Berlin

Achtung Eltern: Erkrankung von volljährigem Kind kann zu Kindergeld-Stopp führen

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Von afp
| 10.02.2022 21:31 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Sie werden ja so schnell erwachsen. Und genau das kann Auswirkungen auf das Kindergeld haben. Foto: imago images/Eibner
Sie werden ja so schnell erwachsen. Und genau das kann Auswirkungen auf das Kindergeld haben. Foto: imago images/Eibner
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Kindergeld gibt es für Eltern älterer Kinder noch, solange sich der Nachwuchs in einer Ausbildung befindet. Doch unter bestimmten Bedingungen entfällt die finanzielle Unterstützung.

Wenn volljährige Kinder wegen einer Erkrankung ihre Ausbildung abbrechen müssen, verlieren die Eltern auch den Anspruch auf Kindergeld. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Danach kann der Kindergeldanspruch nur bei einer vorübergehenden Erkrankung fortbestehen, wenn das Kind weiterhin "ausbildungswillig" ist. Wenn möglich, sollten Eltern und Kind dies daher gegenüber der Familienkasse ausdrücklich erklären. (Az: III R 41/19)

Im Streitfall hatte die Tochter im Alter von 22 Jahren eine zweijährige schulische Ausbildung begonnen. Entsprechend erhielt die Mutter Kindergeld. Doch nach gut einem Jahr musste die Tochter die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. Als die Familienkasse davon erfuhr, hob sie die Kindergeldbewilligung auf und forderte 1344 Euro bezahltes Kindergeld zurück.

Dagegen klagte die Mutter. Sie legte Bescheinigungen der Hausärztin und eines Nervenarztes vor, wonach die Tochter derzeit nicht zu einer regelmäßigen Teilnahme am Schulunterricht fähig ist. Wie nun der BFH entschied, reicht dies für ein Anspruch auf Kindergeld nicht aus. Die Tochter habe sich von der Schule abgemeldet und den Ausbildungsvertrag beendet.

Zwar komme dann eine Berücksichtigung der Tochter als "ausbildungsplatzsuchendes Kind" in Betracht. Dies setze aber voraus, dass es sich um eine vorübergehende Erkrankung von voraussichtlich höchstens sechs Monaten handelt. "Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist."

Im Streitfall soll nun das Finanzgericht Stuttgart klären, ob die Tochter "ausbildungswillig" war. Wenn nicht, kommt nach dem Münchner Urteil die Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tochter wegen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung voraussichtlich dauerhaft nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen kann.

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