Steigende Kosten Das muss man über das Wohngeld wissen
In der Energiekrise wachsen vielen Menschen die Kosten für das tägliche Leben über den Kopf. Abhilfe kann das Wohngeld schaffen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur staatlichen Unterstützung.
Ostfriesland/Berlin - Die Kosten für Gas und Strom sind infolge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine und der Sanktionen gegen Russland enorm gestiegen – und ein Ende ist nicht in Sicht. Vielen Menschen macht das zu schaffen. Für Entlastung kann etwa das Wohngeld sorgen, das sowohl Mieter als auch Menschen, die im Eigenheim leben, beantragen können. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Wohngeld wird laut Bundesinnenministerium als Zuschuss für Mieter gezahlt sowie für Eigentümer von Wohnungen und Häusern, die diese auch selbst nutzen. Ausgenommen sind hierbei – bis auf wenige Ausnahmen – Menschen, die Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosengeld II (Hartz IV) erhalten, da bei diesen die Kosten für das Wohnen bereits über diese Leistungen abgedeckt sind. Wohngeld kann auch an Bewohner von Pflege- und Seniorenheimen gezahlt werden, sofern diese selbst für die Unterbringungskosten aufkommen. Die Kosten für das Wohngeld tragen je zur Hälfte der Bund und die Länder. Grundsätzlich gelte, wie der Landkreis Leer auf Anfrage mitteilt: „Wohngeld kann von jedem beantragt werden, der für die Lebensunterhaltungskosten genügend Einkommen hat, aber nicht mit dem Geld zum Wohnen auskömmlich ist.“
Was ist entscheidend dafür, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht?
Ob Menschen einen Anspruch auf Wohngeld haben, entscheidet sich laut Innenministerium nach drei Kriterien: der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Einkommens sowie der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung im Fall eines Eigenheims. Mitglieder des Haushalts, die Hartz IV oder andere Transferleistungen erhalten, werden bei der Berechnung so etwa nicht berücksichtigt.
Für die Berechnung der Miete werden den Kommunen in ganz Deutschland Mietstufen zugeordnet, die sich nach den Kosten richten, die Mieter dort in der Regel zu tragen haben. Für die Gemeinde Moormerland im Landkreis Leer etwa gilt die Mietstufe I. Für einen Zwei-Personen-Haushalt liegt die Grenze für das monatliche Gesamteinkommen dort bei 1295 Euro, wobei dieses durch Freibeträge etwa für Schwerbehinderungen oder Pflegegrade sowie durch Abzüge etwa für Unterhaltsleistungen auch etwas höher ausfallen kann. In München – die Stadt ist in die höchste Mietstufe VII eingruppiert – liegt die Grenze für das monatliche Gesamteinkommen bei einem Zwei-Personen-Haushalt hingegen bei 1581 Euro.
Wie viel Wohngeld können Antragsteller erhalten?
Für das Wohngeld sind je nach Mietstufe Höchstbeträge festgesetzt. Aktuell liegen diese laut Innenministerium für einen Zwei-Personen-Haushalt in Mietstufe I bei 409 Euro pro Monat, in Mietstufe VII bei 767 Euro. Berücksichtigt wird bei der Berechnung des Wohngelds aber lediglich die Bruttokaltmiete. Heißt: Wer weniger als den Höchstbetrag an Miete zahlen muss, erhält auch nur diesen Betrag – es gibt nichts obendrauf. Grundsätzlich werde der Bedarf jedoch für jeden Antragsteller individuell ermittelt, teilt der Landkreis Leer mit. Pauschale Beträge könne man deshalb nicht nennen.
Was ist mit den Heizkosten?
Die Kosten für das Heizen sowie zur Erwärmung von Wasser, die derzeit für viele eine große finanzielle Belastung darstellen, werden laut Innenministerium für die Berechnung des Wohngeldanspruchs nicht bei der Miete berücksichtigt. Um die Wohngeldempfänger zu entlasten, hatte die Bundesregierung bereits im April einen einmaligen Heizkostenzuschuss beschlossen, der im Sommer ausgezahlt wurde. Dieser betrug für einen Ein-Personen-Haushalt 270 Euro und für einen Zwei-Personen-Haushalt 350 Euro. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, gab es zusätzlich 70 Euro. Da die Energiekrise weiter anhält, beschloss die Bundesregierung Anfang September einen zweiten Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 415 Euro (Ein-Personen-Haushalt) beziehungsweise 540 Euro (Zwei-Personen-Haushalt), der als Entlastung für die Heizperiode bis zum Ende des Jahres dienen soll. Für jede weitere für das Wohngeld berücksichtigte Person im Hauthalt gibt es zusätzlich 100 Euro.
Ab dem kommenden Jahr sollen die Heizkosten dann grundsätzlich beim Wohngeld berücksichtigt werden. Zugleich sollen mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld erhalten: Der Kreis der Empfänger soll laut Bundesregierung von derzeit etwa 620.000 Bürgern auf etwa zwei Millionen anwachsen. Die Ampel-Koalition spricht in diesem Zusammenhang von der „größten Wohngeldreform in der Geschichte in Deutschland“. „Das Wohngeld in seiner reformierten Form soll auch die Menschen mit kleinem Einkommen erreichen und Menschen erfassen, die mit kleiner Rente im Eigentum wohnen“, sagte Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) dem „Südkurier“ zu den Plänen.
Wann kommt die Wohngeld-Reform?
Komplett ausgearbeitet hat die Ampel-Koalition ihre Reformpläne für das Wohngeld bisher noch nicht. Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) sagte am Mittwoch bei Bild TV: „Mein Ziel ist, dass wir Ende September damit ins Kabinett gehen können und dann stehen die Eckpunkte fest und dann kann sich jeder auch darauf einstellen. Wichtig ist, dass natürlich dann das Gesetzgebungsverfahren schnell durch den Bundestag kommt, sodass unser Ziel – dass das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt – auch erreicht wird.“
Wo muss Wohngeld beantragt werden?
Wohngeld muss schriftlich bei der jeweiligen Wohngeldbehörde beantragt werden, wie das Innenministerium schreibt. In Ostfriesland sind hierfür die Landkreise Leer, Aurich und Wittmund sowie die Stadt Emden zuständig. Ausnahmen gibt es für Bürger, die in den Kreisstädten Leer und Aurich leben: Sie müssen Wohngeld nicht beim Landkreis, sondern bei der jeweiligen Stadtverwaltung beantragen. Das Bundesfamilienministerium weist darauf hin, dass Wohngeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird, und nicht rückwirkend.
Welche Unterlagen müssen Antragsteller vorlegen?
Grundsätzlich müssten Menschen, die einen Antrag auf Wohngeld stellen, sämtliche Unterlagen über ihre etwaigen Einkünfte und Vermögen vorlegen, teilt der Landkreis Leer mit. „Weitere Leistungen wie Einnahmen durch Mieten, Pflege und Renten müssen ebenfalls eingereicht werden. Sollten Hilfsbedürftige Vermögen haben, gibt es hier Freibeträge je nach Haushaltsgröße.“
Mit Material von DPA