Berlin
Corona-Maßnahmen: Wo die 2Gplus-Regel gilt – und wo nicht
Die 2Gplus-Regel soll bundesweit eingeführt werden. Das haben laut Berichten Bundeskanzler Scholz und die 16 Ministerpräsidenten auf ihrem Corona-Gipfel beschlossen. Vielerorts gilt sie bereits, allerdings mit Ausnahmen.
Mit der 2Gplus-Regel reagieren Bund und Länder auf die sich verschärfende Corona-Lage, die vor allem durch die Omikron-Mutation weiter angeheizt wird. In den einzelnen Bundesländern gibt es bisher jedoch unterschiedliche Regelungen, wann und wo die 2Gplus-Regel angewendet werden muss. Ein Überblick.
Niedersachsen
Einzelhandel: Für die Geschäfte gibt es keine Zugangsbeschränkung, allerdings gilt eine FFP2-Maskenpflicht im gesamten Einzelhandel. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hatte die 2G-Regel im niedersächsischen Einzelhandel gekippt.
Gastronomie: Für die Außen- und Innengastronomie gilt weiterhin die 2Gplus-Regel. Wenn die Betreiber sich dazu entscheiden, die Auslastung auf maximal 70 Prozent zu reduzieren, müssen die Gäste keinen tagesaktuellen Corona-Test mitbringen, da in solchen Fällen die 2G-Regel gilt.
Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen mit mehr als zehn Teilnehmern drinnen und draußen gilt die 2Gplus-Regel. Von der Testpflicht sind Menschen mit Booster-Impfung und einer Corona-Infektion nach vollständiger Impfung (Durchbruchsinfektion) befreit. Optional kann generell auf die zusätzliche Testpflicht verzichtet werden, vorausgesetzt, die Kapazität wird auf maximal 70 Prozent reduziert.
Sport: Auf Sportanlagen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel gilt die 2Gplus-Regel. Es kann 2G angewendet werden, wenn die Teilnehmerzahl auf zehn Quadratmeter pro Person begrenzt wird. Alle müssen eine FFP2-Maske tragen - außer beim Sporttreiben selbst. Wenn die Sportausübung für das Tierwohl unerlässlich ist, dürfen auch Nicht-Geimpfte mit negativem Corona-Test Zugang zu den Anlagen erhalten (3G).
Unterkunft: Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen sind weiterhin geöffnet - für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem Test (2Gplus). Bei Anreise und zusätzlich zweimal pro Woche muss ein negativer Corona-Test nachgewiesen werden. Optional ist 2G möglich, wenn die Kapazität der Einrichtungen auf maximal 70 Prozent gesenkt wird. Für Reisen mit dem Zweck der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt 3G.
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Hamburg
Einzelhandel: Der Einzelhandel bleibt von der 2Gplus-Regel verschont. Es gilt weiterhin 2G, mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf.
Gastronomie: Hier gilt ebenfalls die 2G-Regel, das hießt, nur Geimpfte und Genesene erhalten Zutritt zu gastronomischen Betrieben wie Restaurants, Bars und Cafés. Zudem gilt eine Sperrstunde ab 23 Uhr. Ab dem 10. Januar gilt für alle gastronomischen Betriebe die 2Gplus-Regel.
Veranstaltungen: Ab dem 10. Januar gilt für alle Veranstaltungen die 2G-Regel, die allerdings bereits jetzt schon für die meisten Ereignisse eingesetzt wird. Ausnahmen gelten für Diskotheken und Clubs, wo jetzt schon die 2Gplus-Regel gilt. Für Theater, Konzerthäuser, Kinos und andere Kulturorte gilt ab dem 10. Januar ebenfalls die 2Gplus-Regel.
Sport: Für Sport in geschlossenen Räumen muss die 2G-Regel eingehalten werden. Das gilt beispielsweise für Fitnessstudios oder Indoor-Sportangebote. Ab dem 10. Januar gilt allerdings auch hier die 2Gplus-Regel. Bei Sport im Freien sind weiterhin die Hygiene-Abstandsregeln einzuhalten. Dies gilt jedoch nicht bei Mannschaftssportarten und Kontaktsportarten.
