro. Wie hoch das Wohngeld letztlich ausfällt, hängt vom monatlichen Gesamteinkommen, der zu berücksichtigenden Miete, dem Mietniveau im Wohnort und der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab.

Neu ist auch die dauerhafte Heizkostenkomponente, mit welcher die Belastung durch erhöhte Energiepreise abgefedert werden soll. Im Schnitt führt sie pro Quadratmeter zu 1,20 Euro mehr Wohngeld.

Auf die Höchstbeträge des Wohngeldes kommt außerdem ein Klimazuschlag in Höhe von 0,40 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche hinzu. Er dient dazu, die Mieterhöhungen auszugleichen, die häufig im Zuge von Modernisierungsarbeiten entstehen.

Grundsätzlich kann jeder Erwerbstätige, der für seine Wohnverhältnisse unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, einen Antrag auf Wohngeld stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter ist oder als Eigentümer in der eigenen Immobilie wohnt. Auch Rentner und Studenten haben einen Anspruch darauf.

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Für einen Single-Haushalt im niedrigsten Mietniveau (Mietstufe 1) liegt die Netto-Einkommensgrenze ab 2023 beispielsweise bei 1372 Euro, für eine vierköpfige Familie der gleichen Mietstufe bei 3132 Euro. Beim höchsten Mietniveau (Mietstufe 7) liegen diese Grenzen bei 1542 und 3470 Euro. Aber auch einmalige Einkommen zählen in die Prüfung des Wohngeldanspruchs hinein.

Laut Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hatten bislang rund 1,3 Millionen Menschen in 600.000 Haushalten ein Anrecht auf Wohngeld, darunter waren etwa die Hälfte Rentner und 40 Prozent Familienhaushalte. Durch die Anpassung der Wohngeldformel wurden nun allerdings die Einkommensgrenzen angehoben, sodass künftig etwa 4,5 Millionen Menschen in zwei Millionen Haushalten Wohngeld beantragen dürfen. Ob man selbst Anspruch auf Wohngeld hat, kann man über den Wohngeld-Rechner des BMWSB ermitteln.

Klar ist jedoch, dass man kein Wohngeld empfangen kann, wenn man schon andere Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, BAföG, Berufsausbildungshilfe oder Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhält. In all diesen Fällen sind Unterkunftskosten bereits enthalten.

Wer bislang noch kein Wohngeld bezogen hat, muss dieses wie bisher bei der zuständigen örtlichen Behörde schriftlich beantragen. Wer bereits Wohngeld bezieht, erhält das neue Wohngeld Plus automatisch ohne gesonderten Antrag.

Für die Verwaltungsentlastung und der schnelleren Antragsbearbeitung wurden in diesem Zusammenhang weitere Änderungen vorgenommen. So kann der Bewilligungszeitraum für das Wohngeld, das in der Regel für zwölf Monate bewilligt wird, nun auch auf 18 Monate verlängert werden.

Zudem werden bei der Prüfung auf Wohngeldanspruch einmalige Einkommen nur noch dann berücksichtigt, wenn man diese in den letzten zwölf Monaten erhalten hat. Zuvor wurde das Einkommen der letzten drei Jahre betrachtet. Und: Sollte die Miete um zehn Prozent steigen, kann man bereits eine Erhöhung des Wohngeldes verlangen. Bisher war das erst bei einem Mietanstieg um 15 Prozent möglich.

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