Pandemie

Corona: Zusätzliche Einschränkungen im Kreis Leer aufgehoben

| 20.10.2020 17:56 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
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Nachdem der Inzidenzwert im Landkreis Leer unter die kritische Marke von 35 gefallen war, werden nun die zuvor erlassenen zusätzlichen Einschränkungen aufgehoben. Dann gelten wieder die vorherigen Regeln der Landesverordnung.

Landkreis Leer - Im Landkreis Leer ist die Inzidenz der Corona-Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb einer Woche wieder unter die kritische Marke von 35 gefallen. Das stellt die Kreisverwaltung jetzt offiziell in einer Allgemeinverfügung fest. Sie wird an diesem Mittwoch veröffentlicht und tritt am Donnerstag in Kraft. An diesem Dienstag liegt die Inzidenz bei 26,9.

Am 13. Oktober hatte der Landkreis amtlich festgestellt, dass die kritische Marke von 35 überschritten war. Das hatte zusätzliche Einschränkungen für private Zusammenkünfte und Feiern zur Folge. „Die alte Verfügung wird nun aufgehoben, und mit Inkrafttreten der neuen Allgemeinverfügung an diesem Donnerstag werden auch die Einschränkungen zurückgenommen“, teilt der Landkreis mit.

Diese Regeln gelten

Die Regeln für private Zusammenkünfte und Feiern sind in der Corona-Verordnung des Landes festgelegt. Derzeit gilt in Niedersachsen, abhängig vom Inzidenzwert:

Für private Treffen und Feiern in einer privaten Wohnung und anderen eigenen geschlossenen Räumen sind

  • maximal 25 Personen zulässig, sofern die Inzidenzzahl von 0 bis unter 50 liegt und;
  • maximal 10 Personen zulässig, sobald die Inzidenzzahl bei 50 oder höher liegt.

Für private Treffen und Feiern auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel – beispielsweise im Garten oder auf dem Hof – sind

  • maximal 50 Personen zulässig, sofern die Inzidenzzahl unter 35 liegt;
  • maximal 25 Personen zulässig, sofern die Inzidenzzahl zwischen 35 und 50 liegt und
  • maximal 10 Personen zulässig, sofern die Inzidenzzahl bei 50 oder höher liegt.

Für private Treffen und Feiern an öffentlich zugänglichen Orten, in zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten Dritter, oder in gastronomischen Betrieben sind

  • maximal 100 Personen zulässig, sofern die Inzidenzzahl unter 35 liegt;
  • maximal 50 Personen zulässig, sofern die Inzidenzzahl zwischen 35 und 50 liegt und
  • maximal 25 Personen zulässig, sofern die Inzidenzzahl bei 50 oder höher liegt.
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