Hannover
Das gilt ab Sonntag in Niedersachsen
Und schon wieder bekommt Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung. Wir haben die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
Wieder einmal ist das Land Niedersachsen mit seinen Corona-Regeln übers Ziel hinausgeschossen. Dieses mal grätschten die obersten Richter in Niedersachsen bei den 2Gplus-Regeln dazwischen.
Oberverwaltungsgericht setzt 2Gplus-Regel zum Teil außer Vollzug
Wer in Niedersachsen nicht gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Covid-Infektion genesen ist, darf nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg nicht vom Besuch beim Friseur ausgeschlossen werden. Die derzeitige 2Gplus-Regel bei körpernahen Dienstleistungen sei unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Bundesland keine notwendige Schutzmaßnahme, teilte das Gericht am Freitag mit. Es bezog sich auf die körperpflegerischen Grundbedarfe, wozu etwa der Besuch beim Friseur oder der Fußpflege zählten.
Friseurbesuch wieder unter 3G-Regeln möglich
Das Infektionsrisiko sei in diesen Bereichen nur begrenzt, weil sich regelmäßig nur wenige Menschen gleichzeitig dort aufhielten. Zudem könne der Schutz durch das Tragen einer Maske oder eines negativen Corona-Tests deutlich erhöht werden. Bis zu einer Neuregelung gelten laut Gericht die Pflichten zum Tragen einer FFP2-Schutzmaske sowie zur Erfassung der Kontaktdaten. Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) kündigte am Freitag in Hannover an, dass das Land nach dem OVG-Urteil bei körpernahen Dienstleistungen die 3G-Regel anwenden werde. Demnach können nicht nur Geimpfte und Genesene (ohne zusätzlichen Test) beispielsweise zum Friseur, sondern auch Ungeimpfte mit einem negativen Testnachweis. Die 2Gplus-Regel etwa für Theater, Kinos oder Zoos ist nach Beschlüssen des OVGs hingegen voraussichtlich rechtmäßig. Die Beschlüsse sind laut OVG nicht anfechtbar.
Drei wichtige Änderungen in der Verordnung
Überdies wird die ab Sonntag geltende neue niedersächsische Corona-Verordnung in dreierlei Hinsicht angepasst:
2G im Einzelhandel (mit medizinischer Maske) sowie die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (eigener Haushalt plus zwei Personen) greifen auch in der Warnstufe eins. Ferner soll die Rückkehr aus einer höheren Warnstufe in die nächstniedrige Warnstufe modifiziert werden: Hierbei soll in Zukunft nicht mehr nur auf das Absenken des Hospitalisierungswertes als Leitindikator abgestellt werden, sondern es muss mindestens ein weiterer Wert in den Bereich der nächstniedrigen Warnstufe absinken. Das entspricht dann den Regelungen zum Aufstieg in eine nächsthöhere Warnstufe. Diese Ergänzung wird dazu führen, dass die aktuellen Regeln der derzeit bestehenden Warnstufe zwei länger Bestand haben werden. Und schließlich werden die Weichen gestellt für eine Weihnachts- und Neujahrsruhe. Vom 24. Dezember bis zum 2. Januar sollen in ganz Niedersachsen die Regelungen der Warnstufe drei gelten.
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Bei privaten Treffen nur noch 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen erlaubt
Das bedeutet, dass für Ungeimpfte in dieser Zeit strenge Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt plus zwei Personen gelten. Kinder unter 14 Jahre zählen dabei aber nicht mit. Außerdem sind in dieser Zeit private Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen nur noch bis 25 Personen im Innenbereich und bis 50 Personen im Außenbereich zulässig. Kinder und Jugendliche werden bei den 25 Personen übrigens mitgerechnet. Dies ist eine Verschärfung im Vergleich zur normalen Warnstufe 3, die außerhalb der „Weihnachtsruhe“ bei private Zusammenkünften von ausschließlich Geimpften und Genesenen vorsieht, dass Treffen bis zu einer Obergrenze von 50 Personen drinnen und 200 Personen draußen zulässig sind. Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen sind generell in Warnstufe 3 und damit auch zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar sowohl drinnen als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind (2Gplus-Regel). Tanzveranstaltungen sind generell in Warnstufe 3 und in Hotspots verboten, also auch zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar. Das gilt auch für Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen und Messen. Weihnachtsmärkte müssen in dieser Zeit schließen, ebenso alle Clubs und Diskotheken. Auch dies gilt zukünftig generell in Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots mit einem Inzidenzwert von mehr als 350.
Ab Sonntag gilt 2G im Einzelhandel
Im Übrigen gilt ab Sonntag 2G im Einzelhandel. Von der 2G-Vorgabe ausgenommen sind neben Wochenmärkten und dem Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel folgende Bereiche: Supermärkte, Apotheken, Optiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädiegeschäfte, Drogerien, Sanitätshaus- und Reformhausgüter, Gartenmärkte, Tankstellen, Blumenhändler, der Tierbedarf, Zeitschriftenläden, die Post, Fahrkartenschalter sowie Kfz- und Fahrradwerkstätten.
Die Bändchenlösung
Die Zutrittsberechtigung der Kunden ist vor Ort im Geschäft zu kontrollieren, kann jedoch auch dadurch sichergestellt werden, dass die Kunden nach einer Kontrolle eine unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung erhalten, die zum Zutritt berechtigt (Bändchenlösung).
FFP2-Maske wird Pflicht
Bei Veranstaltungen soll in Warnstufe drei und in Hotspot-Regionen zukünftig drinnen wie draußen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gelten, auch im Sitzen.
Maximal 10.000 Besucher
Die zulässigen Veranstaltungen sollen mit der neuen Verordnung kleiner werden. In Warnstufe eins und darunter dürften nur noch Veranstaltungen bis 5.000 Personen drinnen und 10.000 draußen stattfinden, allerdings ab 2.500 Personen drinnen beziehungsweise 5.000 Personen draußen nur noch mit einer maximalen Auslastung von 30 Prozent. In Warnstufe zwei wären dann nur noch Veranstaltungen bis 2.500 Personen drinnen und 5.000 Personen zulässig und in Warnstufe 3 beziehungsweise Hotspot-Regionen nur bis maximal 500 Personen. Ab der Warnstufe drei und in regionalen Hotspots soll überdies zukünftig auch draußen die 2Gplus-Vorgabe greifen.
Weitere Ausnahmen von 2Gplus
Es werden aber auch zwei Erleichterungen für die 2Gplus-Regel in die neue Corona-Verordnung aufgenommen. Die eine Ausnahme betrifft die Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Menschen mit einer Durchbruchsinfektion nach vollständiger Erst- und Zweitimpfung. Diese Personen brauchen keinen zusätzlichen Test mehr. Außerdem sollen in der Warnstufe 2 die Betreiber von Gastronomiebetrieben sowie Veranstalter die Möglichkeit haben, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann würde in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus gelten.
Der Hallensport
Für den Hallensport soll die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Begrenzung auf zehn Quadratmeter pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bliebe es dann bei 2G.