Wahlen

Feste Regeln verhindern Wildwuchs bei Wahlplakaten

Imke Kluth
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Von Imke Kluth
| 12.08.2021 10:34 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 4 Minuten
Ein bei Parteien beliebter Ort für ihre Wahlwerbung sind viel befahrene Kreuzungen wie hier an der Julianenburger Straße/Von-Jhering-Straße. Foto: Kluth
Ein bei Parteien beliebter Ort für ihre Wahlwerbung sind viel befahrene Kreuzungen wie hier an der Julianenburger Straße/Von-Jhering-Straße. Foto: Kluth
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Wahlplakate sind zurzeit in ganz Ostfriesland ein vertrauter Anblick. Wer seine Banner wo hinhängen darf, ist genau geregelt. Doch ist der Startschuss erstmal gefallen, heißt es schnell sein.

Aurich - Es ist nicht mehr zu übersehen: Die Kommunal- und die Bundestagswahl rücken näher. Immer mehr Wahlplakate von Kandidaten, Parteien und Gruppen hängen teils dicht an dicht an viel befahrenen Straßen. Was manchmal nach Wildwuchs aussieht, unterliegt aber festen Regeln.

Das beginnt schon bei der Frist für den Start der Plakatierung. Ein Runderlass des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums gebe vor, dass Wahlwerbung nur innerhalb einer Zeit von zwei Monaten vor dem Wahltag erlaubt ist, teilt Helmut Lücht, Leiter des Fachdienstes Ordnung und Bürgerdienste der Stadt Aurich, mit. „Da die Bundestagswahl zwei Wochen nach der Kommunalwahl stattfindet, darf in diesem Fall ausnahmsweise für die Bundestagswahl zwei Wochen eher mit der Wahlwerbung begonnen werden, so dass die Plakatierung zeitgleich starten konnte“, so Lücht weiter. Innerorts ist für das Thema die jeweilige Kommune zuständig, außerorts der Landkreis.

„Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“

Prinzipiell gebe es zwei Sorten Wahlplakate: die kleineren, die vor allem an Laternenmasten befestigt werden, und die großflächigen Banner. „Für beide müssen die Parteien eine Sondernutzungserlaubnis beantragen, da öffentliche Flächen genutzt werden“, sagt Lücht. Erste Anträge für die anstehenden Wahlen seien in diesem Jahr bereits im Frühling eingegangen.

Auf einer Liste habe die Stadt alle möglichen Standorte verzeichnet. „Für die kleineren Plakate sind da nur die Straßenzüge genannt, für die Großflächenplakate auch die Standorte“, sagt der Leiter des Ordnungsamtes. Die Genehmigungen der Anträge gingen zeitgleich raus. Wenn das durch sei, heiße es für die Parteien und Kandidaten: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Denn werde zum Beispiel als Standort für ein großes Plakat der Pferdemarkt in Aurich beantragt, stehe nur dies in dem Bescheid, nicht jedoch, welche Lücke das Plakat dort belegen darf. „Das kann man sich dann aussuchen“ – je nach dem, welche von den erlaubten Plätzen noch frei seien. Besonders beliebt seien die Standorte an viel befahrenen Straßen und Kreuzungen, in Aurich beispielsweise am Pferdemarkt oder an der Ecke Julianenburger Straße/Von-Jhering-Straße. Stehen dort mehrere Plätze für Plakate zur Verfügung, sei wiederum die Mitte begehrt.

Gefährdung und Sichtbehinderung verhindern

Doch gibt es beim Aufhängen und Aufstellen der Plakate einige Einschränkungen, die in dem Bescheid, den die Parteien und Kandidaten erhalten, stehen. So darf zum Beispiel nicht im Innenstadtbereich Aurichs plakatiert werden. Ebenfalls ist demnach das Befestigen der Plakate an Bäumen nicht erlaubt. „Es gibt auch eine bestimmte Höhe: 2,50 Meter von der Unterkante des Plakates aus gesehen“, sagt Lücht. Diese Mindesthöhe sei wichtig, damit keine Gefährdung von den Bannern ausgehe zum Beispiel für Fußgänger und Radfahrer. Zudem dürfen maximal zwei Plakate an einer Laterne befestigt sein. Generell gibt es ein Verbot, im Einmündungsbereich von Straßen zu plakatieren. Auch Verkehrsschilder und Ampeln müssen frei von Wahlwerbung bleiben. „Entscheidend ist, dass es keine Sichtbehinderung gibt und der Verkehr nicht beeinträchtigt wird“, sagt Lücht. Spätestens eine Woche nach der Wahl müssen laut Bescheid die Plakate wieder abgenommen werden.

Probleme mit Wahlplakaten gebe es nur selten, sagt der Ordnungsamtsleiter. So sei mal ein Großflächenplakat vom Wind umgestoßen worden, weshalb eine Verankerung wichtig sei. Was allerdings fast in jeder Wahlperiode vorkomme, sei, dass vereinzelt Wahlplakate beschmiert, beschädigt oder zerstört werden, teilt Wiebke Baden, Sprecherin der Polizeiinspektion Aurich/Wittmund, mit. „Häufig, allerdings nicht ausschließlich, dürfte es sich hierbei um politisch motivierte Taten handeln“, so Baden. Strafrechtlich sei dies grundsätzlich als Sachbeschädigung einzustufen. „Werden Hakenkreuze oder andere verbotene Symbole hierbei verwendet, liegt zudem der Verdacht der Straftat des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) vor.“

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