Unterkunft: Hier gelten in Hamburg die gleichen Regeln wie in der Gastronomie. Nur Geimpfte und Genesene erhalten Zutritt, bevor sie ab dem 10. Januar einen negativen, tagesaktuellen Corona-Test vorlegen müssen.
Schleswig-Holstein
Einzelhandel: Hier gilt die 2G-Regel, das heißt, es erhalten nur geimpfte oder genesene Kunden Zutritt zur Verkaufsfläche. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, wie etwa Lebensmittel- und Getränkeläden oder Apotheken.
Gastronomie: In den Innenräumen von gastronomischen Betrieben gilt die 2G-Regel. Für folgende Ausnahmen gilt die 3G-Regel: Betriebsangehörige in Kantinen, Bewirtungen aus beruflichen oder dienstlichen Gründen innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft, für Hausgäste (Geschäftsreisende) in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben oder bei Bewirtungen von unaufschiebbaren Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber.
Veranstaltungen: Clubs und Diskotheken dürfen nur noch mit halber Kapazität öffnen und höchstens 50 Gäste empfangen. Es gilt die 2Gplus-Regel, auch Geimpfte und Genesene erhalten nur dann Zutritt, wenn sie einen maximal 24 Stunden alten PCR-Test vorlegen. Dies gilt jedoch nicht für Menschen, die bereits 14 Tage zuvor oder früher ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben. Veranstaltungen, bei denen die Gäste feste Sitzplätze haben, dürfen höchstens 1000 Teilnehmer haben. Bei allen anderen Veranstaltungen dürfen im Innenraum höchstens 50, draußen 100 Menschen teilnehmen. In Kultureinrichtungen gilt die 2G-Regel.
Sport: Für Sport in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Für Berufssportler gilt dagegen die 3G-Regel, so auch, wenn der Sport für das Wohl von Tieren ausschlaggebend ist.
Unterkunft: In Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und anderen Beherbergungsbetrieben gilt 2Gplus. Davon befreit sind Menschen, die ihre Booster-Impfung mindestens vor 14 Tagen erhalten haben.
Mecklenburg-Vorpommern
Einzelhandel: Im Einzelhandel gilt die 2G-Regel, ausgenommen davon sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, wie Supermärkte oder Drogeriemärkte.
Gastronomie: In den Innenbereichen von gastronomischen Betrieben wie Restaurants und Cafés gilt die 2Gplus-Regel. Zugang haben demnach nur Geimpfte und Genesene, die einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können.
Veranstaltungen: In Mecklenburg-Vorpommern gilt die sogenannte Corona-Ampel. Anhand der Farben lässt sich erkennen, welche Verschärfungen aus dem Maßnahmen-Katalog derzeit gelten. In der Warnstufe Orange beispielsweise können Veranstaltungen unter Belegung von maximal 50 Prozent der Sitzplatzkapazitäten mit maximal 200 Besuchern und maximal 1000 Besuchern draußen stattfinden. Dabei gilt die 2Gplus-Regel. Clubs und Diskotheken sind geschlossen.
Sport: Bei Vereinssport für Menschen unter 18 Jahren gilt die 2G-Regel. Für Erwachsene gilt dagegen die 2Gplus-Regel, ebenso wie in Fitnessstudios, wo Kinder unter 18 Jahren ebenfalls von der 2Gplus-Regel befreit sind.
Unterkunft: Hier gilt die 2Gplus-Regel. Am Anreisetag und nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Bei einer Übernachtung im Ferienhaus ohne Gemeinschaftseinrichtungen genügt ein Anreisetest. Ausnahmen von der 2Gplus-Regel gibt es für beruflich bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahmefällen können ungeimpfte Gäste beherbergt werden. Diese müssen sich dann allerdings täglich testen lassen, wenn sie in einem Hotel übernachten. Bei Beherbergungen in einer Ferienwohnung oder in einem Ferienhaus ist alle drei Tage ein Test nötig.