Vorschriften
Der Weg zur Wahl muss frei sein
Damit Menschen mit Handicap persönlich ihre Stimme abgeben können, müssen viele Hindernisse auf dem Weg ins Wahllokal weggeräumt sein. Was ist jedoch, wenn sie dennoch Hilfe brauchen?
Landkreis Leer - Treppenstufen, enge Türen, mit Mobiliar voll gestellte Räume – so geht es nicht: Damit Wahlberechtigte mit Handicap persönlich im Wahllokal ihre Stimme abgeben können, müssen die Wahllokale bestimmte Vorgaben erfüllen. Barrierefreiheit ist das oberste Gebot. Das gilt auch für die Parkplätze beim und die Gehwege zum Wahllokal. „Sie sollen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, besonders denen mit Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Stimmabgabe erleichtert wird“, teilt Philipp Koenen, Sprecher des Landkreises Leer, mit.
Kann man in ein anderes Wahllokal ausweichen?
Ja! Städte und Gemeinden sind dazu verpflichtet, mit der Wahlbenachrichtigung mitzuteilen, welche Wahlräume barrierefrei sind. Ist ein Wahllokal das nicht, kann in einem anderen Wahlraum gewählt werden. Dafür wird allerdings – wie bei der Briefwahl – ein Wahlschein benötigt. Der Antrag auf einen Wahlschein wird gestellt, indem der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausgefüllt wird. Der Wahlschein kann schriftlich, elektronisch und mündlich (jedoch nicht telefonisch) bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde beantragt werden.
Darf man sich helfen lassen?
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder aufgrund einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert sind, können zur Stimmabgabe Unterstützung durch eine Assistenzperson in Anspruch nehmen. Diese kann sowohl bei der Briefwahl als auch bei der Wahl im Wahllokal in Anspruch genommen werden. Die Wahlassistenz ist jedoch auf die technische Hilfe beschränkt, die Wahlentscheidung muss von der wahlberechtigten Person selbst geäußert werden. „Wahlberechtigte können die Assistenzperson entweder selbst bestimmen oder bei Stimmabgabe im Wahllokal Hilfe durch ein Mitglied des Wahlvorstandes in Anspruch nehmen“, informiert Landkreissprecher Koenen.
Wie ist das bei der Briefwahl?
Bei Zuhilfenahme einer Assistenzperson bei der Briefwahl hat diese eidesstattlich zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich und dem Willen des Wählers entsprechend gekennzeichnet worden ist. „Die Versicherung gibt man auf dem Wahlschein ab – und zwar bei den Kommunalwahlen gegenüber der jeweiligen Gemeindewahlleitung, bei der Bundestagswahl gegenüber der Kreiswahlleitung“, so Philipp Koenen.
Gibt es technische Hilfemittel?
Bei der Bundestagswahl gibt es für blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, eine Stimmzettelschablone zur Kennzeichnung des Stimmzettels zur Hilfe zu nehmen. Dadurch wird den betroffenen Wahlberechtigten ermöglicht, eigenständig und geheim, ohne Unterstützung einer Hilfsperson zu wählen. Bei den Kommunalwahlen gibt es so etwas nicht.