Osnabrück

Kontakt mit Corona-Infizierten: Das müssen Sie beachten

| 12.01.2022 17:57 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 5 Minuten
Was passiert, wenn die Corona-App rot aufblinkt? (Symbolfoto) Foto: imago images/photothek/Thomas Trutschel
Was passiert, wenn die Corona-App rot aufblinkt? (Symbolfoto) Foto: imago images/photothek/Thomas Trutschel
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Steigende Corona-Zahlen in Niedersachsen erhöhen gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit, dass man zur Kontaktperson wird. Wir erklären, was zu tun ist, wenn die Warn-App rot blinkt oder ein Kollege im Büro Corona hat.

Täglich gibt es neue Nachrichten über zahlreiche weitere Corona-Fälle: Ein Kollege im Büro hat sich mit dem Coronavirus infiziert oder der Mitschüler ist positiv. Was bedeutet das für die Kontaktpersonen? Wir klären, was in Niedersachsen zu tun ist. 

Corona-Kontaktperson im Büro

Wenn ein Kollege positiv auf das Coronavirus getestet wird und in häusliche Quarantäne (Absonderung) muss, müssen sich zunächst alle direkten Kontakte bei der zuständigen Abteilung melden. Wenn dann Symptome auftreten, muss sich die Person ebenfalls unverzüglich in Quarantäne begeben. So beschreibt es das Land Niedersachsen. Wer in Quarantäne ist, muss eine Kontaktliste mit Personen erstellen, zu denen in den vergangenen zwei Tagen (oder seit Durchführung eines Tests) ein enger Kontakt bestand. Personen mit einem engen Kontakt gelten als Kontaktperson.

Dazu gehören diejenigen, die mit weniger als 1,5 Meter Abstand mehr als zehn Minuten ohne Mund-Nasen-Schutz Kontakt hatten. Oder unabhängig von der Dauer diejenigen, die ein nahes Gespräch (unter 1,5 Metern) ohne Mund-Nasen-Schutz mit der infizierten Person geführt haben. Oder aber diejenigen, die sich mit der positiv getesteten Person länger als zehn Minuten in einem schlecht belüfteten Raum aufgehalten haben.

Neue Verordnung seit dem 15. Januar

Das Land Niedersachsen hat seit dem 15. Januar eine neue Absonderungsverordnung, mit der die Regeln der jüngsten Bund-Länder-Konferenz umgesetzt werden. Infizierte müssen demnach nicht mehr vierzehn, sondern nur noch zehn Tage in Isolation. Das soll für alle Virus-Varianten gelten, also auch für die Omikron-Variante. Infizierte können sich bei Symptomfreiheit zudem nach sieben Tagen freitesten. Das ist mit einem PCR-Test oder einem zertifizierten Schnelltest möglich. Der Impfstatus der erkrankten Person hat hier keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Isolation. 

Kontaktpersonen müssen für zehn Tage in Quarantäne und können sich ebenfalls nach sieben Tagen freitesten. Kinder und Jugendliche können sich als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen freitesten. Von der Quarantäne bei Symptomfreiheit nicht betroffen sind - unabhängig von der Virus-Variante - Geboosterte, Menschen, bei denen die Zweitimpfung noch nicht länger als drei Monate her ist, und Genesene, die zudem mindestens einmal geimpft sind. Im letzteren Fall darf ihr Genesen-Nachweis aber nicht älter als drei Monate sein, oder aber ihre Impfung darf nicht vor mehr als drei Monaten stattgefunden haben.

Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, können die Absonderung laut Mitteilung des Sozialministeriums sowohl im Falle einer Erkrankung, als auch als Kontaktperson nur mit einem negativen PCR-Testergebnis bereits nach sieben Tagen beenden. 

Die Landesregierung bittet alle Betroffenen, die nicht in diesen besonders sensiblen Bereichen arbeiten, zur Verkürzung der Isolations- oder Quarantänezeit von der Möglichkeit der POC-Antigentestung Gebrauch zu machen, um die Laborkapazitäten für PCR-Testungen zu entlasten.

