Corona in Ostfriesland

Weihnachtsruhe bleibt nach Gerichtsentscheidung bestehen

| | 21.12.2021 16:35 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden. Foto: Schulze/DPA
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden. Foto: Schulze/DPA
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Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hält die von der Landesregierung verhängte Weihnachtsruhe für notwendig und angemessen. Das sind düstere Aussichten für einen Unternehmer aus dem Kreis Aurich.

Lüneburg - Die von der niedersächsischen Landesregierung angeordnete Weihnachtsruhe von Heiligabend bis zum 2. Januar bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat einen Eilantrag eines Hannoveraner Anwalts gegen die Maßnahmen abgelehnt, teilt Pressesprecherin Dr. Gunhild Becker mit. Dass die Regierung die Warnstufe 3 in dieser Zeit nicht an Hospitalisierungs- und Inzidenzwerte koppele, erwecke „vordergründig durchaus den Eindruck, die Feststellung (…) sei willkürlich und ohne Anknüpfung an das tatsächliche Infektionsgeschehen erfolgt“, so das Gericht. Bei genauerer Betrachtung erweise sich die Feststellung aber als Instrument, um bestimmte Maßnahmen „anzuschalten“.

Das sei nicht von vorneherein rechtswidrig, weil die Regierung nicht an die in der Corona-Verordnung selbst festgelegten Werte gebunden sei. So wäre es der Regierung beispielsweise auch einfach möglich gewesen, die Schwellenwerte zu verändern. Für den Senat hätten auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass das Land die Feststellung der Warnstufe 3 über die Feiertage nicht am Infektionsschutzgesetz ausgerichtet hätte. Und Becker schreibt: „Diese Infektionsschutzmaßnahmen seien bei summarischer Prüfung derzeit notwendig und auch angemessen.“ Zwar erscheine das aktuelle Infektionsgeschehen „durchaus beherrschbar“ – aber die Feiertage seien gekennzeichnet von überregionalen Kontakten und Reisen.

Ostfriesischer Fall wird am Mittwoch entschieden

Der Senat sieht ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass Omikron leichter übertragen werden könne als bisher bekannte Varianten, Dazu komme die Gefahr, dass ein bestehender Immunschutz unterlaufen werde. Beispielsweise das Tanzverbot, die Schließung von Clubs und die Untersagung von großen Veranstaltungen bezögen sich auf Momente mit einer hohen Anzahl von Kontakten. Außerdem sei etwa die Maskenpflicht dort nicht durchgehend durchsetzbar. Angesichts der Gefahr durch die Omikron-Varianten dürfte daher „der Übergang von der bisher geltenden 2G+- Regelung zur vollständigen Schließung nicht zu beanstanden sein“, so die Richter.

Die Lüneburger Entscheidung dürfte bei dem Chef eines Veranstaltungsbetriebs aus der Nähe von Aurich und beim niedersächsischen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) für Frust sorgen: Der Ostfriese hatte am Freitag in Zusammenarbeit mit dem Dehoga gegen das Tanzverbot geklagt. In Anbetracht dessen, dass die Lüneburger Richter jetzt explizit das Tanzverbot als „notwendig und angemessen“ bezeichnen, dürfte der Antrag aus Ostfriesland wenig bis gar keine Aussicht auf Erfolg haben. Heiko Leitsch, ebenfalls Pressesprecher des OVG, sagt auf Nachfrage der Redaktion, dass die Entscheidung in diesem Fall am Mittwoch fallen werde.

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