Berlin  300 Euro im September: Was Sie jetzt über die Energiepauschale wissen müssen

Jakob Patzke
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Von Jakob Patzke
| 24.08.2022 12:46 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Mit der Energiepauschale in Höhe von 300 Euro brutto will die Bundesregierung die Bürger in Deutschland weiter entlasten. Foto: imago images/Lobeca
Mit der Energiepauschale in Höhe von 300 Euro brutto will die Bundesregierung die Bürger in Deutschland weiter entlasten. Foto: imago images/Lobeca
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Neben dem Tankrabatt und dem 9-Euro-Ticket möchte die Bundesregierung die Bevölkerung in Deutschland mit der Energiepauschale entlasten. Arbeitnehmer bekommen dazu im September einmalig 300 Euro ausgezahlt. Was Sie jetzt wissen müssen.

Im August laufen der Tankrabatt und das 9-Euro-Ticket aus. Die Bundesregierung will es dabei jedoch nicht belassen. Als weitere Maßnahme des Entlastungspaket ist eine einmalige Sonderzahlung von 300 Euro brutto vorgesehen, die an alle einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen überwiesen werden soll – die sogenannte Energiepauschale.

Allerdings profitieren längst nicht alle von der finanziellen Unterstützung. Zudem wird der Betrag, der am Ende auf den Konten landet, nicht bei allen Verbrauchern gleich sein. Wir klären die wichtigsten Fragen.

Die einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro brutto betrifft in Deutschland rund 44 Millionen Erwerbstätige. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums bekommen alle einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer die Pauschale, wenn sie den Steuerklassen 1 bis 5 zugeordnet sind.

Darüber hinaus gilt die Energiepauschale für alle, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder aber sich normalerweise dort aufhalten und somit unbegrenzt steuerpflichtig sind.

Wenn Arbeitnehmer zwischen Januar und August 2022 in Kurzarbeit waren, zum 1. September aber immer noch bei ihrer Stelle angestellt sind, erhalten sie ebenfalls die Energiepauschale. Liegt dagegen Ende August eine Kündigung vor, erhält der ehemalige Angestellte die Pauschale über das Finanzamt. Dazu ist jedoch eine Steuererklärung für das Jahr 2022 nötig.

Rentner und Pensionäre erhalten die Energiepauschale nicht, da sie sich nicht in einem Arbeitsverhältnis befinden. Anders verhält es sich, wenn ein Erwerbstätiger zum 1. September in einem aktiven Arbeitsverhältnis steht und beispielsweise Mitte des Monats in Rente geht. Dann kann er über die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 die Energiepauschale vom Finanzamt bekommen – und das in voller Höhe.

Zudem können betroffene Rentner die Energiepauschale bekommen, wenn sie auch nur einen einzigen Tag im Jahr 2022 beispielsweise als Minijobber gearbeitet haben. „Es reicht aus, dass zum Beispiel ein Rentner einmal im Jahr 2022 eine Stunde auf seinen Enkel aufpasst und dafür von seinen Kindern 12 Euro Mindestlohn im Rahmen eines Minijobs oder aus selbständiger Tätigkeit erhält. Im Anschluss gibt er diese Einkünfte in der Steuererklärung an, bekommt die Energiepreispauschale im Mai 2023 ausbezahlt,“ erklärte die CDU-Finanzexpertin Antje Tillmann gegenüber der „Bild“.

Das Bundesfinanzministerium warnt jedoch: „Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die Energiepauschale zu erhalten (z.B. „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch […]. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen.“ Es muss demnach nachgewiesen werden, dass das Gehalt aus dem Minijob tatsächlich ausbezahlt wurde.

Von der Energiepauschale ausgeschlossen sind zudem Menschen, die täglich für die Arbeit nach Deutschland fahren. Gegenüber dem „Focus“ erklärte das Bundesfinanzministerium, dass diese Pendler nicht uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Deutschland seien, weshalb ihnen die Pauschale nicht zustehe.

Auch Hartz IV-Empfänger profitieren nicht von der Energiepauschale. Sie erhalten stattdessen einen Bonus von 200 Euro, der bereits im Juli ausgezahlt wurde. Wenn Empfänger allerdings ihren Hartz IV-Satz aufstocken, erhalten sie sowohl den Bonus als auch die Energiepauschale. Letztere würde laut Bundesfinanzministerium nicht als Einkommen gewertet werden, da es sich um eine staatliche Sozialleistung handelt.

Um die einmalige Energiepauschale zu bekommen, müssen Arbeitnehmer selber nicht aktiv werden. Sie erhalten die Auszahlung von 300 Euro brutto automatisch zusammen mit der Lohnzahlung. Voraussetzung ist, dass sie zum 1. September 2022 in einem sogenannten „ersten Arbeitsverhältnis“ stehen und in der Steuerklasse 1 bis 5 zugeordnet sind.

Selbstständige können den Betrag von der Steuer-Vorauszahlung abziehen.

Zwar ist die Auszahlung der Energiepauschale für den September angekündigt, der genaue Zeitpunkt kann jedoch variieren. Dies hängt auch damit zusammen, dass nicht alle Arbeitgeber die monatliche Bezüge zum gleichen Zeitpunkt auszahlen.

Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ist daher eine Verschiebung vom September auf den Oktober 2022 möglich. Man habe die Arbeitgeber jedoch aufgefordert, die Energiepauschale bis spätestens Ende des Jahres auf die Konten der Arbeitnehmer zu überweisen.

Zwar ist immer die Rede von der 300-Euro-Energiepauschale, allerdings sollte dabei der Zusatz „brutto“ nicht vergessen werden. Denn die finanzielle Unterstützung durch den Staat muss versteuert werden – zumindest in den meisten Fällen. Lediglich einkommensschwache Arbeitnehmer, die unter der Einkommensgrenze von 10.347 Euro liegen, bekommen die vollen 300 Euro ausgezahlt.

Laut den Berechnungen des Bundes der Steuerzahler ergeben sich die Abzüge für alle anderen individuell und liegen zwischen null bis maximal 142 Euro. Ein Großteil der Steuerzahler erhält dadurch rund 193 Euro netto von der Energiepauschale.

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