Hannover
2G: So sehen die Ausnahmen für Jugendliche in Niedersachsen aus
Niedersachsen nimmt Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre von 3G- und 2G-Regeln aus. Wie läuft das in den anderen Nordländern? Wir haben uns umgehört.
Immer mehr Bundesländer setzen darauf, dass Restaurants sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen nur noch von Menschen besucht werden dürfen, die entweder vollständig gegen Corona geimpft oder von dem Virus genesen sind. Ausnahmen von dieser 2G-Regel gibt es nur für wenige Personengruppen. Zum Beispiel für Kinder und Jugendliche. Für die unter Zwölfjährigen, für die noch kein Impfstoff freigegeben ist, natürlich sowieso, aber auch für die Älteren, für die die Ständige Impfkommission (Stiko) am 19. August ausdrücklich eine Corona-Schutzimpfung empfohlen hatte. Handhaben das neben Niedersachsen auch die anderen Nordländern so? Ein Überblick.
Niedersachsen
Niedersachsen arbeitet derzeit an einer neuen Corona-Verordnung, die mehr und mehr auf das 2G-Modell setzt. Wie Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) am Freitag in Hannover sagte, soll es aber nach wie vor bei den Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren bleiben - auch, weil Schüler in Niedersachsen aktuell dreimal wöchentlich vor der Schule getestet werden. Kultusminister Grant Hendrik Tonne (SPD) erwägt momentan sogar tägliche Tests und, auch vollständig geimpfte Schüler der Testpflicht zu unterziehen, wie er unserer Redaktion am Wochenende sagte.
Schleswig-Holstein
In der „Corona-Bekämpfungsverordnung“ des Landes Schleswig-Holstein gilt bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet). Unter freiem Himmel gibt es keine 3G-Vorgaben. Strengere Regelungen wie eine 2G-Beschränkung werden im Rahmen des Hausrechtes in Innenräumen durch die Verordnung grundsätzlich nicht untersagt. Kinder unter sieben Jahren sind von den Testpflichten ausgenommen. Ältere Schüler benötigen ebenfalls keinen zusätzlichen Testnachweis, müssen aber anhand einer Bescheinigung der Schule (ein Schülerausweis reicht hier nicht aus) nachweisen, dass sie regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern gilt aktuell, dass Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres von der Testpflicht im Rahmen von 3-G-Angeboten befreit sind. Ältere Kinder und Jugendliche, die einer schulischen Teststrategie unterliegen, sind ebenfalls von der Testpflicht befreit. Das gilt allerdings nicht beim Besuch von Clubs und Diskotheken sowie für das Betreten von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen. In den Ferien müssen aber alle Kinder und Jugendlichen, die nicht geimpft oder genesen sind, bei 3G-Angeboten ein negatives Testergebnis vorlegen.
Etwas komplizierter wird es nach Angaben der Landesregierung bei 2-G-Angeboten: Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und symptomlos sind, werden Geimpften oder Genesenen gleichgesetzt. Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren dürfen an einer 2-G-Veranstaltung teilnehmen, wenn sie ein tagesaktuelles Negativ-Testergebnis (Schnell- oder Selbsttest) vorlegen können und symptomlos sind. Das Gleiche gilt, allerdings befristet bis zum 30. November, für Kinder und Jugendliche zwischen zwölf und 16 Jahren. Alle ab 16 Jahren, die weder geimpft noch genesen sind, dürfen nicht an 2-G-Angeboten teilnehmen.
Hamburg
In Hamburg gilt weiterhin eine Ausnahmeregelung für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Sie sind bei 3G und 2G weitestgehend von jeder Nachweispflicht ausgenommen. Kleine Ausnahme: Gilt 3G und ist der Jugendliche kein Schüler mehr, muss er einen Negativtest vorlegen. Schüler gelten dagegen grundsätzlich als getestet, weil sie in den Schulen zweimal wöchentlich getestet werden.
Bremen
In Bremen ist die Corona-Lage derzeit noch entspannt, es gilt daher weder eine landesweite Warnstufe noch eine 2G-Regelung. An drei 3G-Veranstaltungen können Schüler bis 16 Jahre in Bremen ohne separaten Nachweis, also nur mit Nachweis ihres Alters, teilnehmen. Ältere Schüler weisen über ihren Schulausweis nach, dass sie noch zu Schule gehen. „Aufgrund der Testkonzepte an den Schulen erfüllen die Jugendlichen damit bereits die Anforderungen an 3G“, heißt es aus der Bremer Gesundheitsbehörde.
Nordrhein-Westfalen
Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es Ausnahmen für Kinder und Jugendliche. In der aktuellen Corona-Verordnung des Landes heißt es dazu: „Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.“