Osnabrück  So werden Garage, Schuppen und Gartenhaus in der Grundsteuer angegeben

Corinna Clara Röttker
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Von Corinna Clara Röttker
| 23.09.2022 16:43 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Bei der Grundsteuererklärung zählen Garagen in Niedersachsen zur Nutzfläche. Foto: Imago Images
Bei der Grundsteuererklärung zählen Garagen in Niedersachsen zur Nutzfläche. Foto: Imago Images
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In Niedersachsen müssen gewisse Nutzflächen in der Grundsteuererklärung erst ab einer bestimmten Größe angegeben werden. Je nach Flächenart kann diese variieren. Was aber, wenn Garage und Geräteraum ein und derselbe Raum sind? Ein Experte gibt Antworten.

In Niedersachsen müssen Eigentümer in der Grundsteuererklärung Angaben zu ihrer Nutzfläche machen. Dem Landesamt für Steuern Niedersachsen zufolge beinhaltet das „Flächen, die gewerblichen, betrieblichen (Werkstätte, Büroräume, …) oder sonstigen Zwecken (zum Beispiel Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind.“

Auch Garagen und Nebengebäude wie etwa ein Schuppen und das Gartenhäuschen zählen demnach zur Nutzfläche, allerdings bleiben diese bis zu einer bestimmten Fläche außer Ansatz - nämlich Garagen bis zu 50 und Nebengebäude bis zu 30 Quadratmeter. Das heißt, nur die über diese Größe hinausgehende Fläche ist als Nutzfläche einzutragen - vorausgesetzt, sie steht in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung, befindet sich also in räumlicher Nähe.

Ist eine Garage also beispielsweise 60 Quadratmeter groß, müssen Eigentümer in der Grundsteuererklärung entsprechend nur 10 Quadratmeter angeben, beziehungsweise bei einem 35 Quadratmeter großen Schuppen nur fünf Quadratmeter.

Was aber ist, wenn eine Garage und ein Schuppen beziehungsweise Geräteraum baulich nicht getrennt sind? Werden die bei der Steuererklärung separat gesehen?

Eine Antwort darauf findet sich weder im Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG), noch im Anwendungserlass des niedersächsischen Finanzministeriums oder der Anleitung zur Anlage Grundstück (NIGrSt 2). „Handelt es sich um ein Gebäude mit zwei separaten Eingängen oder Räumen für Garage beziehungsweise Geräteraum, steht einer Aufteilung nach den Funktionen nichts entgegen, sodass Sie die Garagenfläche bis 50 Quadratmeter und die Fläche des Geräteraums bis 30 Quadratmeter außer Ansatz lassen können, wenn sie im räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen“, sagt Fabian Mingels, Fachanwalt für Steuerrecht im Auftrag des Bundes der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen.

Auch wenn es sich nur um einen einzigen Raum handelt, ist die Handhabung dem Experten zufolge die gleiche. „Im Ergebnis sollte meines Erachtens nichts anderes gelten: Auch ein einheitlicher Raum sollte nach Funktionsbereichen aufgeteilt werden können, je nachdem, welche Fläche als Garage oder aber als Geräteraum genutzt wird. Eine Ungleichbehandlung halte ich insofern nicht für gerechtfertigt, da als Garagenfläche auch ein nicht umbauter Stellplatz in einer Tiefgarage gilt.“

Steuerexperte Mingels empfiehlt allerdings, die eigene Rechtsauffassung dem Finanzamt mitzuteilen

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