Ostercappeln

Letztes Urteil im Ostercappelner Clanverfahren: Auch Hadi Z. muss ins Gefängnis

Robert Schäfer
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Von Robert Schäfer
| 22.03.2022 19:01 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Hadi Z. wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unser Bild zeigt ihn beim Prozessauftakt. (Archivfoto) Foto: Michael Gründel
Hadi Z. wurde zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unser Bild zeigt ihn beim Prozessauftakt. (Archivfoto) Foto: Michael Gründel
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Insgesamt vier Jahre und vier Monate muss der letzte Angeklagte im sogenannten Clanverfahren ins Gefängnis. In seinem Urteil unterstrich das Landgericht Osnabrück erneut, dass es sich bei den vier Angeklagten nicht um eine Bande gehandelt habe.

Eine schwierige Aufgabe hatte Dr. Arabella Pooth, Verteidigerin von Hadi Z., im sogenannten Clanverfahren am Dienstagmorgen übernommen. Sie hielt ihr Plädoyer als letzte aus der Phalanx der Verteidiger – und das nachdem die 18. Strafkammer am Landgericht Osnabrück bereits die Urteile gegen drei der vier Angeklagten gesprochen hatte. Bei Hadis Bruder Osman Z., Anatoli N. und zuletzt am Montag René K. hatte das Gericht jeweils mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt. Pooth blieb in ihren Ausführungen dabei: Hadi Z. müsse freigesprochen werden. Nicht, weil er erwiesenermaßen unschuldig ist oder es Zweifel an seiner Schuld gibt. Das Gericht dürfe die Erkenntnisse durch Telefonüberwachungen, Wanzen in Fahrzeugen und sonstigen Überwachungen schlicht nicht nutzen, argumentierte Pooth.

„Wir leben hier in einem Rechtsstaat“, sagte Pooth. Und das bedeute, dass der Staat Beweise für eine Verurteilung auf legalem Wege erlangt haben müsse. Im Fall von Hadi Z. sah die Anwältin gleich diverse Grundrechte verletzt. Im Zentrum stehen für sie die Durchsuchungen der Wohnung und des Hauses der Familie Z., die das Verfahren erst ins Laufen gebracht hätten. Den Vorwand der Ermittlungsgruppe „Bauschutt“, man habe bei der ersten Durchsuchung Belege für eine ordnungsgemäße Entsorgung des im Wald gefundenen Mülls gesucht, ließ sie nicht gelten.

„Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht unter besonderem Schutz“, so Pooth mit Blick auf Artikel 13 des Grundgesetzes. Sicherlich sei eine polizeiliche Durchsuchung nach richterlicher Anordnung möglich, allerdings nur bei schweren Straftaten. „Eine Durchsuchung mit der Suche nach einem Beleg für die korrekte Müllentsorgung zu begründen, ist fadenscheinig“, erklärte Pooth.

Überhaupt sind für die Juristin auch die Umstände der dann folgenden Observationsmaßnahmen trotz des umfangreichen Verfahrens noch schleierhaft. „Wer hat was angeordnet? Wer hat das ausgeführt? Wo wurden die Kameras aufgestellt?“, hinterfragte sie beispielsweise erneut die Videoüberwachung des Einbruchs an der Bramscher Straße. Eine Polizeistelle habe der anderen die Verantwortung zugeschoben. In solchen Fällen bestehe dann eben ein Beweisverwertungsverbot. Vor unrechtmäßig erlangten Beweisen müsse das Gericht die Augen verschließen, meinte Pooth. „Auch wenn das manchmal schwerfällt.“ Hadi Z. sei daher aus Mangel an rechtsstaatlich erworbenen Beweisen freizusprechen.

Auf diese Argumentation wollte sich die Kammer aber auch in diesem Fall nicht einlassen. Wie schon im Urteil gegen Osman Z. argumentierte die Kammer, dass es durchaus erlaubt sei, Beweise zu nutzen, wenn diese aus Ermittlungen stammen, die durch vielleicht zweifelhafte andere Ermittlungen in Gang gesetzt worden seien. Somit seien verwertbare Beweise vorhanden. Wegen drei Einbrüchen verurteilte das Gericht Hadi Z. unter Einbeziehung einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, wegen eines weiteres Wohnungseinbruchs noch einmal ein Jahr und zehn Monate. Dabei habe das Gericht besonders die lange Untersuchungshaft, die zum Teil als Einzelhaft vollstreckt wurde, strafmildernd berücksichtigt, erklärte die Vorsitzende Richterin Annegret Quere-Degener.

Ausführlich nahm die Vorsitzende noch einmal zur Frage des Beweisverwertungsverbots Stellung. Hier habe das BGH mehrfach einschlägig geurteilt, stellte Quere-Degener fest. Im vorliegenden Fall sei es auch nicht so, dass die Durchsuchung aus dem Umfeld der Bauschutt-Ermittlung entstanden seien. Vielmehr habe die erste Durchsuchung Hinweise auf Sozialbetrug ergeben, denen die Polizei nachgegangen sei. Erst bei der zweiten Durchsuchung in diesem Zusammenhang sei zufällig Diebesgut aus einem aktuellen Einbruch aufgefunden worden. 

Jeder Durchsuchungsbefehl sei richterlich abgesegnet worden, so Quere-Degener. Die Ermittlungsrichter hatten im Laufe des Verfahrens ausgesagt und bestätigt, die Befehle selbst ausgestellt zu haben. Und selbst wenn es in einem frühen Stadium Fehler gegeben haben, habe das keine Fernwirkung auf alle anderen Ermittlungen und Beweise.

Und diese Beweise, hauptsächlich Audiodateien und GPS-Daten, brachten Hadi Z. genau mit den jetzt abgeurteilten Wohnungseinbrüchen in Verbindung. „Sie sprechen in den Aufnahmen genau über diesen Einbruch“, stellte Quere-Degener immer wieder fest, als sie in ihrer Urteilsbegründung aus Telefongesprächen und Unterhaltungen zwischen Hadi Z. und René K. zitierte. Beide Täter prahlten geradezu mit ihren Taten. Dass Hadi Z. einen der ihm zur Last gelegten Einbrüche nach einer Verurteilung zu sieben Monaten auf Bewährung verübte, macht es für ihn jetzt noch schlimmer. Während die ersten drei Taten noch mit dieser Verurteilung zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden, steht die letzte Tat allein und fällt somit nicht in den „Mengenrabatt“, den die Bildung einer Gesamtstrafe mit sich bringt.

Mit dem letzten Urteil geht ein Verfahren zu Ende, das immer wieder durch Corona belastet wurde. Den Angeklagten steht das Rechtmittel der Revision zur Verfügung. Bis dahin sind die Urteile noch nicht rechtskräftig.

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