Das Land Niedersachsen empfiehlt auch bei Geimpften und Genesenen ohne Symptomen eine regelmäßige Testung. Zudem rät die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, dass in einem Fall im Büro alle Kontaktflächen, mit der der Kollege in Berührung gekommen ist, gründlich desinfiziert werden. Die Viruslast wird dadurch minimiert. 

Corona-Kontaktperson in der Schule

Bei einem Positiv-Fall wird laut Niedersächsischem Landesgesundheitsamt (NLGA) seit November 2021 bei Schulkindern, die in Schulen Kontakt mit Corona-Fällen hatten, anstelle der bisherigen Quarantäne ein Test-basierter Ansatz angewendet - das sogenannte „anlassbezogene intensivierte Testen“ (ABIT). Wird bei einem Schulkind ein positiver Selbsttest oder ein als positiv bestätigter PCR-Test festgestellt, muss sich die gesamte Klasse ab dem Folgetag täglich an fünf Schultagen hintereinander testen. Bei Negativbefund dürfen die Schüler zum Unterricht, erklärt ein Sprecher des Landkreises Osnabrück die in Niedersachsen geltenden Regeln. Auch Personen, die geimpft oder genesen sind, nehmen am ABIT teil. Außerdem werden die Schulkinder laut NLGA angehalten, sich verstärkt auf Symptome zu beobachten.

Bestätigt sich ein positiver Selbsttest nicht durch einen angewendeten PCR-Test, endet das ABIT und der regelmäßige Testmodus in Schulklassen tritt wieder in Kraft. Bestätigt sich ein positiver Selbsttest durch ein positives PCR-Ergebnis, wird das ABIT fortgeführt. Das geht solange weiter, bis fünf Schultage in Folge niemand positiv getestet wurde. Die positiv getesteten Schulkinder müssen sich für in Quarantäne begeben und können sich nach fünf Tagen mit einem offiziellen negativen Schnelltest freitesten, sofern sie symptomfrei sind. Gleich gilt für Lehrkräfte nach sieben Tagen.

Das NLGA stellt klar, dass dieses Konzept für möglichst viele Schulkinder möglichst dauerhaft einen Präsenzunterricht ermöglichen soll und sie zugleich vor Infektionen und eine Weiterverbreitung im der Schule schützen soll. Abhängig vom Infektionsgeschehen vor Ort können die Gesundheitsämter aber auch hiervon abweichende, schulscharfe Entscheidungen treffen wie beispielsweise Quarantänemaßnahmen für eine ganze Lerngruppe.

Corona-Kontaktperson durch die Corona-Warn-App

Die Betreiber der Corona-Warn-App weisen darauf hin, dass eine rote Warnung nicht automatisch bedeutet, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus vorliegt. Die App warnt lediglich vor einem erhöhten Ansteckungsrisiko und unterscheidet dabei nicht zwischen geimpften, ungeimpften und genesenen Nutzern. Erscheint die Statusanzeige „Erhöhtes Risiko“ auf dem Smartphone, gab es in den vergangenen 14 Tagen mindestens eine Begegnung mit einer später positiv getesteten Person.

Daher sollte bei einer roten Kachel in der Corona-Warn-App vermehrt auf typische Symptome geachtet werden und zumindest einen Corona-Selbsttest durchgeführt werden, sofern dieser zuhause vorhanden ist. Des weiteren empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Hausarzt. Dieser entscheidet dann im Zweifel, ob ein PCR-Test vonnöten ist oder nicht. Falls der Arzt sich gegen eine Testung entscheidet oder der durchgeführte PCR-Test negativ ist, muss eine Person mit roter Kachel nicht in Quarantäne. 

Falls der Arzt aber einen Corona-Verdacht hat und der anschließende angeordnete PCR-Test positiv ausfällt, muss sich die Person unverzüglich in Quarantäne begeben und die gleichen Regeln wie sonst auch befolgen. Für die kontaktierten Kontaktpersonen gelten dann wieder die Regeln, wie oben beschrieben.

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