Ausländerrecht  Werden ukrainische Kriegsflüchtlinge aus Ostfriesland abgeschoben?

Andreas Ellinger
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Von Andreas Ellinger
| 03.09.2022 11:37 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Droht manchen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine die Abschiebung? Davor warnen Flüchtlingsorganisationen wie der Flüchtlingsrat Niedersachsen. Foto: Swen Pförtner/dpa
Droht manchen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine die Abschiebung? Davor warnen Flüchtlingsorganisationen wie der Flüchtlingsrat Niedersachsen. Foto: Swen Pförtner/dpa
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Niedersachsens Flüchtlingsrat warnt vor der Abschiebung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine. Dieses Schicksal könne bis zu 29.000 Menschen drohen. Wie viele von ihnen leben in Ostfriesland?

Ostfriesland/Hannover/Berlin - Droht manchen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, die sich in Ostfriesland aufhalten, die Abschiebung? Am 30. August erreichte folgende Pressemitteilung des Flüchtlingsrats Niedersachsen unsere Zeitung: „Ein halbes Jahr nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine machen ,Pro Asyl’ und die Landesflüchtlingsräte auf die Kriegsflüchtlinge ohne ukrainischen Pass aufmerksam, die wegen neuer Regelungen ab dem 1. September Gefahr laufen, in die Duldung zu fallen und abgeschoben zu werden.“

Was und warum

Darum geht es: Ob manchen Geflüchteten aus der Ukraine, die sich in Ostfriesland aufhalten, jetzt die Abschiebung droht.

Vor allem interessant für: Alle, die sich an der Hilfe für die Ukraine und die Menschen von dort beteiligt haben oder beteiligen.

Deshalb berichten wir: Weil die Hilfsorganisation „Pro Asyl“ davor gewarnt hat, dass einige Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ab September ausreisepflichtig werden.

Den Autor erreichen Sie unter: a.ellinger@zgo.de

Die Hilfsorganisationen erläutern: „Sie sind vor denselben Bomben aus der Ukraine geflohen – doch in Deutschland gelten für sie nicht dieselben Rechte: Schutzsuchende mit und ohne ukrainische Staatsbürgerschaft.“ Laut Bundesinnenministerium hätten 97 Prozent der aus der Ukraine nach Deutschland geflohenen Menschen einen ukrainischen Pass, heißt es in der Pressemitteilung. „Somit haben circa drei Prozent, rund 29.000 Menschen, bislang nicht die Sicherheit des vorübergehenden Schutzes – und sollen ihn nach dem Willen des Bundesinnenministeriums auch weiterhin nicht bekommen.“

Wer seit dem 1. September ausreisepflichtig geworden ist

Das heiße für die Betroffenen: „Bis zum 31. August dürfen diese mit Hilfe einer Übergangsregelung noch ohne Visum und ohne einen Aufenthaltstitel in Deutschland leben. Doch am 1. September wird ihr Status äußerst prekär: Wer sich dann länger als 90 Tage in Deutschland aufgehalten und noch keine Aufenthaltserlaubnis hat, wird ausreisepflichtig und könnte abgeschoben werden.“ Über einen rechtzeitigen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis kann nach Auskunft der Organisationen zumindest „zwischenzeitlich durch die entstehende Fiktionswirkung der Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag legal bleiben“.

Unsere Zeitung hat bei den Kreisverwaltungen Aurich, Leer und Wittmund sowie der Stadtverwaltung Emden angefragt, was das für Geflüchtete aus der Ukraine in Ostfriesland bedeutet.

Droht Kriegsflüchtlingen in Ostfriesland die Abschiebung?

Im Landkreis Wittmund gibt es keine Betroffenen, teilte die dortige Kreisverwaltung mit. Mit ersten Abschiebungen in die Ukraine werde daher nicht gerechnet. Auch in der Stadt Emden stehen keine Abschiebungen zur Diskussion. Die Ausländerbehörde habe 681 Ukrainer erfasst, schreibt die Stadtverwaltung. Alle hätten eine Aufenthaltserlaubnis und „sind deshalb nicht ausreisepflichtig“. Dies gelte zunächst bis zum 4. März 2024.

Die Auricher Kreisverwaltung informiert: „Der Landkreis Aurich hat zu Beginn des Krieges in der Ukraine eine Dokumentationsstraße im Willkommenszentrum Utlandshörn eingerichtet.“ Durch die dortige Registrierung, verbunden mit einem Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis, sei keiner der 1838 Kriegsflüchtlinge zum 1. September ausreisepflichtig. „Wir rechnen nach aktuellem Kenntnisstand mit keinerlei Abschiebungen in die Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt.“

Manche Geflüchtete im Landkreis Leer könnten ausreisepflichtig sein

Die Leeraner Kreisverwaltung erläutert, dass die angesprochene Regelung Drittstaaten-Angehörige betreffe, „die zuvor in der Ukraine gelebt haben, jetzt aber vor dem Krieg nach Deutschland geflüchtet sind“. Das könnten zum Beispiel Studenten aus anderen Ländern sein. „Diese Menschen würden gegebenenfalls aber nicht in die Ukraine abgeschoben, sondern in ihre jeweiligen Heimatländer.“

Unter den mehr als 1600 ukrainischen Flüchtlingen im Landkreis Leer seien auch Drittstaatenangehörige, berichtet die Verwaltung: „Diese sind gegebenenfalls zur Ausreise verpflichtet.“ Das werde im Einzelfall geprüft. „Möglich wäre insofern auch, dass diese Personen Asylgründe geltend machen, um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bekommen.“ Es gebe „noch kein Verfahren, das schon abgeschlossen ist – und insofern auch keine Abschiebung“.

Was sagt das niedersächsische Innenministerium?

Niedersachsens Innenministerium schreibt auf Anfrage: „Nicht-ukrainische Staatsangehörige erhalten vorübergehenden Schutz nach Paragraf 24 Aufenthaltsgesetz, wenn sie sich am 24.02.2022 nachweislich rechtmäßig (und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt) in der Ukraine aufgehalten haben und sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.“ Letzteres könne bei Personengruppen angenommen werden, die einen gültigen ukrainischen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen oder aus den Herkunftsländern Afghanistan, Eritrea oder Syrien stammen.

„Bei allen übrigen Personen sind die niedersächsischen Ausländerbehörden gebeten worden, im Einzelfall vorrangig zu prüfen, ob eine begründete Aussicht auf einen anderen Aufenthaltstitel, beispielsweise zum Studium in Deutschland, besteht“, so das Innenministerium. „Außerdem erhalten in Niedersachsen Drittstaatsangehörige bei Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz auch eine Fiktionsbescheinigung, mit der der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet als erlaubt gilt und mit der gearbeitet werden darf.“

Es sei von keinen „angesichts des Krieges ohnehin abwegigen Rückführungsmaßnahmen in die Ukraine auszugehen“.

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