Urteil gegen Vater Zwei- bis dreimal im Monat die Tochter missbraucht
Mehr als 60-mal hat sich ein 50-jähriger Mann aus dem Landkreis Wittmund an seiner Tochter vergangen. Das Landgericht Aurich verurteilte ihn dafür am Donnerstag zu acht Jahren Haft.
Aurich - Zu acht Jahren Haft hat das Landgericht Aurich am Donnerstag einen 50 Jahre alten Mann aus dem Landkreis Wittmund wegen schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er sich über mehr als zwei Jahre an seiner damals minderjährigen Tochter vergangen hat.
Ursprünglich führte die Staatsanwaltschaft 140 Taten in ihrer Anklageschrift an. Für fast die Hälfte davon wurde das Verfahren aber im Hinblick auf die verbleibenden Taten und deren Schwere eingestellt, um das Verfahren zu vereinfachen. Der Angeklagte hatte am vorherigen Prozesstermin den sexuellen Missbrauch zwar gestanden, die Anzahl der Taten aber auf die Hälfte eingeschränkt.
Martyrium begann am 12. Geburtstag
Das Geständnis des Angeklagten wurde inhaltlich im Wesentlichen bestätigt durch die Aussage des Kriminalhauptkommissars, der das Opfer im März 2021 polizeilich vernommen hatte. Demnach begann das Martyrium der heute 20-Jährigen 2014 an ihrem 12. Geburtstag. Zwei- bis dreimal im Monat habe sich der Vater an seiner Tochter vergangen. Dabei nutzte der Angeklagte Gelegenheiten in der Nacht oder wann immer er mit seiner Tochter allein war. Die versuchte, seine Annäherungen zu unterbinden, indem sie sich zeitweise ein Zimmer mit einer Schwester teilte, was jedoch umgehend vom Vater verboten wurde. Nach jeder Tat habe sich der Angeklagte bei seiner Tochter entschuldigt und zugleich gedroht, er würde der Familie etwas antun, würde das Mädchen jemandem von den Taten erzählen.
Rund zwei Jahre lang missbrauchte er seine Tochter. Als 2016 zum ersten Mal wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung gegen ihn ermittelt wurde, hörten die Taten auf, die Mutter reichte die Scheidung ein. Die Ermittlungen mündeten in einer ersten Vorstrafe wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von Familienmitgliedern.
Öffentlichkeit durfte Gutachten nicht hören
Das vom Gericht angeforderte psychiatrische Gutachten über den Angeklagten wurde auf Antrag von dessen Verteidiger Jan Bütepage unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt, da es Einzelheiten enthalte, die die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten berührten. Auch für die Schlussplädoyers blieb die Öffentlichkeit ausgesperrt. Lediglich das Opfer durfte diesen Verfahrenspunkten beiwohnen. Die 20-Jährige, die bis dahin im Zuschauerbereich saß, nahm daraufhin neben ihrem Verteidiger Platz und saß damit ihrem Peiniger Auge in Auge gegenüber.
Die Mutter und die Schwester des Opfers reagierten auf den Ausschluss mit Unverständnis. „Was er meiner Schwester angetan hat, konnte gerade jeder in der Zeugenaussage hören. Und jetzt, wo über ihn gesprochen wird, will er sie schützen? Da geht es ihm wieder nur um sich selbst“, sagte die Schwester des Opfers am Rande der Verhandlung.
Trotz Alkoholismus voll schuldfähig
„Sie haben unendliche Schuld auf sich geladen“, sagte der Vorsitzende Richter Michael Herrmann in seiner Urteilsbegründung an den Angeklagten gerichtet. „Sie haben Ihrer Tochter nicht nur körperlichen, sondern auch seelischen Schaden zugefügt.“ Eine verminderte Schuldfähigkeit erkannte das Gericht nicht. Der Sachverständige konnte zwar zweifelsfrei die Alkoholsucht des Angeklagten nachweisen, nicht aber eine pädophile Neigung.
Auch der Alkoholmissbrauch wirke sich nicht schuldmindernd aus, so Herrmann. Der Angeklagte sei bei seinen Taten zwar angetrunken, aber voll einsichtsfähig gewesen. „Sie haben Ihre Taten vorbereitet, indem Sie dafür Kondome gekauft haben, und Sie haben sich nach fast jeder Tat entschuldigt“, erklärte Herrmann. Seine Vorstrafen erschwerten seine Schuld zusätzlich.
Positiv wertete das Gericht lediglich das Geständnis des Angeklagten, weil es dem Opfer die Aussage erspart habe. „Das ist das einzig Gute, was ich über die Lippen bringen kann“, erklärte Herrmann. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sah er keine Erfolgsaussichten, da schon mehrere Versuche des Angeklagten selbst gescheitert sind, von seiner Alkoholsucht herunterzukommen. Der 50-Jährige wird seine Strafe damit auf jeden Fall im Gefängnis absitzen.